Norm
StGB §15 Abs3Rechtssatz
Die Nötigung eines Beamten zu einer Amtshandlung, die nicht einmal in dessen abstrakten Aufgabenbereich fällt, stellt einen "absolut untauglichen" Versuch (§ 15 Abs 3 StGB) dar.Die Nötigung eines Beamten zu einer Amtshandlung, die nicht einmal in dessen abstrakten Aufgabenbereich fällt, stellt einen "absolut untauglichen" Versuch (Paragraph 15, Absatz 3, StGB) dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132756Im RIS seit
01.10.2019Zuletzt aktualisiert am
11.10.2021