TE OGH 2021/7/29 12Os41/21b

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Veröffentlicht am 29.07.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juli 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Casagrande in der Strafsache gegen Monika U***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Hochverrats nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 242 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Monika U*****, Jakob S*****, Josef W*****, Erika E***** und Werner En*****, die Berufungen der Angeklagten DI (FH) Michael Wa***** und Karlheinz K***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 21. Oktober 2020, GZ 31 Hv 6/20w-2600, und über die Beschwerde des Angeklagten Karlheinz K***** gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 29. Juli 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Casagrande in der Strafsache gegen Monika U***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Hochverrats nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 242 Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Monika U*****, Jakob S*****, Josef W*****, Erika E***** und Werner En*****, die Berufungen der Angeklagten DI (FH) Michael Wa***** und Karlheinz K***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 21. Oktober 2020, GZ 31 Hv 6/20w-2600, und über die Beschwerde des Angeklagten Karlheinz K***** gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten Monika U*****, Jakob S*****, Josef W*****, Erika E***** und Werner En***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen (zum ersten vgl 14 Os 98/19x), auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden, auch rechtskräftige Schuldsprüche anderer Angeklagter enthaltenden Urteil wurden Monika U***** (A./I./ bis III./, V./ und VI./) und Jakob S***** (A./I./ und IV./) jeweils des Verbrechens des Hochverrats nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 242 Abs 1 StGB sowie Monika U***** (B./I./ und II./1./), Jakob S***** (B./II./2./), Josef W***** (B./II./6./), Erika E***** (B./II./8./) und Werner En***** (B./II./9./) jeweils des Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindungen nach § 246 Abs 2 erster, zweiter und vierter Fall (iVm Abs 1), Monika U***** auch nach § 246 Abs 1 erster, zweiter und vierter Fall StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen (zum ersten vergleiche 14 Os 98/19x), auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden, auch rechtskräftige Schuldsprüche anderer Angeklagter enthaltenden Urteil wurden Monika U***** (A./I./ bis römisch drei./, römisch fünf./ und römisch sechs./) und Jakob S***** (A./I./ und römisch vier./) jeweils des Verbrechens des Hochverrats nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 242 Absatz eins, StGB sowie Monika U***** (B./I./ und römisch zwei./1./), Jakob S***** (B./II./2./), Josef W***** (B./II./6./), Erika E***** (B./II./8./) und Werner En***** (B./II./9./) jeweils des Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindungen nach Paragraph 246, Absatz 2, erster, zweiter und vierter Fall in Verbindung mit Absatz eins,), Monika U***** auch nach Paragraph 246, Absatz eins, erster, zweiter und vierter Fall StGB schuldig erkannt.

[2]       Danach haben – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerden von Relevanz – in G***** und andernorts

A./ Monika U***** und Jakob S***** dadurch versucht, Angehörige des Österreichischen Bundesheeres dazu zu bestimmen, es zu unternehmen, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung der Republik Österreich und mehrerer ihrer Bundesländer zu ändern, dass

I./ sie am 22. August 2016 „widerrechtliche Haftbefehle“ gegen den ehemaligen Bundespräsidenten Heinz F***** und die im Urteil zu 2./ bis 27./ bezeichneten, (aktiven bzw ehemaligen) Mitglieder der Bundesregierung, den Bürgermeister der Stadt Graz und sämtliche Mitglieder der Landesregierungen der Steiermark, des Burgenlands, von Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Tirol, Salzburg und Wien sowie des Magistrats der Stadt Wien samt einem an das Österreichische Bundesheer gerichteten Schreiben, in dem sie dazu aufforderten, eine militärische Übergangsregierung zu bilden und alle Schlüsselpositionen zu besetzen, persönlich einem Angehörigen des Militärkommandos Steiermark in der Grazer Gablenzkaserne übergaben;römisch eins./ sie am 22. August 2016 „widerrechtliche Haftbefehle“ gegen den ehemaligen Bundespräsidenten Heinz F***** und die im Urteil zu 2./ bis 27./ bezeichneten, (aktiven bzw ehemaligen) Mitglieder der Bundesregierung, den Bürgermeister der Stadt Graz und sämtliche Mitglieder der Landesregierungen der Steiermark, des Burgenlands, von Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Tirol, Salzburg und Wien sowie des Magistrats der Stadt Wien samt einem an das Österreichische Bundesheer gerichteten Schreiben, in dem sie dazu aufforderten, eine militärische Übergangsregierung zu bilden und alle Schlüsselpositionen zu besetzen, persönlich einem Angehörigen des Militärkommandos Steiermark in der Grazer Gablenzkaserne übergaben;

II./ Monika U***** am 10. Dezember 2016 ein an den Generalstabschef des Österreichischen Bundesheeres und weitere im Urteil näher bezeichnete Offiziere gerichtetes Schreiben an die Genannten versendete, in welchem sie diese unter Hinweis auf die zu I./ bezeichnete Aufforderung zur Bildung einer militärischen Übergangsregierung sowie auf die dort genannten „Haftbefehle“ dazu aufforderte, das verlangte Verhalten auszuführen;römisch zwei./ Monika U***** am 10. Dezember 2016 ein an den Generalstabschef des Österreichischen Bundesheeres und weitere im Urteil näher bezeichnete Offiziere gerichtetes Schreiben an die Genannten versendete, in welchem sie diese unter Hinweis auf die zu römisch eins./ bezeichnete Aufforderung zur Bildung einer militärischen Übergangsregierung sowie auf die dort genannten „Haftbefehle“ dazu aufforderte, das verlangte Verhalten auszuführen;

