RS OGH 1993/1/8 13Os133/92, 11Os3/04, 11Os54/04, 11Os124/04, 11Os77/05s, 14Os25/06t, 12Os74/07k, 14O

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Veröffentlicht am 08.01.1993
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Norm

StPO §345 Abs1 Z11
StPO §345 Abs1 Z12
StPO §351 Satz2

Rechtssatz

Die gesetzmäßige Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 12 setzt einen Vergleich der im Wahrspruch der Geschworenen enthaltenen und damit festgestellten Tatsachen (siehe § 351, zweiter Satz, StPO) mit dem darauf angewendeten Strafgesetz voraus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0101476

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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