Norm
StPO §345 Abs1 Z8Rechtssatz
Eine Rechtsbelehrung zu einer nicht gestellten Frage ist nicht zu erteilen. Eine solche Belehrung ist überflüssig. Solche überflüssigen Ausführungen machen eine Rechtsbelehrung jedoch nicht zu einer unrichtigen im Sinne des Nichtigkeitsgrundes des § 345 Abs 1 Z 8 StPO. Dieser setzt nämlich voraus, dass die Rechtsbelehrung unrichtig und darüber hinaus an sich geeignet war, die Geschwornen zu beirren.Eine Rechtsbelehrung zu einer nicht gestellten Frage ist nicht zu erteilen. Eine solche Belehrung ist überflüssig. Solche überflüssigen Ausführungen machen eine Rechtsbelehrung jedoch nicht zu einer unrichtigen im Sinne des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO. Dieser setzt nämlich voraus, dass die Rechtsbelehrung unrichtig und darüber hinaus an sich geeignet war, die Geschwornen zu beirren.
Entscheidungstexte