III./ und IV./ Monika U***** am 21. Jänner 2017 ein von Jakob S***** am selben Tag unterfertigtes, an den Generalstabschef des Österreichischen Bundesheeres gerichtetes Schreiben verfasste, in welchem neuerlich auf die vom „Staatenbund Österreich“ dem Militärkommando Steiermark übergebenen „Haftbefehle“ verwiesen und der Genannte aufgefordert wurde, für einen reibungslosen Übergang zu sorgen, alle Schlüsselpositionen zu besetzen sowie eine militärische Übergangsregierung zu schaffen, und Monika U***** dieses Schreiben am 23. Jänner 2017 an im Urteil näher bezeichnete Offiziere des Österreichischen Bundesheeres versendete;römisch drei./ und römisch vier./ Monika U***** am 21. Jänner 2017 ein von Jakob S***** am selben Tag unterfertigtes, an den Generalstabschef des Österreichischen Bundesheeres gerichtetes Schreiben verfasste, in welchem neuerlich auf die vom „Staatenbund Österreich“ dem Militärkommando Steiermark übergebenen „Haftbefehle“ verwiesen und der Genannte aufgefordert wurde, für einen reibungslosen Übergang zu sorgen, alle Schlüsselpositionen zu besetzen sowie eine militärische Übergangsregierung zu schaffen, und Monika U***** dieses Schreiben am 23. Jänner 2017 an im Urteil näher bezeichnete Offiziere des Österreichischen Bundesheeres versendete;

V./ Monika U***** am 26. Jänner 2017 ein weiteres Schreiben an einen im Urteil näher genannten Offizier des Österreichischen Bundesheeres verfasste und versendete, in welchem sie unter Hinweis auf die zu I./ genannten „Haftbefehle“, die zu I./ und III./ genannten Schreiben sowie unter Anschluss weiterer „Haftbefehle“ gegen die im Urteil zu 1./ bis 47./ näher bezeichneten Personen (laut Punkt E./I./6./ des in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 25. Jänner 2019, GZ 14 Hv 39/18w-2287) um sofortige Umsetzung ersuchte;römisch fünf./ Monika U***** am 26. Jänner 2017 ein weiteres Schreiben an einen im Urteil näher genannten Offizier des Österreichischen Bundesheeres verfasste und versendete, in welchem sie unter Hinweis auf die zu römisch eins./ genannten „Haftbefehle“, die zu römisch eins./ und römisch drei./ genannten Schreiben sowie unter Anschluss weiterer „Haftbefehle“ gegen die im Urteil zu 1./ bis 47./ näher bezeichneten Personen (laut Punkt E./I./6./ des in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 25. Jänner 2019, GZ 14 Hv 39/18w-2287) um sofortige Umsetzung ersuchte;

VI./ Monika U***** am 1. März 2017 ein weiteres Schreiben an den zu V./ genannten Offizier des Österreichischen Bundesheeres verfasste und versendete, in welchem sie unter Hinweis auf die zu I./ und V./ genannten „Haftbefehle“, die zu I./, III./ und V./ genannten Schreiben sowie unter Anschluss weiterer „Haftbefehle“ gegen die im Urteil zu 1./ bis 72./ näher bezeichneten Personen (laut Punkt E./I./7./ des in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 25. Jänner 2019, GZ 14 Hv 39/18w-2287) um sofortige Umsetzung ersuchte, wobei der Bedeutungsinhalt sämtlicher Schreiben in der Aufforderung bestand, die in den „Haftbefehlen“ genannten Personen unter Anwendung oder Androhung von körperlicher Kraft oder Waffengewalt zur Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwarteten Widerstands durch Festnahme an der Ausübung ihrer verfassungsmäßigen Funktionen zu hindern, deren Positionen sowie weitere bedeutsame Einrichtungen in Gesetzgebung und Vollziehung vorübergehend zu besetzen, die Regierungsgeschäfte und sämtliche Hoheitsbefugnisse sodann an Monika U***** und durch sie zu bestimmende Personen zu übergeben und dadurch die verfassungsmäßigen Grundprinzipien der demokratischen parlamentarischen Republik und der Gewaltentrennung durch eine autoritäre Herrschaftsform ohne Beteiligung des Volkes durch Wahlen zu ersetzen, in welcher sämtliche Entscheidungen in den Bereichen der Gesetzgebung, der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit von Monika U***** als der nicht absetzbaren, auf Lebenszeit ernannten „Präsidentin“ und „Vorsitzenden“ des „Staatenbundes Österreich“ sowie durch von ihr dazu bestimmte Personen getroffen werden sollten (US 5 f iVm US 14 f sowie US 66 iVm US 74 f);römisch sechs./ Monika U***** am 1. März 2017 ein weiteres Schreiben an den zu römisch fünf./ genannten Offizier des Österreichischen Bundesheeres verfasste und versendete, in welchem sie unter Hinweis auf die zu römisch eins./ und römisch fünf./ genannten „Haftbefehle“, die zu römisch eins./, römisch drei./ und römisch fünf./ genannten Schreiben sowie unter Anschluss weiterer „Haftbefehle“ gegen die im Urteil zu 1./ bis 72./ näher bezeichneten Personen (laut Punkt E./I./7./ des in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 25. Jänner 2019, GZ 14 Hv 39/18w-2287) um sofortige Umsetzung ersuchte, wobei der Bedeutungsinhalt sämtlicher Schreiben in der Aufforderung bestand, die in den „Haftbefehlen“ genannten Personen unter Anwendung oder Androhung von körperlicher Kraft oder Waffengewalt zur Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwarteten Widerstands durch Festnahme an der Ausübung ihrer verfassungsmäßigen Funktionen zu hindern, deren Positionen sowie weitere bedeutsame Einrichtungen in Gesetzgebung und Vollziehung vorübergehend zu besetzen, die Regierungsgeschäfte und sämtliche Hoheitsbefugnisse sodann an Monika U***** und durch sie zu bestimmende Personen zu übergeben und dadurch die verfassungsmäßigen Grundprinzipien der demokratischen parlamentarischen Republik und der Gewaltentrennung durch eine autoritäre Herrschaftsform ohne Beteiligung des Volkes durch Wahlen zu ersetzen, in welcher sämtliche Entscheidungen in den Bereichen der Gesetzgebung, der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit von Monika U***** als der nicht absetzbaren, auf Lebenszeit ernannten „Präsidentin“ und „Vorsitzenden“ des „Staatenbundes Österreich“ sowie durch von ihr dazu bestimmte Personen getroffen werden sollten (US 5 f in Verbindung mit US 14 f sowie US 66 in Verbindung mit US 74 f);

