RS OGH 1992/3/10 14Os8/92, 11Os100/92 (11Os101/92), 14Os41/93, 15Os130/93, 14Os146/93, 11Os154/94 (1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1992
beobachten
merken

Norm

StPO §312

Rechtssatz

Bei der Stellung der Hauptfragen ist der Schwurgerichtshof grundsätzlich an den Anklagevorwurf gebunden, weshalb der Inhalt dieser Fragen nicht nur in Ansehung des gesetzlichen Tatbestandes, sondern auch hinsichtlich des konkreten Sachverhaltes mit der Anklage übereinstimmen muss.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0100505

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten