TE OGH 1992/3/10 14Os8/92

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Veröffentlicht am 10.03.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.März 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sonntag als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard L***** und Robert L***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143

2. Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Gerhard L***** und Robert L***** gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 12. November 1991, GZ 12 Vr 1710/91-63, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, des Angeklagten Gerhard L***** und der Verteidiger Dr. Insam und Dr. Tulipan, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Robert L***** zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Gerhard L***** und Robert L***** wurden mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteil des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach haben sie am 20.Oktober 1990 in Gössendorf der Heidemarie (richtig: Heidetraud) K***** mit Gewalt gegen ihre Person sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, nämlich dadurch, daß ihr Robert L***** eine Pump-Gun der Marke Winchester Defender gegen den Kopf hielt, beide Angeklagten die Genannte sodann an Armen und Beinen fesselten und ihr den Schlüssel zu ihrem Tresor abnahmen, im Urteilsspruch detailliert angeführten Schmuckstücke und sonstige Gegenstände mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Raub unter Verwendung einer Waffe verübten.

Der Schuldspruch wird von beiden Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft, die Gerhard L***** (nominell) auf die Nichtigkeitsgründe der Z 3, 4, 5, 6, 8 und 10 a des § 345 Abs. 1 StPO stützt, wogegen Robert L***** die Nichtigkeitsgründe der Z 3, 5 und 10 a dieser Gesetzesstelle geltend macht.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Gerhard L*****:

Mit der Behauptung, die niederschriftlichen Angaben des im Zusammenhang mit der vorliegenden Raubtat wegen Hehlerei in gerichtliche Verfolgung gezogenen Heribert S***** hätten von den Geschwornen bei der Findung ihres Wahrspruches nicht verwertet werden dürfen und daher den Akten vor deren Verschaffung in das Beratungszimmer entnommen werden müssen, weil die betreffenden Vernehmungsprotokolle aufgrund des Widerspruchs des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden seien, wird weder der nominell angezogene (Z 3) noch ein anderer der im § 345 Abs. 1 StPO aufgezählten Nichtigkeitsgründe zur Darstellung gebracht. Denn der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z 3 StPO kann nur durch die Verlesung nichtiger gerichtlicher Vorerhebungs- und Voruntersuchungsakte, nicht jedoch auch von sicherheitsbehördlichen Vernehmungen oder von sonstigen Erhebungen von Sicherheitsorganen hergestellt werden (Mayerhofer-Rieder, StPO3, § 345 Abs. 1 Z 3, ENr 1 und 4). Außerdem steht eine der Bestimmung des § 322 StPO widersprechende Überlassung (auch) von Vernehmungsprotokollen, deren Verlesung in der Hauptverhandlung unterblieben ist, an die Geschwornen nicht unter Nichtigkeitssanktion (Mayerhofer-Rieder, StPO2, § 322, ENr 1 und 2). Davon abgesehen ist dem Erstgericht im vorliegenden Fall gar kein Verstoß gegen das im § 322 StPO enthaltene Gebot wie es der Angeklagte mit seinem Beschwerdevorbringen ersichtlich im Auge hat, unterlaufen. Die niederschriftlichen Angaben des Heribert S*****, der unbekannten Aufenthaltes ist, waren nämlich (ohne Widerspruch des Angeklagten Gerhard L*****) bereits im Zuge der verantwortlichen Abhörung beider Angeklagten in der Hauptverhandlung erörtert und hiedurch zum Gegenstand des Beweisverfahrens gemacht worden. Die betreffenden Niederschriften waren demzufolge in das Beratungszimmer zu schaffen, auch ohne daß sie vor Schluß der Verhandlung nochmals verlesen wurden.

Als mit Nichtigkeit (Z 4) bedrohte Verletzung der Vorschrift des § 152 StPO macht der Angeklagte geltend, daß die Zeugin Warda D***** in der Hauptverhandlung mangels entsprechender Belehrung nicht auf ihr Recht, sich als frühere Lebensgefährtin seines Mitangeklagten der Aussage zu entschlagen, verzichtet habe. Mit diesem Vorbringen übersieht er jedoch, daß eine im Zeitpunkt der Aussage nicht mehr bestehende Lebensgemeinschaft

(s AS 33/II. Bd) - im Gegensatz zu einer Ehe - keinen Zeugnisbefreiungsgrund darstellt (§ 152 Abs. 1 Z 2 StPO).

Einen seine Verteidigungsrechte beeinträchtigenden Verfahrensmangel (Z 5) erblickt der Angeklagte zunächst in der Abweisung seines Beweisantrages, zu erheben, ob der Schießklub Deutschlandsberg Unterlagen und Aufzeichnungen über die vom Zeugen Robert L***** entliehene Pump-Gun "bzw vom Eigentümer oder Betreiber" für den Zeitraum von August 1990 bis einschließlich November 1990 besitzt (S 43 f iVm AS 59 f/II). Abgesehen davon, daß sich der Nichtigkeitswerber keineswegs mit der Unrichtigkeit des Vorbringens seines Mitangeklagten verantwortet hat, wonach die gegenständliche Waffe durch Robert L***** erst wieder nach dem Raubüberfall entliehen worden ist (S 11/II), läuft das Beweisbegehren, das nur die Klärung einer etwaigen Führung von Aufzeichnungen beim Schießklub Deutschlandsberg herbeizuführen sucht, auf die Durchführung eines unzulässigen Erkundungsbeweises hinaus.

Auch die weiteren Beweisanträge auf Einvernahme jeweils eines informierten Vertreters des VIP-Hotels H***** sowie des dortigen Pfandleihhauses "G*****", welche auf die Widerlegung der Angaben des Heribert S***** abzielen, am frühen Morgen nach vorangegangener Übernachtung im vorangeführten Hotel vom Nichtigkeitswerber einen Goldring ausgefolgt erhalten und diesen hierauf sogleich auftragsgemäß im Leihhaus G***** verpfändet zu haben (S 62 f/II iVm S 389/I), wurden zu Recht abgelehnt. Mit diesem Beweisbegehren strebte der Nichtigkeitswerber den Nachweis für seine Behauptung an, gemeinsam mit Robert L***** schon vom

11. auf den 12.November 1990 im betreffenden Hotel übernachtet und demnach am Morgen des mit dem 13.November 1990 ermittelten Verpfändungstages gar nicht mehr dort gewesen zu sein. Das Vorbringen über die Zeit des Aufenthaltes wurde aber ohnedies durch die Beischaffung von Ablichtungen noch vorhandener Unterlagen überprüft, denenzufolge ein Gerd Lurich und ein Robert Lurich - bei denen es sich laut den übermittelten Unterlagen um die beiden Angeklagten gehandelt haben dürfte -, am 12. November 1990 ein Zimmer im VIP-Hotel H***** in Anspruch genommen haben (siehe dazu die dem Hauptverhandlungsprotokoll beiliegende, nicht einjournalisierte Telefax-Mitteilung der Polizei Hamburg vom 14.Oktober 1991 sowie S 65/II). Es hätte daher bei der betreffenden Antragstellung der - vom Angeklagten jedoch unterlassenen - Angabe von Gründen dafür bedurft, warum die begehrte Zeugenvernehmung ungeachtet des seit dem Aufenthalt beider Angeklagter in Hamburg verstrichenen Zeitraumes und der vorliegenden Urkundenkopien das vom Nichtigkeitswerber behauptete Ergebnis bringen könnten. Das Erhebungsergebnis hinwieder, nach welchem der betreffende Goldring am 13.November 1990 im Hamburger Leihhaus "G*****" verpfändet worden ist (S 195, 235 ff und 415/I), wurde vom Angeklagten seiner Verantwortung zugrunde gelegt und auch sonst von keiner Seite in Zweifel gezogen, sodaß es (auch) insoweit keiner weiteren Beweisaufnahme mehr bedurfte.

Dazu kommt, daß eine Übernachtung vom 11. auf den 12. November 1990 in einem Hamburger Hotel, einem weiteren Aufenthalt bis zum 13.November 1990 in Hamburg nicht entgegensteht.

Ebensowenig wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten durch das Zwischenerkenntnis, mit dem sein Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Heribert S***** abgewiesen wurde, verletzt (S 62 und 63/II); konnte doch dieser Zeuge trotz umfassender, intensiver Fahndungsmaßnahmen nicht stellig gemacht werden (S 60 ff/II). Die verlangte Beweisaufnahme war daher im Zeitpunkt der Entscheidung des Schwurgerichtshofes (S 63/II) undurchführbar.

Die Formulierung der für jeden der beiden Angeklagten gesondert gestellten und jeweils auf die Verübung eines bewaffneten Raubes durch den einen Angeklagten im Zusammenwirken mit dem anderen Angeklagten als Mittäter lautenden Hauptfragen I./ und II./ rügt der Nichtigkeitswerber (Z 6) mit der Begründung, daß hiedurch eine Verunsicherung der Geschwornen in bezug auf die Möglichkeit bewirkt worden wäre, die Mitwirkung eines der Angeklagten an der Tat zu verneinen; anstelle der wechselseitigen Benennung der Angeklagten als Mittäter wäre daher in beide Hauptfragen jeweils die Passage aufzunehmen gewesen "...gemeinsam mit einem anderen Mittäter...".

Der Beschwerdeführer ist auch mit diesem Vorbringen nicht im Recht. Bei der Stellung der Hauptfragen (§ 312 StPO) ist der Schwurgerichtshof grundsätzlich an den Anklagevorwurf gebunden, weshalb der Inhalt dieser Fragen nicht nur in Ansehung des gesetzlichen Tatbestandes, sondern auch hinsichtlich des konkreten Sachverhaltes mit der Anklage übereinstimmen muß (Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 1 ff zu § 312). Da beiden Angeklagten eine im einverständlichen Zusammenwirken verübte Raubtat zum Vorwurf gemacht wurde, entspricht die wörtliche Übernahme des betreffenden Anklagetenors in die (für jeden Angeklagten getrennt gestellten) Hauptfragen dem Gesetz. Den Geschwornen blieb es dabei unbenommen, die Schuldfrage bezüglich eines der Angeklagten zu verneinen und seine Tatbeteiligung in der den anderen Angeklagten betreffenden Frage auszuschalten (§ 330 Abs. 2 StPO, Mayerhofer-Rieder, StPO3, § 317, ENr 30).

Soweit der Nichtigkeitswerber unter dem Gesichtspunkt des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes (sachlich: Z 8) einen Hinweis auf die Möglichkeit einer derartigen einschränkenden Bejahung von Fragen (§ 330 Abs. 2 StPO) in der den Geschwornen erteilten Rechtsbelehrung vermißt, läßt er unbeachtet, daß ein solcher Hinweis ohnedies in der Antwortspalte des Fragenformulars enthalten ist.

Die vom Angeklagten im selben Zusammenhang überdies relevierte Streichung einzelner Passagen aus dem Text der Fragen an die Geschwornen erfolgte über seinen Antrag (s AS 67/II) durch den Schwurgerichtshof noch im Stadium der Fragestellung (§ 310 StPO) und nicht im Rahmen der Aufzeichnung des bereits gefällten Wahrspruchs durch den Obmann gemäß § 331 Abs. 2 StPO; es liegt demnach überhaupt kein Verstoß gegen die zuletzt angeführte Bestimmung vor.

Entgegen der vom Nichtigkeitswerber in seiner Instruktionsrüge (Z 8) vertretenen Auffassung konnte sich das Erstgericht angesichts der Gleichartigkeit der beiden Haupt- und Eventualfragen in den betreffenden Rechtsausführungen darauf beschränken, die entsprechenden Rechtsfragen jeweils lediglich im Zusammenhang mit der in bezug auf den Nichtigkeitswerber gestellten Hauptfrage I./ und der insoweit pauschal behandelten beiden Eventualfragen zu erörtern. Ist die Rechtsbelehrung doch als Einheit zu betrachten und von den Geschwornen auch als Ganzes zur Kenntnis zu nehmen (Mayerhofer-Rieder, StPO3, § 345 Abs. 1 Z 8, ENr 50). Die jeweilige zusammenfassende Darstellung der bezughabenden Rechtsausführungen steht mit der Bestimmung des § 321 Abs. 2 StPO - trotz des darnach an sich geltenden Gebotes, die Rechtsbelehrung für jede Frage gesondert zu

erteilen - durchaus im Einklang (Mayerhofer-Rieder StPO3, § 321, ENr 5 und § 345 Abs. 1 Z 8, ENr 53) soweit dies bei den Geschwornen zu keinerlei Mißverständnissen führen kann. Das Verhältnis der gestellten Haupt- und Eventualfragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung der betreffenden Fragen schließlich ergeben sich bei der Einfachheit und Übersichtlichkeit des gegenständlichen Fragenschemas unmißverständlich aus den abschließenden Ausführungen der Rechtsbelehrung zu den Hauptfragen im Verein mit den bezughabenden Hinweisen in den Frageformularen (AS 74/II und ON 61). Von einer Unrichtigkeit oder einer dieser gleichkommenden Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung kann daher nicht die Rede sein.

Auch mit seiner Tatsachenrüge (Z 10 a) vermag der Angeklagte nicht durchzudringen. Soweit er Einzelheiten des Vorbringens der Zeuginnen Heidetraud K***** und Warda D***** isoliert betrachtet und hieraus für ihn günstige Schlüsse abzuleiten sucht, zeigt er keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten entscheidenden Tatsachen auf. Nicht anders verhält es sich mit der der Sache nach den Beweiswert der niederschriftlichen Angaben des Heribert S***** erörternden und die Lückenlosigkeit der vorliegenden "Indizienkette" anzweifelnden weiteren Beschwerdeargumentation. Darüber hinaus verkennt der Angeklagte auch noch, daß es im Rahmen der Tatsachenrüge nicht auf die Stichhältigkeit der von den Geschwornen in ihrer Niederschrift angeführten Erwägungen (§ 331 Abs. 3 StPO), deren Mangelhaftigkeit zudem keine Nichtigkeit zu begründen vermag (Mayerhofer-Rieder, StPO3, § 331, ENr 14), sondern ausschließlich darauf ankommt, ob sich aus den mit einer derartigen Rüge relevierten Verfahrensergebnissen selbst erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der im Verdikt festgestellten entscheidenden Tatsachen ergeben (15 Os 141/88 und 14 Os 94/90), was nach dem zuvor Gesagten hier nicht der Fall ist.

Entgegen dem Vorbringen des Angeklagten (in seiner Berufung) kann schließlich auch von einem (damit der Sache nach relevierten) Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs. 2 StGB (sachlich: Nichtigkeit nach § 345 Abs. 1 Z 13 zweiter Fall StPO) keine Rede sein; hat das Erstgericht doch die zitierte Bestimmung des § 39 StGB ausdrücklich gar nicht angewendet.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Robert L*****:

Als Verfahrensmangel (Z 3) rügt dieser Angeklagte die Verlesung der Protokolle, die mit dem im vorliegenden Zusammenhang (bloß) wegen Hehlerei verfolgten Heribert S***** aufgenommen wurden. Bei diesen Protokollen handelt es sich aber nicht um gerichtliche Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakte, deren Verlesen (im Fall ihrer Behaftung mit unter Nichtigkeitssanktion stehenden Mängel) allein den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund begründen könnte. Davon abgesehen ist eine (zusätzliche) Verlesung der betreffenden Niederschriften vor Schluß der Verhandlung ohnedies unterblieben. Sie waren allerdings (vom Beschwerdeführer unbekämpft) bereits im Rahmen der Vernehmung beider Angeklagter in der Hauptverhandlung erörtert worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die Erledigung zu den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde des Erstangeklagten Gerhard L***** verwiesen.

Dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider ist der Angeklagte Robert L***** durch die Zwischenerkenntnisse mit denen seine Beweisanträge abgewiesen wurden, nicht in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden (Z 5).