B./I./ Monika U***** in einverständlichem Zusammenwirken mit einer anderen Angeklagten sowie fünf weiteren im Urteil genannten, gesondert verfolgten Personen am 26. Oktober 2015 eine Verbindung, deren wenn auch nicht ausschließlicher Zweck es ist, auf gesetzwidrige Weise die Unabhängigkeit, die in der Verfassung festgelegte Staatsform oder eine verfassungsmäßige Einrichtung der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer zu erschüttern, und zwar den „Staat Steiermark“ als Vorläufer des „Staatenbundes Österreich“ – nämlich einen zumindest von 11. November 2015 bis 20. April 2017 bestehenden, hierarchisch in untergeordnete „Teilstaaten“ gegliederten und arbeitsteilig organisierten Zusammenschluss von zumindest 1.700 Personen, welcher durch die beharrliche Aufforderung an Verantwortliche des Österreichischen Bundesheeres, den „Staatenbund Österreich“ nötigenfalls unter Anwendung oder Androhung von körperlicher Kraft oder Waffengewalt dabei zu unterstützen, sämtliche Schlüsselpositionen der Republik Österreich und ihrer Bundesländer zu übernehmen, durch die systematische und massenweise Versendung von an Gerichte und Verwaltungsbehörden gerichteten „Akzeptanz“- und Drohschreiben, in welchen die jeweiligen Organwalter unter Androhung der Verletzung an der persönlichen Freiheit oder am Vermögen zum Missbrauch ihrer Befugnisse bestimmt werden sollten sowie durch die Einführung eines Systems der Selbstjustiz, in welchem staatliche Entscheidungsträger und auch Privatpersonen durch ein „Völkerrecht-Gericht“ ohne gesetzliche Grundlage „verurteilt“ hätten werden sollen, eine systematische Herabwürdigung und Verleugnung staatlicher Hoheitsrechte, den Ersatz der verfassungsmäßigen Grundprinzipien der demokratischen parlamentarischen Republik und der Gewaltentrennung durch eine autoritäre Herrschaftsform ohne Beteiligung des Volkes durch Wahlen, in welcher sämtliche Entscheidungen in den Bereichen der Gesetzgebung, der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit von Monika U***** und von ihr dazu bestimmten Personen getroffen werden sollten sowie die Abschaffung der Bundesregierung, der Landesregierungen, des Nationalrats, der Landtage und weiterer Institutionen des Staates, insbesondere der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, oder deren Missachtung durch einen Großteil der Bevölkerung bezweckte (US 15 f und US 75 f) – gegründet, indem sie die „Verfassungsgebende Versammlung für das Völkerrechtssubjekt Staat Steiermark“ ausriefen und eine Urkunde darüber unterzeichneten;

B./II./ sich Monika U*****, Jakob S*****, Josef W*****, Erika E***** und Werner En***** in einer Verbindung, deren wenn auch nicht ausschließlicher Zweck es ist, auf gesetzwidrige Weise die Unabhängigkeit, die in der Verfassung festgelegte Staatsform oder eine verfassungsmäßige Einrichtung der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer zu erschüttern, und zwar dem – oben näher beschriebenen (US 15 f, US 75 f und [wiederholend] US 76 f) – „Staatenbund Österreich“, führend betätigt, für sie Mitglieder geworben und sie sonst in erheblicher Weise unterstützt, und zwar

1./ Monika U***** von 26. Oktober 2015 bis 20. April 2017 als „Präsidentin“ des „Staates Steiermark“ sowie ab 11. November 2015 (auch) des „Staatenbundes Österreich“, indem sie diesen und dessen weitere Untereinheiten „Staat Salzburg“, „Staat Burgenland“, „Staat Kärnten“, „Staat Tirol“, „Staat Niederösterreich der Herzen“, „Staat Oberösterreich“, „Staat Wien der Herzen“ und „Staat Vorarlberg“, „Staatliches Völkerrecht-Gericht der Allgemein gültigen Rechtsprechung für die Völkerrechtssubjekte Staat Steiermark und Staat Kärnten“, „Haus der Schöpfung“, „Häuser der Fülle“, „Landbuch“ des „Staatenbundes Österreich“ und „Gemeinschaft der Medien & Journalisten im Staatenbund Österreich“ ausrief, sämtliche Entscheidungen in Bezug auf den „Staatenbund Österreich“, den „Staat Steiermark“ sowie das „Staatliche Völkerrecht-Gericht der Allgemein gültigen Rechtsprechung für die Völkerrechtssubjekte Staat Steiermark und Staat Kärnten“ traf und bei einer Vielzahl von Stammtischen sowie auf im Urteil näher genannten Websites und in sozialen Medien Mitglieder für die genannte Verbindung warb;

2./ Jakob S***** von 18. Februar 2016 bis 20. April 2017, indem er Untereinheiten des „Staatenbundes Österreich“, nämlich den „Staat Oberösterreich“, den „Staat Wien der Herzen“ und den „Staat Vorarlberg“, das „Staatliche Völkerrecht-Gericht der Allgemein gültigen Rechtsprechung für die Völkerrechtssubjekte Staat Steiermark und Staat Kärnten“, das „Haus der Schöpfung“, die „Häuser der Fülle“, das „Landbuch“ des „Staatenbundes Österreich“ und die „Gemeinschaft der Medien & Journalisten im Staatenbund Österreich“ mitbegründete, als „Waisenrat“ und „Vizepräsident des Staatenbundes Österreich“ auftrat und Einfluss auf dessen Entscheidungen nahm, bei Rekrutierungsveranstaltungen und Stammtischen Vorträge hielt und Mitglieder warb, im Namen des „Staatenbundes Österreich“ Urkunden ausstellte, (Droh-)Briefe versendete und sich als „Richter“ für den ersten am 21. April 2017 geplanten „Prozess“ des „Völkerrecht-Gerichts“ zur Verfügung stellte;

6./ Josef W***** von 4. Juli 2016 bis 20. April 2017 als „Präsident“ und „Vorsitzender“ des „Staates Oberösterreich“, indem er diesen und die „Gemeinde Schlüsselberg“ als Untereinheiten des „Staatenbundes Österreich“ mitbegründete, Einfluss auf Entscheidungen des „Staatenbundes Österreich“ und des „Staates Oberösterreich“ nahm, regionale Rekrutierungsveranstaltungen organisierte und leitete, auf welchen er zumindest zwei neue Mitglieder für diese Verbindung warb, „Befreiungsbestätigungen“ und andere Urkunden des „Staatenbundes Österreich“ bzw des „Staates Oberösterreich“ unterfertigte und als Administrator diverser „WhatsApp“-Gruppen Informationen und Propaganda des „Staatenbundes Österreich“ verbreitete;

8./ Erika E***** von 8. Oktober 2016 bis 20. April 2017 als „Präsidentin“ und „Vorsitzende“ des „Staates Vorarlberg“, indem sie diesen, das „Landbuch“ des „Staatenbundes Österreich“ und die „Gemeinde Alberschwende“ als Untereinheiten des „Staatenbundes Österreich“ mitbegründete, Einfluss auf Entscheidungen des „Staatenbundes Österreich“ und des „Staates Vorarlberg“ nahm, regionale Rekrutierungsveranstaltungen organisierte und leitete, auf welchen sie zumindest 31 neue Mitglieder für diese Verbindung warb, „Befreiungsbestätigungen“ und andere Urkunden des „Staatenbundes Österreich“ bzw des „Staates Vorarlberg“ unterfertigte und eine im Urteil näher bezeichnete Internetseite betreute, auf der sie die Ideologie des „Staatenbundes Österreich“ verbreitete;

9./ Werner En***** von 23. Oktober 2016 bis 20. April 2017 als „Präsident“ und „Vorsitzender“ des „Staates Niederösterreich der Herzen“, indem er Einfluss auf Entscheidungen des „Staatenbundes Österreich“ und des „Staates Niederösterreich der Herzen“ nahm, ein „Waisenrat-Treffen“ besuchte, regionale Rekrutierungsveranstaltungen organisierte und leitete, auf welchen er zumindest 84 neue Mitglieder für diese Verbindung warb sowie „Befreiungsbestätigungen“ und andere Urkunden des „Staatenbundes Österreich“ bzw des „Staates Niederösterreich der Herzen“ unterfertigte.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Gegen dieses Urteil richten sich Nichtigkeitsbeschwerden, die Monika U***** auf Z 5, 6, 8, 10a und 11 lit a, Jakob S***** auf Z 6, 8, 10a und 12, Josef W***** auf Z 6, 8 und 11 lit a, Erika E***** auf Z 6, 8, 10a und 12 und Werner En***** auf Z 4, 6, 10a und 11 lit a, jeweils des § 345 Abs 1 StPO, stützen. Sie schlagen fehl. [3] Gegen dieses Urteil richten sich Nichtigkeitsbeschwerden, die Monika U***** auf Ziffer 5, 6, 8, 10 a und 11 Litera a,, Jakob S***** auf Ziffer 6, 8, 10 a und 12, Josef W***** auf Ziffer 6, 8 und 11 Litera a,, Erika E***** auf Ziffer 6, 8, 10 a und 12 und Werner En***** auf Ziffer 4, 6, 10 a und 11 Litera a,, jeweils des Paragraph 345, Absatz eins, StPO, stützen. Sie schlagen fehl.

[4]       1./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Monika U*****:

[5]       Der gegen die Schuldsprüche A./I./ bis III./, V./ und VI./ sowie B./I./ und II./1./ gerichteten Verfahrensrüge (Z 5) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 2595 S 13 ff) des in der Hauptverhandlung am 19. Oktober 2020 gestellten Antrags auf Vernehmung des Univ.-Prof. Dr. Manfred Wal***** zum Beweis dafür, dass bei „der Erstangeklagten bereits in den Tatzeiträumen des hier gegenständlichen Verfahrens eine die Zurechnungsfähigkeit und somit die Schuldfähigkeit ausschließende Schizophrenie vorlag“ (ON 2595 S 9 ff), Verteidigungsrechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt: [5] Der gegen die Schuldsprüche A./I./ bis römisch drei./, römisch fünf./ und römisch sechs./ sowie B./I./ und römisch zwei./1./ gerichteten Verfahrensrüge (Ziffer 5,) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 2595 S 13 ff) des in der Hauptverhandlung am 19. Oktober 2020 gestellten Antrags auf Vernehmung des Univ.-Prof. Dr. Manfred Wal***** zum Beweis dafür, dass bei „der Erstangeklagten bereits in den Tatzeiträumen des hier gegenständlichen Verfahrens eine die Zurechnungsfähigkeit und somit die Schuldfähigkeit ausschließende Schizophrenie vorlag“ (ON 2595 S 9 ff), Verteidigungsrechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt:

[6]       Soweit der Antrag (der Sache nach) auf die Äußerung von Meinungen, Wertungen oder Schlussfolgerungen dieses Zeugen (vgl ON 2595 S 10) – der von der Staatsanwaltschaft Graz im Verfahren AZ 15 St 61/20k (AZ 31 Hv 8/20i des Landesgerichts für Strafsachen Graz [vgl dazu US 95]) zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie bestellt und (unter anderem) mit der Erstattung von Befund und Gutachten darüber beauftragt wurde, ob die Angeklagte zu den im genannten Verfahren relevanten Tatzeitpunkten (im Jänner und Februar 2020) wegen einer Geisteskrankheit, wegen „Schwachsinns“, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (vgl ON 2446 S 23 ff [insb 26]) – abzielte, geht er daran vorbei, dass die Wiedergabe subjektiver Eindrücke von Zeugen nicht in den Rahmen ihres – auf sinnliche Wahrnehmungen von Tatsachen beschränkten – gerichtlichen Zeugnisses fällt (§ 154 Abs 1 StPO; RIS-Justiz RS0097540; Kirchbacher, WK-StPO § 247 Rz 5 mwN). [6] Soweit der Antrag (der Sache nach) auf die Äußerung von Meinungen, Wertungen oder Schlussfolgerungen dieses Zeugen vergleiche ON 2595 S 10) – der von der Staatsanwaltschaft Graz im Verfahren AZ 15 St 61/20k (AZ 31 Hv 8/20i des Landesgerichts für Strafsachen Graz [vgl dazu US 95]) zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie bestellt und (unter anderem) mit der Erstattung von Befund und Gutachten darüber beauftragt wurde, ob die Angeklagte zu den im genannten Verfahren relevanten Tatzeitpunkten (im Jänner und Februar 2020) wegen einer Geisteskrankheit, wegen „Schwachsinns“, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln vergleiche ON 2446 S 23 ff [insb 26]) – abzielte, geht er daran vorbei, dass die Wiedergabe subjektiver Eindrücke von Zeugen nicht in den Rahmen ihres – auf sinnliche Wahrnehmungen von Tatsachen beschränkten – gerichtlichen Zeugnisses fällt (Paragraph 154, Absatz eins, StPO; RIS-Justiz RS0097540; Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 247, Rz 5 mwN).

