Norm
VerbotsG §3gRechtssatz
Darunter fällt insbesondere auch die Verherrlichung oder Anpreisung von Zielen, Einrichtungen oder Maßnahmen der NSDAP, mag dies auch nicht zum Zweck der Aufforderung zu von § 1 oder § 3 VerbotsG sonst verbotenen Handlungen geschehen.Darunter fällt insbesondere auch die Verherrlichung oder Anpreisung von Zielen, Einrichtungen oder Maßnahmen der NSDAP, mag dies auch nicht zum Zweck der Aufforderung zu von Paragraph eins, oder Paragraph 3, VerbotsG sonst verbotenen Handlungen geschehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
NationalsozialismusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0080014Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.06.2014