Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Strobl in der Strafsache gegen Avdal A***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Geschworenengericht vom 6. Juli 2020, GZ 26 Hv 1/20g-83, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Strobl in der Strafsache gegen Avdal A***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Geschworenengericht vom 6. Juli 2020, GZ 26 Hv 1/20g-83, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Avdal A***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Avdal A***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 12. Juli 2019 in B***** Gyavaz H***** vorsätzlich getötet, indem er sie am Hals erfasste und würgte, wodurch die Genannte eine schwere Hirnschädigung erlitt und am selben Tag verstarb.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die aus Z 5, 9, 10a und 12 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die aus Ziffer 5, 9, 10 a und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die behauptete Verfassungswidrigkeit von Strafnormen ist kein Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde (RIS-Justiz RS0053859 [insbesondere T3 und T6]).
[5] Hinzugefügt sei, dass der Verfassungsgerichtshof den aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde im Sinn des Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG erhobenen Antrag des Angeklagten in Bezug auf diverse Wortfolgen des § 322 StPO und des § 323 Abs 1 StPO zurückwies und die Behandlung des Antrags im Übrigen ablehnte (VfGH 21. 9. 2020, G 314/2020-6). [5] Hinzugefügt sei, dass der Verfassungsgerichtshof den aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde im Sinn des Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, B-VG erhobenen Antrag des Angeklagten in Bezug auf diverse Wortfolgen des Paragraph 322, StPO und des Paragraph 323, Absatz eins, StPO zurückwies und die Behandlung des Antrags im Übrigen ablehnte (VfGH 21. 9. 2020, G 314/2020-6).
[6] Gestützt auf Z 5 des § 345 Abs 1 StPO behauptet die Rüge Unfairness des Verfahrens, weil die Fragestellung aus der Sicht des Angeklagten verwirrend gewesen sei und der Vorsitzende die Geschworenen in Abwesenheit der Öffentlichkeit belehrt und instruiert habe. [6] Gestützt auf Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO behauptet die Rüge Unfairness des Verfahrens, weil die Fragestellung aus der Sicht des Angeklagten verwirrend gewesen sei und der Vorsitzende die Geschworenen in Abwesenheit der Öffentlichkeit belehrt und instruiert habe.
[7] Zur erfolgversprechenden Rüge aus Z 5 des § 345 Abs 1 StPO ist ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag oder ein nach Art von Anträgen substantiierter Widerspruch stets unabdingbare Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099112). [7] Zur erfolgversprechenden Rüge aus Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO ist ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag oder ein nach Art von Anträgen substantiierter Widerspruch stets unabdingbare Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099112).
[8] Auf ein derartiges Prozessgeschehen stützt sich die Verfahrensrüge (Z 5) aber nicht. [8] Auf ein derartiges Prozessgeschehen stützt sich die Verfahrensrüge (Ziffer 5,) aber nicht.
[9] Hinzugefügt sei, dass eine Anwesenheit der Parteien bei der mündlichen Rechtsbelehrung nach der Intention des Gesetzes nicht zulässig ist (RIS-Justiz RS0100699). Der Gefahr einer allfälligen Unübersichtlichkeit oder schweren Verständlichkeit der schriftlichen Belehrung hinwieder wird dadurch vorgebeugt, dass sie den Geschworenen auch mündlich zu erklären ist, im Anschluss daran die Fragen zu besprechen sind und der Vorsitzende sich sodann zu überzeugen hat, ob seine Belehrung auch verstanden worden ist (§ 323 StPO; RIS-Justiz RS0101149). [9] Hinzugefügt sei, dass eine Anwesenheit der Parteien bei der mündlichen Rechtsbelehrung nach der Intention des Gesetzes nicht zulässig ist (RIS-Justiz RS0100699). Der Gefahr einer allfälligen Unübersichtlichkeit oder schweren Verständlichkeit der schriftlichen Belehrung hinwieder wird dadurch vorgebeugt, dass sie den Geschworenen auch mündlich zu erklären ist, im Anschluss daran die Fragen zu besprechen sind und der Vorsitzende sich sodann zu überzeugen hat, ob seine Belehrung auch verstanden worden ist (Paragraph 323, StPO; RIS-Justiz RS0101149).
[10] Das aus „§ 345 Abs. 1 Z. 9, 10a und 12 StPO“ erstattete Vorbringen vernachlässigt den wesensmäßigen Unterschied der Nichtigkeitsgründe (vgl RIS-Justiz RS0115902). Soweit den Kriterien eines Nichtigkeitsgrundes zuordenbar, sei erwidert: [10] Das aus „§ 345 Absatz eins, Ziffer 9, 10 a und 12 StPO“ erstattete Vorbringen vernachlässigt den wesensmäßigen Unterschied der Nichtigkeitsgründe vergleiche RIS-Justiz RS0115902). Soweit den Kriterien eines Nichtigkeitsgrundes zuordenbar, sei erwidert:
[11] Weshalb alternative Hauptfragen hätten gestellt werden müssen (der Sache nach Z 6) und warum die Eventualfrage im Fall der Bejahung der (anklagekonformen) Hauptfrage nicht hätte unbeantwortet bleiben dürfen, entbehrt der gebotenen Ableitung aus dem Gesetz. [11] Weshalb alternative Hauptfragen hätten gestellt werden müssen (der Sache nach Ziffer 6,) und warum die Eventualfrage im Fall der Bejahung der (anklagekonformen) Hauptfrage nicht hätte unbeantwortet bleiben dürfen, entbehrt der gebotenen Ableitung aus dem Gesetz.
[12] Hinzugefügt sei, dass die – gesetzeskonform nur für den Fall der Verneinung der Hauptfrage gestellte – Eventualfrage (§ 317 Abs 3 StPO) zu Recht unbeantwortet blieb (RIS-Justiz RS0101107; Lässig, WK-StPO § 314 Rz 4). Die Frage nach dem Verbrechen des Totschlags, das ein eigenständiges Delikt darstellt, wurde vom Schwurgerichtshof zu Recht nach der (anklagekonformen) Hauptfrage nach § 75 StGB als Eventualfrage gestellt (RIS-Justiz RS0092164; vgl auch Birklbauer in WK2 StGB § 76 Rz 13 f). [12] Hinzugefügt sei, dass die – gesetzeskonform nur für den Fall der Verneinung der Hauptfrage gestellte – Eventualfrage (Paragraph 317, Absatz 3, StPO) zu Recht unbeantwortet blieb (RIS-Justiz RS0101107; Lässig, WK-StPO Paragraph 314, Rz 4). Die Frage nach dem Verbrechen des Totschlags, das ein eigenständiges Delikt darstellt, wurde vom Schwurgerichtshof zu Recht nach der (anklagekonformen) Hauptfrage nach Paragraph 75, StGB als Eventualfrage gestellt (RIS-Justiz RS0092164; vergleiche auch Birklbauer in WK2 StGB Paragraph 76, Rz 13 f).
[13] Der Nichtigkeitsgrund der Z 9 des § 345 Abs 1 StPO kann ausschließlich aus dem Wahrspruch selbst abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0101005). [13] Der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO kann ausschließlich aus dem Wahrspruch selbst abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0101005).
[14] Dass die Geschworenen in der Niederschrift (§ 331 Abs 3 StPO) auf das Gutachten des Sachverständigen nicht eingingen ist einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde ebenso entzogen (RIS-Justiz RS0100846; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 71) wie das Unterbleiben einer Aussetzung der Entscheidung (§ 334 StPO; RIS-Justiz RS0101245). [14] Dass die Geschworenen in der Niederschrift (Paragraph 331, Absatz 3, StPO) auf das Gutachten des Sachverständigen nicht eingingen ist einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde ebenso entzogen (RIS-Justiz RS0100846; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 71) wie das Unterbleiben einer Aussetzung der Entscheidung (Paragraph 334, StPO; RIS-Justiz RS0101245).
[15] Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zielt – soweit hier von Bedeutung (Fehler in der Sachverhaltsaufklärung werden nicht behauptet) – darauf, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm § 302 Abs 1 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS-Justiz RS0118780 [T13, T16, T17]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 470, 490). [15] Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO zielt – soweit hier von Bedeutung (Fehler in der Sachverhaltsaufklärung werden nicht behauptet) – darauf, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (Paragraph 258, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS-Justiz RS0118780 [T13, T16, T17]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 470, 490).
[16] Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Tatsachenrüge (Z 10a), indem sie ihre Einwände aus der Niederschrift der Geschworenen entwickelt (vgl dazu RIS-Justiz RS0115549 und RS0100809; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 16), vorbringt, die Verteidigung sei überzeugt, dass der Beschwerdeführer seine Tat in einem Ausnahmezustand begangen habe, und substratlos behauptet, die Geschworenen hätten sich mit der Frage allgemein begreiflicher heftiger Gemütsbewegung nicht auseinandergesetzt. [16] Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,), indem sie ihre Einwände aus der Niederschrift der Geschworenen entwickelt vergleiche dazu RIS-Justiz RS0115549 und RS0100809; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 16), vorbringt, die Verteidigung sei überzeugt, dass der Beschwerdeführer seine Tat in einem Ausnahmezustand begangen habe, und substratlos behauptet, die Geschworenen hätten sich mit der Frage allgemein begreiflicher heftiger Gemütsbewegung nicht auseinandergesetzt.
[17] Die Geltendmachung materieller Nichtigkeit verlangt im geschworenengerichtlichen Verfahren den Vergleich der im Wahrspruch der Geschworenen (§§ 330 bis 333 StPO) festgestellten Tatsachen mit der im Schuldspruch (§§ 260 Abs 1 Z 2, 270 Abs 2 Z 4 StPO iVm § 342 StPO) vorgenommenen Subsumtion (RIS-Justiz RS0101476). [17] Die Geltendmachung materieller Nichtigkeit verlangt im geschworenengerichtlichen Verfahren den Vergleich der im Wahrspruch der Geschworenen (Paragraphen 330 bis 333 StPO) festgestellten Tatsachen mit der im Schuldspruch (Paragraphen 260, Absatz eins, Ziffer 2, 270, Absatz 2, Ziffer 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 342, StPO) vorgenommenen Subsumtion (RIS-Justiz RS0101476).
[18] Weshalb auf Basis der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsachen auch eine Subsumtion nach § 76 StGB möglich sein sollte, entbehrt der gebotenen Ableitung aus dem Gesetz (RIS-Justiz RS0116565). [18] Weshalb auf Basis der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsachen auch eine Subsumtion nach Paragraph 76, StGB möglich sein sollte, entbehrt der gebotenen Ableitung aus dem Gesetz (RIS-Justiz RS0116565).
[19] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO). [19] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO).
[20] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i StPO). [20] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
[21] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [21] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E130878European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0130OS00085.20D.0217.000Im RIS seit
12.03.2021Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021