[7]       Unter dem weiters (gestützt auf die Schlussfolgerungen des genannten Zeugen in ON 2446 S 49) relevierten Aspekt des § 127 Abs 3 StPO (ON 2595 S 10) ist im Strafverfahren dann ein weiterer (zweiter) Sachverständiger beizuziehen, wenn das bereits vorliegende Gutachten (hier: der in der Hauptverhandlung am 9. September 2020 bestellten Sachverständigen Prim. Dr. Adelheid Ka***** [siehe ON 2555 S 9]) mangelhaft (im Sinne des § 127 Abs 3 erster Satz StPO) ist und diese Bedenken auch durch nochmalige Befragung des bestellten Sachverständigen nicht behoben werden können. Ein aus § 345 Abs 1 Z 5 StPO garantiertes Überprüfungsrecht hinsichtlich eines bereits durchgeführten Sachverständigen-beweises besteht demnach nur dann, wenn in der Hauptverhandlung ein in § 127 Abs 3 erster Satz StPO angeführter Mangel von Befund oder Gutachten aufgezeigt wird und das dort beschriebene Verbesserungsverfahren erfolglos bleibt (RIS-Justiz RS0117263; Hinterhofer, WK-StPO § 127 Rz 30 ff; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 351). Mit der pauschalen Behauptung, die Sachverständige – die im Übrigen eingehend zu den Ausführungen des Zeugen Stellung genommen hat (ON 2555 S 14 ff) – würde irren, wurden derartige Mängel im Antrag nicht substantiiert dargelegt. [7] Unter dem weiters (gestützt auf die Schlussfolgerungen des genannten Zeugen in ON 2446 S 49) relevierten Aspekt des Paragraph 127, Absatz 3, StPO (ON 2595 S 10) ist im Strafverfahren dann ein weiterer (zweiter) Sachverständiger beizuziehen, wenn das bereits vorliegende Gutachten (hier: der in der Hauptverhandlung am 9. September 2020 bestellten Sachverständigen Prim. Dr. Adelheid Ka***** [siehe ON 2555 S 9]) mangelhaft (im Sinne des Paragraph 127, Absatz 3, erster Satz StPO) ist und diese Bedenken auch durch nochmalige Befragung des bestellten Sachverständigen nicht behoben werden können. Ein aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO garantiertes Überprüfungsrecht hinsichtlich eines bereits durchgeführten Sachverständigen-beweises besteht demnach nur dann, wenn in der Hauptverhandlung ein in Paragraph 127, Absatz 3, erster Satz StPO angeführter Mangel von Befund oder Gutachten aufgezeigt wird und das dort beschriebene Verbesserungsverfahren erfolglos bleibt (RIS-Justiz RS0117263; Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 127, Rz 30 ff; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 351). Mit der pauschalen Behauptung, die Sachverständige – die im Übrigen eingehend zu den Ausführungen des Zeugen Stellung genommen hat (ON 2555 S 14 ff) – würde irren, wurden derartige Mängel im Antrag nicht substantiiert dargelegt.

[8]       Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die ergänzend beantragte Beiziehung eines weiteren (dritten) Sachverständigen mit Lehrbefugnis an einer in- oder ausländischen Universität (ON 2595 S 10; § 127 Abs 3 zweiter Satz StPO) den hier nicht vorliegenden Fall erheblich voneinander abweichender Angaben zweier Sachverständiger über die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen oder die hieraus gezogenen Schlüsse (sowie ein erfolglos gebliebenes Verbesserungsverfahren) voraussetzt (RIS-Justiz RS0120023 [T7]; Hinterhofer, WK-StPO § 127 Rz 44 ff [insb Rz 47]). [8] Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die ergänzend beantragte Beiziehung eines weiteren (dritten) Sachverständigen mit Lehrbefugnis an einer in- oder ausländischen Universität (ON 2595 S 10; Paragraph 127, Absatz 3, zweiter Satz StPO) den hier nicht vorliegenden Fall erheblich voneinander abweichender Angaben zweier Sachverständiger über die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen oder die hieraus gezogenen Schlüsse (sowie ein erfolglos gebliebenes Verbesserungsverfahren) voraussetzt (RIS-Justiz RS0120023 [T7]; Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 127, Rz 44 ff [insb Rz 47]).

[9]       Das in der Rechtsmittelschrift zur ergänzenden Antragsfundierung erstattete Vorbringen unterliegt dem sich aus dem Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes ergebenden Neuerungsverbot und ist damit unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325). [9] Das in der Rechtsmittelschrift zur ergänzenden Antragsfundierung erstattete Vorbringen unterliegt dem sich aus dem Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes ergebenden Neuerungsverbot und ist damit unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 325).

[10]     Die gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge (§ 345 Abs 1 Z 6 StPO) verlangt vom Beschwerdeführer die deutliche und bestimmte Bezeichnung der vermissten Fragestellungen und jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der §§ 312 ff StPO abstellen, vorliegend somit eines diese Fragestellungen indizierenden Tatsachensubstrats samt Angabe der Fundstelle in den Akten (RIS-Justiz RS0117447, RS0119417, siehe auch RS0124172; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 23). Diesem Erfordernis wird das eine Berücksichtigung der absoluten Versuchsuntauglichkeit (§ 15 Abs 3 StGB) bei den Hauptfragen 1./ und 2./ (RIS-Justiz RS0090470; Lässig, WK-StPO § 312 Rz 14; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 30 und 45) vermissende Vorbringen mit dem Hinweis auf die in der Hauptfrage 1./ genannten Schreiben der Angeklagten sowie zwei konkret bezeichnete Passagen der Aussage des Zeugen Mag. C***** nicht gerecht, weil die Beschwerdeführerin nicht deutlich macht, weshalb dessen gesetzestreue Gesinnung nahelegen sollte, dass eine Vollendung der der Hauptfrage 1./ zugrunde liegenden (richtig:) Bestimmung zur Tat (vgl RIS-Justiz RS0109797 [T4]; siehe auch Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 73, 78; Bauer/Plöchl in WK2 StGB §§ 15, 16 Rz 181) auch bei einer generalisierenden, von den vorliegenden Besonderheiten des Einzelfalls losgelösten Betrachtungsweise geradezu denkunmöglich (RIS-Justiz RS0091245, RS0115363) gewesen wäre (vgl dazu auch RIS-Justiz RS0089951; Bauer/Plöchl in WK2 StGB §§ 15, 16 Rz 109; Hinterhofer, SbgK § 15 Rz 269 f). [10] Die gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO) verlangt vom Beschwerdeführer die deutliche und bestimmte Bezeichnung der vermissten Fragestellungen und jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der Paragraphen 312, ff StPO abstellen, vorliegend somit eines diese Fragestellungen indizierenden Tatsachensubstrats samt Angabe der Fundstelle in den Akten (RIS-Justiz RS0117447, RS0119417, siehe auch RS0124172; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 23). Diesem Erfordernis wird das eine Berücksichtigung der absoluten Versuchsuntauglichkeit (Paragraph 15, Absatz 3, StGB) bei den Hauptfragen 1./ und 2./ (RIS-Justiz RS0090470; Lässig, WK-StPO Paragraph 312, Rz 14; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 30 und 45) vermissende Vorbringen mit dem Hinweis auf die in der Hauptfrage 1./ genannten Schreiben der Angeklagten sowie zwei konkret bezeichnete Passagen der Aussage des Zeugen Mag. C***** nicht gerecht, weil die Beschwerdeführerin nicht deutlich macht, weshalb dessen gesetzestreue Gesinnung nahelegen sollte, dass eine Vollendung der der Hauptfrage 1./ zugrunde liegenden (richtig:) Bestimmung zur Tat vergleiche RIS-Justiz RS0109797 [T4]; siehe auch Fabrizy in WK2 StGB Paragraph 12, Rz 73, 78; Bauer/Plöchl in WK2 StGB Paragraphen 15, 16, Rz 181) auch bei einer generalisierenden, von den vorliegenden Besonderheiten des Einzelfalls losgelösten Betrachtungsweise geradezu denkunmöglich (RIS-Justiz RS0091245, RS0115363) gewesen wäre vergleiche dazu auch RIS-Justiz RS0089951; Bauer/Plöchl in WK2 StGB Paragraphen 15, 16, Rz 109; Hinterhofer, SbgK Paragraph 15, Rz 269 f).

[11]     Die Hauptfrage 2./ zielt auf vollendete Tatbegehung ab (vgl dazu Salimi/Tipold, SbgK § 246 Rz 57 f). Die insoweit ebenfalls vermisste Fragestellung in Richtung absoluter Versuchsuntauglichkeit kam daher denklogisch nicht in Betracht. [11] Die Hauptfrage 2./ zielt auf vollendete Tatbegehung ab vergleiche dazu Salimi/Tipold, SbgK Paragraph 246, Rz 57 f). Die insoweit ebenfalls vermisste Fragestellung in Richtung absoluter Versuchsuntauglichkeit kam daher denklogisch nicht in Betracht.

[12]     Gemäß § 312 Abs 1 erster Satz StPO ist der Schwurgerichtshof bei der Stellung der Hauptfragen – ohne Rücksicht darauf, ob hierfür nach den Verfahrensergebnissen eine hinreichende Tatsachengrundlage gegeben ist – grundsätzlich an den Anklagevorwurf gebunden, weshalb der Inhalt dieser Fragen nicht nur in Ansehung des gesetzlichen Tatbestands, sondern auch hinsichtlich des konkreten Sachverhalts mit der Anklage übereinstimmen muss (RIS-Justiz RS0100505 [T1], RS0100509 [T3, T7]; Lässig, WK-StPO § 312 Rz 5). Mit Blick auf den der Hauptfrage 1./ zugrunde liegenden Anklagevorwurf (vgl ON 1958 S 3 ff und 91 ff) war der Schwurgerichtshof daher – ungeachtet nach Auffassung der Beschwerdeführerin dafür fehlender Anhaltspunkte im Akt – gehalten, die in § 242 Abs 1 StGB genannten Tatmittel der (Drohung mit) Gewalt zum Gegenstand der Fragestellung zu machen. [12] Gemäß Paragraph 312, Absatz eins, erster Satz StPO ist der Schwurgerichtshof bei der Stellung der Hauptfragen – ohne Rücksicht darauf, ob hierfür nach den Verfahrensergebnissen eine hinreichende Tatsachengrundlage gegeben ist – grundsätzlich an den Anklagevorwurf gebunden, weshalb der Inhalt dieser Fragen nicht nur in Ansehung des gesetzlichen Tatbestands, sondern auch hinsichtlich des konkreten Sachverhalts mit der Anklage übereinstimmen muss (RIS-Justiz RS0100505 [T1], RS0100509 [T3, T7]; Lässig, WK-StPO Paragraph 312, Rz 5). Mit Blick auf den der Hauptfrage 1./ zugrunde liegenden Anklagevorwurf vergleiche ON 1958 S 3 ff und 91 ff) war der Schwurgerichtshof daher – ungeachtet nach Auffassung der Beschwerdeführerin dafür fehlender Anhaltspunkte im Akt – gehalten, die in Paragraph 242, Absatz eins, StGB genannten Tatmittel der (Drohung mit) Gewalt zum Gegenstand der Fragestellung zu machen.

