Norm
StPO §345 Abs1 Z11Rechtssatz
Die gesetzmäßige Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 12 setzt einen Vergleich der im Wahrspruch der Geschworenen enthaltenen und damit festgestellten Tatsachen (siehe § 351, zweiter Satz, StPO) mit dem darauf angewendeten Strafgesetz voraus.Die gesetzmäßige Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 12, setzt einen Vergleich der im Wahrspruch der Geschworenen enthaltenen und damit festgestellten Tatsachen (siehe Paragraph 351,, zweiter Satz, StPO) mit dem darauf angewendeten Strafgesetz voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0101476Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025