Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Oktober 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen * G* wegen Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Geschworenengericht vom 24. Juli 2025, GZ 35 Hv 31/25i-47.11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. Oktober 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen * G* wegen Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach Paragraph 3 g, Absatz eins, VerbotsG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Geschworenengericht vom 24. Juli 2025, GZ 35 Hv 31/25i-47.11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * G* der Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG (I./) sowie des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG (II./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * G* der Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach Paragraph 3 g, Absatz eins, VerbotsG (römisch eins./) sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG (römisch zwei./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – sich in K* und andernorts
I./ auf andere als die in §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem errömisch eins./ auf andere als die in Paragraphen 3 a bis 3 f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er
A./ bis zum 14. Dezember 2023 im Urteil einzeln bezeichnete (1./ bis 18./) NS-Devotionalien in seinem Wohnhaus zum Zweck der NS-Propaganda, somit mit Wiederbetätigungsvorsatz, ansammelte;
B./ von 22. Februar 2018 bis 24. Mai 2023 im Urteil einzeln bezeichnete Nachrichten (1./ bis 8./) beinhaltend typisch nationalsozialistische Bezüge in einer propagandistisch vorteilhaften Darstellung mittels Messenger-App an dort angeführte Empfänger versendete, damit anderen Chat-Teilnehmern zugänglich machte und dadurch eine der spezifischen Zielsetzungen der NSDAP zu neuem Leben zu erwecken oder zu propagieren und solcherart zu aktualisieren trachtete, somit mit Wiederbetätigungsvorsatz handelte.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z „11a“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die fehlschlägt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Z „11a“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die fehlschlägt.
[4] Soweit die Rechtsrüge (Z 11 lit a) moniert, das im Wahrspruch der Geschworenen zu Hauptfrage I./A./ festgestellte Ansammeln von NS-Devotionalien im Wohnhaus zum Zweck der NS-Propaganda mit Wiederbetätigungsvorsatz sei als „bloßes Sammeln diverser historischer Gegenstände im eigenen Wohnhaus ohne jede politische und öffentliche Komponente“ bei „unsubstantiiertem Verweis auf einen Wiederbetätigungsvorsatz“ zu Unrecht als Betätigung im nationalsozialistischen Sinn inkriminiert worden, verfehlt sie den in den festgestellten Tatsachen des Wahrspruchs der Geschworenen gelegenen gesetzlichen Bezugspunkt dieses Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0101476 [T1, T2]). Ferner übersieht sie, dass die Beurteilung der Sachverhaltsgrundlage des normativen Tatbestandsmerkmals „nationalsozialistisch“ (einschließlich des Bedeutungsinhalts eines Verhaltens) auf der Feststellungsebene angesiedelt und somit den Geschworenen zur Beantwortung vorbehalten ist. Bejahen diese (wie hier) die Schuldfrage, so ist davon auszugehen, dass sie jene Voraussetzungen als erwiesen angenommen haben, aufgrund derer das zu beurteilende Sachverhaltselement dem normativen Tatbestandsmerkmal „nationalsozialistisch“ entspricht. Dessen Annahme ist daher einer Anfechtung mit Rechts- oder Subsumtionsrüge entzogen (RIS-Justiz RS0119234 [insb T2]; Lässig in WK² VerbotsG § 3g Rz 17). [4] Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 11, Litera a,) moniert, das im Wahrspruch der Geschworenen zu Hauptfrage römisch eins./A./ festgestellte Ansammeln von NS-Devotionalien im Wohnhaus zum Zweck der NS-Propaganda mit Wiederbetätigungsvorsatz sei als „bloßes Sammeln diverser historischer Gegenstände im eigenen Wohnhaus ohne jede politische und öffentliche Komponente“ bei „unsubstantiiertem Verweis auf einen Wiederbetätigungsvorsatz“ zu Unrecht als Betätigung im nationalsozialistischen Sinn inkriminiert worden, verfehlt sie den in den festgestellten Tatsachen des Wahrspruchs der Geschworenen gelegenen gesetzlichen Bezugspunkt dieses Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0101476 [T1, T2]). Ferner übersieht sie, dass die Beurteilung der Sachverhaltsgrundlage des normativen Tatbestandsmerkmals „nationalsozialistisch“ (einschließlich des Bedeutungsinhalts eines Verhaltens) auf der Feststellungsebene angesiedelt und somit den Geschworenen zur Beantwortung vorbehalten ist. Bejahen diese (wie hier) die Schuldfrage, so ist davon auszugehen, dass sie jene Voraussetzungen als erwiesen angenommen haben, aufgrund derer das zu beurteilende Sachverhaltselement dem normativen Tatbestandsmerkmal „nationalsozialistisch“ entspricht. Dessen Annahme ist daher einer Anfechtung mit Rechts- oder Subsumtionsrüge entzogen (RIS-Justiz RS0119234 [insb T2]; Lässig in WK² VerbotsG Paragraph 3 g, Rz 17).
[5] Zum Einwand des Ansammelns von NS-Propagandamaterial genügt im Übrigen der Hinweis auf RIS-Justiz RS0080022 (zur Abgrenzung zum bloßen Besitz ohne weitere Intention siehe dagegen RIS-Justiz RS0080014 [T3]; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 3g VerbotsG Rz 3). [5] Zum Einwand des Ansammelns von NS-Propagandamaterial genügt im Übrigen der Hinweis auf RIS-Justiz RS0080022 (zur Abgrenzung zum bloßen Besitz ohne weitere Intention siehe dagegen RIS-Justiz RS0080014 [T3]; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 Paragraph 3 g, VerbotsG Rz 3).
[6] Gleiches gilt für das weitere Beschwerdevorbringen, wonach bezüglich des Sachverhaltssubstrats zu Hauptfrage II./ ebenso wenig ein politischer Bezug zur nationalsozialistischen Ideologie vorliege. [6] Gleiches gilt für das weitere Beschwerdevorbringen, wonach bezüglich des Sachverhaltssubstrats zu Hauptfrage römisch zwei./ ebenso wenig ein politischer Bezug zur nationalsozialistischen Ideologie vorliege.
[7] Die eigenständige Interpretation der Bedeutung der gesammelten Gegenstände und Chat-Nachrichten erschöpft sich in unzulässiger Kritik an der Beweiswürdigung der Laienrichter (§ 258 Abs 2 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) nach Art einer im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (§ 283 Abs 1 StPO iVm § 344 StPO). [7] Die eigenständige Interpretation der Bedeutung der gesammelten Gegenstände und Chat-Nachrichten erschöpft sich in unzulässiger Kritik an der Beweiswürdigung der Laienrichter (Paragraph 258, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO) nach Art einer im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (Paragraph 283, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 344, StPO).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[9] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i StPO). [9] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
[10] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E145778European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00109.25H.1014.000Im RIS seit
29.10.2025Zuletzt aktualisiert am
29.10.2025