[13]     Unter dem Aspekt hinreichender Konkretisierung der Fragestellung (RIS-Justiz RS0100780; RS0119082; Lässig, WK-StPO § 312 Rz 9, 19 und 21; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 27 f und 40) legt das weitere Vorbringen zur Hauptfrage 1./ nicht deutlich und bestimmt dar, weshalb in der Aufforderung, die in den „Haftbefehlen“ genannten Personen (Mitglieder der Bundesregierung und von Landesregierungen etc) unter Anwendung oder Androhung von körperlicher Kraft oder Waffengewalt zur Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwarteten Widerstands durch Festnahme an der Ausübung ihrer verfassungsmäßigen Funktionen zu hindern, deren Positionen sowie weitere bedeutsame Einrichtungen in Gesetzgebung und Vollziehung vorübergehend zu besetzen, die Regierungsgeschäfte und sämtliche Hoheitsbefugnisse sodann der Beschwerdeführerin und durch sie zu bestimmenden Personen zu übergeben und dadurch die verfassungsmäßigen Grundprinzipien der demokratischen parlamentarischen Republik und der Gewaltentrennung durch eine autoritäre Herrschaftsform ohne Beteiligung des Volkes durch Wahlen zu ersetzen, wobei sämtliche Entscheidungen in den Bereichen der Gesetzgebung, der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit von Monika U***** als der nicht absetzbaren, auf Lebenszeit ernannten „Präsidentin“ und „Vorsitzenden“ des „Staatenbundes Österreich“ sowie durch von ihr dazu bestimmte Personen getroffen werden sollten (US 5 f iVm US 14 f sowie US 66 iVm US 74 f), keine Drohung im Sinn des § 242 Abs 1 StGB zu erblicken sein sollte. [13] Unter dem Aspekt hinreichender Konkretisierung der Fragestellung (RIS-Justiz RS0100780; RS0119082; Lässig, WK-StPO Paragraph 312, Rz 9, 19 und 21; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 27 f und 40) legt das weitere Vorbringen zur Hauptfrage 1./ nicht deutlich und bestimmt dar, weshalb in der Aufforderung, die in den „Haftbefehlen“ genannten Personen (Mitglieder der Bundesregierung und von Landesregierungen etc) unter Anwendung oder Androhung von körperlicher Kraft oder Waffengewalt zur Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwarteten Widerstands durch Festnahme an der Ausübung ihrer verfassungsmäßigen Funktionen zu hindern, deren Positionen sowie weitere bedeutsame Einrichtungen in Gesetzgebung und Vollziehung vorübergehend zu besetzen, die Regierungsgeschäfte und sämtliche Hoheitsbefugnisse sodann der Beschwerdeführerin und durch sie zu bestimmenden Personen zu übergeben und dadurch die verfassungsmäßigen Grundprinzipien der demokratischen parlamentarischen Republik und der Gewaltentrennung durch eine autoritäre Herrschaftsform ohne Beteiligung des Volkes durch Wahlen zu ersetzen, wobei sämtliche Entscheidungen in den Bereichen der Gesetzgebung, der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit von Monika U***** als der nicht absetzbaren, auf Lebenszeit ernannten „Präsidentin“ und „Vorsitzenden“ des „Staatenbundes Österreich“ sowie durch von ihr dazu bestimmte Personen getroffen werden sollten (US 5 f in Verbindung mit US 14 f sowie US 66 in Verbindung mit US 74 f), keine Drohung im Sinn des Paragraph 242, Absatz eins, StGB zu erblicken sein sollte.

[14]     Mit der wiederholten Behauptung des Fehlens hinreichender Beweise für diese Annahmen wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.

[15]     Gegenstand der Instruktionsrüge (Z 8) ist der auf die Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen, auf welche die Fragen an die Geschworenen gerichtet sind, die Auslegung der in diesen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes, das Verhältnis der Fragen zueinander und die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage bezogene Inhalt der von §§ 321, 323 Abs 1 und 327 Abs 1 StPO genannten Belehrungen, die eine Einheit bilden, die nur als Ganzes betrachtet richtig oder unrichtig sein kann (RIS-Justiz RS0125434; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 53 und 56 f). [15] Gegenstand der Instruktionsrüge (Ziffer 8,) ist der auf die Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen, auf welche die Fragen an die Geschworenen gerichtet sind, die Auslegung der in diesen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes, das Verhältnis der Fragen zueinander und die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage bezogene Inhalt der von Paragraphen 321, 323, Absatz eins und 327 Absatz eins, StPO genannten Belehrungen, die eine Einheit bilden, die nur als Ganzes betrachtet richtig oder unrichtig sein kann (RIS-Justiz RS0125434; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 53 und 56 f).

[16]     Soweit das die Schuldsprüche A./I./ bis III./, V./ und VI./ betreffende Vorbringen (über S 17 ff und 43 der Rechtsbelehrung hinausgehende) Darlegungen zur (nicht Gegenstand der Fragestellung gewesenen) absoluten Untauglichkeit des Bestimmungsversuchs (vgl dazu – von der Beschwerdeführerin übergangen – im Übrigen die [zutreffenden] Ausführungen auf S 35 f der Rechtsbelehrung) vermisst, verfehlt es den Bezugspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, weil die Rechtsbelehrung gemäß § 321 Abs 2 StPO nur für solche Fragen (und nur in Ansehung der in diesen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes) zu erteilen ist, die den Geschworenen tatsächlich gestellt wurden (RIS-Justiz RS0101085 [T1]; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 63 f). [16] Soweit das die Schuldsprüche A./I./ bis römisch drei./, römisch fünf./ und römisch sechs./ betreffende Vorbringen (über S 17 ff und 43 der Rechtsbelehrung hinausgehende) Darlegungen zur (nicht Gegenstand der Fragestellung gewesenen) absoluten Untauglichkeit des Bestimmungsversuchs vergleiche dazu – von der Beschwerdeführerin übergangen – im Übrigen die [zutreffenden] Ausführungen auf S 35 f der Rechtsbelehrung) vermisst, verfehlt es den Bezugspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, weil die Rechtsbelehrung gemäß Paragraph 321, Absatz 2, StPO nur für solche Fragen (und nur in Ansehung der in diesen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes) zu erteilen ist, die den Geschworenen tatsächlich gestellt wurden (RIS-Justiz RS0101085 [T1]; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 63 f).

[17]     Gleiches gilt für die in Ansehung der Schuldsprüche B./I./ und II./1./ (im Übrigen ohne Bezug zum Akteninhalt: vgl S 37 f der Rechtsbelehrung) erhobene Forderung nach Darlegungen zum (mit BGBl I 2017/117 neu geschaffenen, zufolge des Inkrafttretens mit 1. September 2017 zur Tatzeit nicht geltenden) Tatbestand des § 247a StGB. [17] Gleiches gilt für die in Ansehung der Schuldsprüche B./I./ und römisch zwei./1./ (im Übrigen ohne Bezug zum Akteninhalt: vergleiche S 37 f der Rechtsbelehrung) erhobene Forderung nach Darlegungen zum (mit BGBl I 2017/117 neu geschaffenen, zufolge des Inkrafttretens mit 1. September 2017 zur Tatzeit nicht geltenden) Tatbestand des Paragraph 247 a, StGB.

[18]     Mit den wiederum ohne Bezug zum Akteninhalt (vgl aber ON 2599 S 4) erhobenen Behauptungen, es wäre nicht nachvollziehbar, „welche Teile der schriftlichen Rechtsbelehrung nun tatsächlich den Geschworenen erläutert worden sind“, und es sei „keinesfalls gesichert, dass die gesamte im Akt enthaltene schriftliche Rechtsbelehrung den Geschworenen auch tatsächlich verständlich dargelegt wurde“, wird eine Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung nicht einmal behauptet. Der Inhalt der gemäß § 323 Abs 2 StPO abzuhaltenden Besprechung des Vorsitzenden mit den Geschworenen ist im Übrigen nicht Gegenstand der Instruktionsrüge (RIS-Justiz RS0100716; Swiderski, WK-StPO § 323 Rz 5). [18] Mit den wiederum ohne Bezug zum Akteninhalt vergleiche aber ON 2599 S 4) erhobenen Behauptungen, es wäre nicht nachvollziehbar, „welche Teile der schriftlichen Rechtsbelehrung nun tatsächlich den Geschworenen erläutert worden sind“, und es sei „keinesfalls gesichert, dass die gesamte im Akt enthaltene schriftliche Rechtsbelehrung den Geschworenen auch tatsächlich verständlich dargelegt wurde“, wird eine Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung nicht einmal behauptet. Der Inhalt der gemäß Paragraph 323, Absatz 2, StPO abzuhaltenden Besprechung des Vorsitzenden mit den Geschworenen ist im Übrigen nicht Gegenstand der Instruktionsrüge (RIS-Justiz RS0100716; Swiderski, WK-StPO Paragraph 323, Rz 5).

[19]     Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zielt – soweit hier von Bedeutung – darauf, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm § 302 Abs 1 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (vgl RIS-Justiz RS0118780 [T13, T16, T17]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 470, 490). Davon ausgehend weckt die gegen die Schuldsprüche A./I./ bis III./, V./ und VI./ gerichtete Tatsachenrüge (Z 10a) mit dem Hinweis auf den jeweiligen Wortlaut der in der Hauptfrage 1./ genannten Schreiben in Verbindung mit der Behauptung, „dass oberstes Credo des ‚Staatenbundes Österreich‘ gerade die Gewaltfreiheit gewesen“ sei, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Beurteilung des Sinn- und Aussagegehalts dieser Äußerungen durch die Geschworenen (vgl RIS-Justiz RS0092588 [T24]). [19] Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO zielt – soweit hier von Bedeutung – darauf, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (Paragraph 258, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben vergleiche RIS-Justiz RS0118780 [T13, T16, T17]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 470, 490). Davon ausgehend weckt die gegen die Schuldsprüche A./I./ bis römisch drei./, römisch fünf./ und römisch sechs./ gerichtete Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) mit dem Hinweis auf den jeweiligen Wortlaut der in der Hauptfrage 1./ genannten Schreiben in Verbindung mit der Behauptung, „dass oberstes Credo des ‚Staatenbundes Österreich‘ gerade die Gewaltfreiheit gewesen“ sei, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Beurteilung des Sinn- und Aussagegehalts dieser Äußerungen durch die Geschworenen vergleiche RIS-Justiz RS0092588 [T24]).

[20]     Die Anfechtung des Urteils eines Geschworenengerichts mittels Rechts- oder Subsumtionsrüge (§ 345 Abs 1 Z 11 und 12 StPO) setzt einen Vergleich der im Wahrspruch der Geschworenen enthaltenen und damit festgestellten Tatsachen mit dem darauf angewendeten Strafgesetz voraus. Dabei muss an den durch den Wahrspruch festgestellten Tatsachen festgehalten und aus dem Wahrspruch selbst ein Rechtsirrtum nachgewiesen werden, wobei ein Rückgriff auf im Wahrspruch nicht festgestellte (angebliche) Ergebnisse des Beweisverfahrens ausgeschlossen ist (RIS-Justiz RS0101089, RS0101527). [20] Die Anfechtung des Urteils eines Geschworenengerichts mittels Rechts- oder Subsumtionsrüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 StPO) setzt einen Vergleich der im Wahrspruch der Geschworenen enthaltenen und damit festgestellten Tatsachen mit dem darauf angewendeten Strafgesetz voraus. Dabei muss an den durch den Wahrspruch festgestellten Tatsachen festgehalten und aus dem Wahrspruch selbst ein Rechtsirrtum nachgewiesen werden, wobei ein Rückgriff auf im Wahrspruch nicht festgestellte (angebliche) Ergebnisse des Beweisverfahrens ausgeschlossen ist (RIS-Justiz RS0101089, RS0101527).

[21]     Diese Kriterien vernachlässigt die Beschwerdeführerin, indem sie – gestützt auf die Hinweise auf Angaben des Zeugen Mag. C*****, auf in einem Zeitungsartikel wiedergegebene Äußerungen des Pressesprechers des Österreichischen Bundesheeres sowie auf angeblich von § 11 MBG nicht eingeräumte (unter dem Aspekt des § 242 Abs 1 StGB rechtlich ohnehin irrelevante) Festnahmebefugnis (vgl zu ihrem abstrakten Vorliegen bereits 14 Os 98/19x; RIS-Justiz RS0132756) – hinsichtlich der Schuldsprüche A./I./ bis III./, V./ und VI./ wiederholt und pauschal das Vorliegen absoluter Versuchsuntauglichkeit behauptet. [21] Diese Kriterien vernachlässigt die Beschwerdeführerin, indem sie – gestützt auf die Hinweise auf Angaben des Zeugen Mag. C*****, auf in einem Zeitungsartikel wiedergegebene Äußerungen des Pressesprechers des Österreichischen Bundesheeres sowie auf angeblich von Paragraph 11, MBG nicht eingeräumte (unter dem Aspekt des Paragraph 242, Absatz eins, StGB rechtlich ohnehin irrelevante) Festnahmebefugnis vergleiche zu ihrem abstrakten Vorliegen bereits 14 Os 98/19x; RIS-Justiz RS0132756&SkipToDocumentPage=Tr">

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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