Soweit auch er die Abweisung seines Antrages auf zeugenschaftliche Einvernahme des Heribert S***** rügt, genügt ebenfalls der Hinweis auf die vorangehenden Ausführungen zum gleichgelagerten Beschwerdevorbringen des Erstangeklagten.

Wenn sich der Beschwerdeführer ferner noch gegen die Ablehnung der (auch von ihm beantragten) Bewertung des tatgegenständlichen Schmucks durch einen Sachverständigen wendet, womit dargetan werden sollte, daß dieser Schmuck "höchstens einen Wert von unter S 500.000,--" hätte (AS 65 und 66/II), betrifft sein Vorbringen keinen für die Schuldfrage, die rechtliche Subsumtion und den anzuwendenden Strafsatz entscheidungswesentlichen Umstand. Dem Tatbild des den Angeklagten zur Last liegenden Verbrechens des Raubes sind qualifikationsbegründende Wertgrenzen fremd.

In seiner Tatsachenrüge (Z 10 a) trachtet der Angeklagte durch punktuelles Hervorheben von Details aus den Bekundungen der Zeugin Heidetraud K***** über das äußere Erscheinungsbild der Täter, über deren Verhalten am Tatort und über das Aussehen der Tatwaffe die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin in Zweifel zu ziehen; dieses Vorbringen erschöpft sich demnach in dem Bestreben, einer für den Angeklagten günstigeren Tatversion zum Durchbruch zu verhelfen, und bietet damit an Hand des Akteninhaltes keine Basis für erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Wahrspruch der Geschwornen zugrunde gelegten Tatsachensubstrates.

Beide Nichtigkeitsbeschwerden sind somit unbegründet. Sie waren daher zu verwerfen.

Das Geschwornengericht verurteilte jeweils nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB den Angeklagten Gerhard L***** zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und den Angeklagten Robert L***** unter Anwendung der §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 15. April 1991, 12 E Vr 224/91, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zehn Jahren.

Bei der Strafbemessung wertete es bei beiden Angeklagten als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, den hohen Schaden, bei Robert L***** unter Berücksichtigung der Verhängung der Zusatzstrafe das Zusammentreffen zweier Straftaten und den Umstand, daß er in führender Weise an der Straftat beteiligt war, hingegen bei beiden Angeklagten keinen Umstand als mildernd.

Mit ihren Berufungen begehren beide Angeklagten eine Herabsetzung ihrer Freiheitsstrafen.

Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.

Zu den vom Erstgericht zutreffend angenommenen Strafbemessungsgründen kommt bei beiden Angeklagten noch als weiterer Milderungsgrund das teilweise Zustandebringen der Beute hinzu. Dieser Umstand fällt jedoch mit Rücksicht auf den im Verhältnis zur ganzen Beute nur relativ geringen Wert des sichergestellten Gutes nicht ins Gewicht. Als erschwerend war hingegen zu werten, daß der Raub sowohl mit Gewalt durch Festhalten und Fesseln des Opfers als auch mit massiver Drohung durch das Anhalten des Laufes einer Waffe an die Schläfe der Beraubten und in Gesellschaft von zwei Tätern begangen wurde. Die Vorstrafen wurden mit Recht als erschwerend gewertet, sie als Vermögensdelikte im Verhältnis zum Raub einschlägiger Natur sind. Von einer Verhaltensbesserung des Gerhard L***** kann keine Rede sein. Die Vorverurteilungen zeigen vielmehr, daß sich im Laufe der Zeit die Schwere der von ihm begangenen Delikte vergrößerte. Daß die Angeklagten das gefesselte Opfer gegen die Kälte zudeckten und darauf achteten, daß es genügend Luft zum Atmen bekam, ist kein Minderungsgrund, das Gegenteil wäre vielmehr als Erschwerungsumstand zu werten.

Bei diesen Strafzumessungsgründen sind die über die beiden Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen nicht zu hoch bemessen.

Den Berufungen war daher ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E28247

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0140OS00008.92.0310.000

Dokumentnummer

JJT_19920310_OGH0002_0140OS00008_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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