RS OGH 2025/11/12 12Os56/77 (12Os79/77); 10Os6/82; 11Os156/84; 12Os142/85; 13Os9/88; 14Os115/89 (14O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1977
beobachten
merken

Norm

StPO §345 Abs1 Z8
  1. StPO § 345 heute
  2. StPO § 345 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 345 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 345 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 345 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 345 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 345 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 345 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 345 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 345 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 345 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Eine Rechtsbelehrung zu einer nicht gestellten Frage ist nicht zu erteilen. Eine solche Belehrung ist überflüssig. Solche überflüssigen Ausführungen machen eine Rechtsbelehrung jedoch nicht zu einer unrichtigen im Sinne des Nichtigkeitsgrundes des § 345 Abs 1 Z 8 StPO. Dieser setzt nämlich voraus, dass die Rechtsbelehrung unrichtig und darüber hinaus an sich geeignet war, die Geschwornen zu beirren.Eine Rechtsbelehrung zu einer nicht gestellten Frage ist nicht zu erteilen. Eine solche Belehrung ist überflüssig. Solche überflüssigen Ausführungen machen eine Rechtsbelehrung jedoch nicht zu einer unrichtigen im Sinne des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO. Dieser setzt nämlich voraus, dass die Rechtsbelehrung unrichtig und darüber hinaus an sich geeignet war, die Geschwornen zu beirren.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten