TE OGH 1993/3/11 12Os72/92

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Veröffentlicht am 11.03.1993
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Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Mag. Strieder und Dr. Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kobler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz R***** wegen des Verbrechens nach § 3g VG idF BGBGl 1992/148 über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Franz R*****, sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 8. April 1992, GZ 13 Vr 1814/91-52, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiss, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Schaller zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 20. Juni 1967 geborene Franz R***** wurde auf Grund des (einhelligen) Wahrspruchs der Geschwornen des Verbrechens nach § 3g Abs 1 Verbotsgesetz (VG) (richtig: § 3g VG idF BGBl 1992/148) schuldig erkannt.

Danach hat er sich auf eine andere als die in §§ 3a bis 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, indem er nachangeführte Druckwerke verbreitete, und zwar:

1.) am 17. Mai 1991 in Graz vor einem Gymnasium durch Verteilung an Schüler die Zeitschrift "Halt" Nr. 58 vom April 1991, in welcher unter dem Titel "Mauthausen-Scholten-Notruf-Poster!; - für Schüler der Oberstufen der AHS" durch kommentierte Abbildung von sogenannten Gaskammer-Modellen die Tatsache der planmäßigen Massenvernichtung von Menschen durch Giftgas im Konzentrationslager Mauthausen in der Zeit des Nationalsozialismus geleugnet und lächerlich gemacht wird;

2.) am 4. August 1991 in Wien durch Anbringen von sogenannten Aufklebern an allgemein zugänglichen Orten mit den Parolen: "Gib Nazis eine Chance!" und "Schluß mit dem Holocaust! Oder Deutscher willst Du ewig zahlen?" und

3.) am 11. September 1991 in Graz gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Ewald S***** durch Verteilen eines in der Art eines Partezettels gestalteten Flugblattes mit der Parole: "Gaskammern - sämtliche Gaskammern in Auschwitz, Birkenau, Majdanek, Treblinka sowie Mauthausen, Ravensbrück und Dachau stellen miserable Attrappen dar, die von den Alliierten im Nachhinein zu musealen und propagandistischen Zwecken eingebaut worden sind - Bitte weitersagen!".

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus § 345 Abs 1 Z 5, 8, 10a und 11 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider wurde der Angeklagte durch die Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrages, von ihm vorgelegte Fotokopien aus dem Strafakt AZ 26 b Vr 14184/86 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, betreffend Gerd H***** wegen § 3g VG (und zwar des Antrags- und Verfügungsbogens sowie der Zwischenberichte des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Doz.Dr. Missliwetz und des zeitgeschichtlichen Sachverständigen Univ.Prof. Dr. Jagschitz) zum Beweis dafür zur Verlesung zu bringen, daß die Existenz von Massenmord-Gaskammern in deutschen nationalsozialistischen Konzentrationslagern keine offenkundige Tatsache sei, in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt.

Denn zum einen kann bei dem in Rede stehenden Delikt die Frage, ob eine Tatsache den Rang der Notorietät genießt und damit keines Beweises bedarf, als - isoliert betrachtet - weder für die Schuldfrage noch für den anzuwendenden Strafsatz bedeutsam, nicht ihrerseits Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens sein; als Objekt eines Beweisantrages kommt vielmehr allein das vorgelagerte Faktum in Betracht, das aber hier ausdrücklich - siehe Band II, Seite 59 und 103 - vom Angeklagten nicht als Beweisthema geführt wurde. Zum anderen stellen persönliche Meinungen von Zeugen und Sachverständigen keine relevanten Beweismittel dar (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 E. 77a zu § 281 Abs 1 Z 4) - und um nichts anderes handelt es sich im Kern bei den Zwischenberichten, deren Verlesung begehrt wurde.

Entgegen der Instruktionsrüge (Z 8) erweist sich auch die den Geschwornen erteilte Rechtsbelehrung als zutreffend. Sie trägt der (gezielt großen) Reichweite des § 3g VG, worin nach Art einer Generlaklausel jede nicht unter die §§ 3a bis 3f dieses Gesetzes fallende nationalsozialistische Betätigung erfaßt wird und der dazu gefestigten Rechtsprechung in allen wesentlichen Punkten in einer jedwede Beirrung der Laienrichter ausschließenden Weise Rechnung.

Ein Hinweis, daß es der hier angewendeten Strafbestimmung an jeglichem Tatbild fehle, war als dem Gesetz (§ 3g nimmt Bezug auf die §§ 3a bis 3f VG) widersprechend in die Rechtsbelehrung nicht aufzunehmen (16 Os 7/92).

Analoges gilt auch für den vom Beschwerdeführer weiters vermißten Hinweis, wonach mangels einer gesetzlichen Abgrenzung zwischen strafbarer nationalsozialistischer Betätigung und einer "ohne Zweifel auch möglichen nicht strafbaren nationalsozialistischen Betätigung" die Strafbestimmung des § 3g VG unanwendbar sei. Diese Norm pönalisiert nämlich - wie bereits erwähnt - jede Betätigung im nationalsozialistischen Sinn, soweit sie nicht unter die Bestimmungen der §§ 3a bis 3f VG fällt. Gefestigter Rechtsprechung zufolge reicht hiefür unter anderem jede unsachliche, einseitige und propagandistisch vorteilhafte Darstellung nationalsozialistischer Maßnahmen an sich zur Deliktsverwirklichung aus und bedarf es keines die Ideologie des Nationalsozialismus in ihrer Gesamtheit bejahenden Täterverhaltens (SSt 57/40, zuletzt 16 Os 7/92).

Soweit der Beschwerdeführer jedoch ein näheres Eingehen der Rechtsbelehrung auf den konkreten, den drei Hauptfragen zugrundeliegenden Sachverhalt vermißt, genügt es ihm zu erwidern, daß Gegenstand der Instruktion gemäß § 321 Abs 2 StPO nur rechtliche Umstände sein können und darin weder auf Beweisgrundsätze noch auf Besonderheiten des Beweisverfahrens in tatsächlicher Hinsicht einzugehen ist. Erst nach der schriftlichen Rechtsbelehrung hat der Vorsitzende gemäß § 323 Abs 2 StPO mit den Geschwornen die einzelnen Fragen zu besprechen, dabei die darin aufgenommenen gesetzlichen Merkmale auf den ihnen zugrundeliegenden Sachverhalt zurückzuführen, die für die Beurteilung der Fragen entscheidenden Tatsachen hervorzuheben und auch über die Ergebnisse der Hauptverhandlung - ohne sich auf eine Würdigung der Beweismittel einzulassen - hinzuweisen (siehe Mayerhofer-Rieder3 E 14 und 15 zu § 345 Abs 1 Z 8 StPO).

Demgemäß hat die Belehrung zur Hauptfrage I.) (= Urteilspunkt 1.) zu Recht Hinweise darauf unterlassen, ob wahrheitsgemäße - wenn auch kommentierte - Zitate strafbar sind und welcher Beurteilungsmaßstab bei einem Mediendelikt (gemeint wohl: Medieninhaltsdelikt) für den Bedeutungsinhalt einer inkriminierten Textstelle anzulegen ist, weil derartige Ausführungen nicht auf die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung dieser Hauptfrage und der darin vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes, sondern auf den konkreten Sachverhalt abgestellt wären. Ein Hinweis, wonach prozeßentscheidende Tatsachen (ungeachtet ihrer Notorietät) beweisbedürftig sind, war in die Instruktion, weil Verfahrensgrundsätze betreffend, gleichfalls nicht aufzunehmen. Da mithin dieser Punkt gar nicht Gegenstand der schriftlichen Belehrung war, erübrigt es sich, auf die im Rahmen der Instruktionsrüge aufgestellte Behauptung weiter einzugehen, das Verbot einer Widerlegung gerichtsnotorischer Tatsachen komme einer "totalen Beweisabschneidung" gleich und widerspreche der - rechtsstaatliche Mindestgarantien statuierenden - Bestimmungen des Art 6 Abs 3 lit d MRK.

Zur Hauptfrage II.) (= Urteilspunkt 2.) war ein Hinweis auf die gegenüber den gerichtlichen Strafbestimmungen des Verbotsgesetzes subsidiäre Verwaltungsstrafbestimmung des Art IX Abs 1 Z 7 EGVG entbehrlich. Dieser Verwaltungsstraftatbestand unterscheidet sich von den gerichtlichen Strafbestimmungen des Verbotsgesetzes dadurch, daß er ein Verhalten unter Verwaltungsstrafe stellt, das dem im Verbotsgesetz umschriebenen zwar ähnelt, dem aber das Erfordernis des nach dem Verbotsgesetz geforderten besonderen Vorsatzes mangelt, in Österreich wieder ein nationalsozialistisches Regime zu installieren (VfGH, 7. März 1989, B 1824/88 = VfSlg 12002/1989). Im übrigen war Art IX EGVG nicht Gegenstand der Fragestellung und bedurfte daher auch keiner Erläuterung in der Rechtsbelehrung (Mayerhofer-Rieder3 E 22ff zu § 345 Abs 1 Z 8 StPO).

Daß die Schutz- und Sicherungsmaßnahmen der §§ 1 bis 3g VG der Niederhaltung jener dienen sollen, die den Nationalsozialismus, wie er sich in Österreich von 1938 bis 1945 etabliert hatte, wieder erwecken wollen und auch das Verbot der Neubildung nationalsozialistischer Organisationen bzw der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn umfassen, wobei für § 3g VG auf der subjektiven Tatseite der (zumindest bedingte) Vorsatz des Täters gegeben sein muß, sich auf eine andere als die in §§ 3a bis 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn zu betätigen, wurde in der Rechtsbelehrung zutreffend ausgeführt (Seite 6 ff) und darin auch darauf hingewiesen, daß ein Schuldspruch das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale zur objektiven und subjektiven Tatseite voraussetzt (Seite 4 der Rechtsbelehrung).

Die weitere Rüge des Angeklagten, der Inhalt der von ihm zur Verbreitung gebrachten Flugblätter lasse auch eine Deutung dahin zu, daß damit nur (seiner Ansicht nach berechtigte) politische Forderungen auf Aufhebung des Verbotsgesetzes und nach einer Schlußamnestie erhoben werden, weshalb Rechtsausführungen über die Straflosigkeit derartiger politischer Meinungsäußerungen erforderlich gewesen wären, zeigt wiederum keinen Mangel der schriftlichen Rechtsbelehrung auf. Die Frage, ob die Verbreitung derartiger Forderungen auf Flugblättern straflos ist oder sich als nationalsozialistische Betätigung darstellt, betrifft nämlich erneut keinen Rechtsbegriff im Zusammenhang mit § 3g VG sondern Umstände des konkreten Tatvorwurfs und kann demgemäß allenfalls Gegenstand der abschließenden Besprechung des Vorsitzenden mit den Geschwornen sein (§ 323 Abs 2 StPO).

Ebenfalls nur eine in die Rechtsbelehrung nicht aufzunehmende Tatfrage betrifft das Vorbringen des Angeklagten zur Hauptfrage III.) (= Urteilspunkt 3.), wonach die Verbreitung des in der Art eines Partezettels gestalteten Flugblattes schon deshalb keine nationalsozialistische Betätigung darstelle, weil dessen Inhalt in seiner Kernaussage auf einer einwandfrei antinationalsozialistischen Publikation, nämlich dem Artikel "Der Leuchter-Bericht" von Brigitte Bailer-Galander, abgedruckt in Heft 29 der "Informationen der Gesellschaft für politische Aufklärung", fuße.

Ins Leere geht schließlich die Rüge einer fehlenden Belehrung darüber, daß beim Tatbestand beim § 3g VG niemals die Gesinnung des Täters, sondern immer nur eine nach außen in Erscheinung getretene Handlung strafbar sein kann. Denn sämtliche Schuldfragen haben Aktivitäten ("Verbreitung von Druckwerken" durch "Verteilen" und "Anbringen") zum Gegenstand. Die Beurteilung des Sinngehaltes einer in einem Druckwerk enthaltenen Äußerung aber ist als Tatfrage nicht in die Rechtsbelehrung aufzunehmen.

Der Tatsachenrüge (Z 10a) ist zusammenfassend zu erwidern, daß die darin ins Treffen geführten Argumente weder einzeln noch im Zusammenhalt auf der gegebenen Aktengrundlage Bedenken - geschweige denn solche erheblicher Qualität - gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken vermögen. Text- und Verbreitungsmodalitäten der inkriminierten Druckwerke - beides vom Angeklagten unbestritten - drängen vielmehr den denkfolgerichtigen Schluß auf, daß der Vorsatz des Angeklagten darauf gerichtet war, nicht nur in Ansehung eines oder einzelner Konzentrationslager die Existenz einer Gaskammer zu bestreiten, sondern generell die planmäßig betriebenen Massentötungen von Menschen (auch) durch Giftgas in deutschen Konzentrationslagern in Frage zu stellen (Urteilspunkte 1. und 3.) bzw nationalsozialistische Wiederbetätigung zu ermöglichen (2.).

Mit den unter der Z 11 lit a des § 345 Abs 1 StPO in Ansehung der Schuldspruchsfakten 1. und 3. aufgestellten Behauptungen, aus dem Inhalt der jeweiligen Druckwerke lasse sich die Leugnung der planmäßigen Massenvernichtung von Menschen durch Giftgas in den jeweils namentlich angeführten Konzentrationslagern nicht herauslesen, vielmehr würden im ersten Punkt nur widersprüchliche Behauptungen einwandfreier Antinationalisten über das Innere der Mauthausener Gaskammer übersichtlich dargestellt, wogegen im Punkt 3. überhaupt nur eine "schlichte Tatsachenbehauptung" aufgestellt werde, die im obgenannten Artikel "Der Leuchter-Bericht" von Mag. Bailer-Galander ihre Stütze finde, gelangt der relevierte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung; denn damit wird nicht einmal behauptet, daß der im Wahrspruch jeweils festgestellte Sachverhalt mit der im Urteilsspruch erfolgten Unterstellung unter das Verbotsgesetz einen Rechtsirrtum ergebe. Vielmehr wird in beiden Fällen der im Rahmen einer Rechtsrüge unzulässige Versuch unternommen, den Sinn- und Wahrheitsgehalt der inkriminierten Druckwerke - also eine Feststellung tatsächlicher Natur - anders zu beurteilen, als dies die Laienrichter getan haben.

In Ansehung des Schuldspruchsfaktums 2. hingegen geht die Rechtsrüge inhaltlich fehl. Denn angesichts dessen, daß ehemalige Nationalsozialisten - vom Fall strafrechtlicher Verfolgung wegen Mordverdachtes auf Grund der für jedermann geltenden Ausnahmebestimmung des § 57 Abs 1, erster Satz StGB abgesehen - in der heutigen demokratischen Rechtsordnung Österreichs wegen ihrer nationalsozialistischen Betätigung im sogenannten Dritten Reich ohnehin keiner Diskriminierung unterliegen, stellt die Forderung im Flugblatt "Gib Nazis eine Chance" einen eindeutigen Verstoß gegen das in § 3 VG aufgestellte Verbot dar, sich für die (aufgelöste) NSDAP oder ihre Ziele zu betätigen. Frei von Rechtsirrtum ist aber auch die Beurteilung des Textes "Schluß mit dem Holocaust!" oder: "Deutscher willst Du ewig zahlen?" als Betätigung im nationalsozialistischen Sinne; denn die rechtliche Prüfung des betreffenden Wahrspruchs in Ansehung der objektiven Tatseite durch Vergleich der in Fragestellung und Wahrspruch aufgenommenen Textstellen mit dem angewendeten Gesetz (Mayerhofer-Rieder3 E 5 zu § 345 Z 11 lit a StPO) ergibt bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Täterverhaltens (SSt 57/40), daß der in Rede stehende Text insoweit typische nationalsozialistische Forderungen und Behauptungen enthält, als er im Kern darauf hinausläuft, die Einstellung von Wiedergutmachungszahlungen mit der Begründung zu fordern, daß die planmäßige Vernichtung von Menschen, insbesondere von Juden, (auch) durch Giftgas in Konzentrationslagern ("Holocaust") nicht stattgefunden habe.

Eine über die obige Untersuchung der inkriminierten Textstellen auf ihren objektiven Gehalt hinausgehende Prüfung des Wahrspruchs auf inhaltliche Richtigkeit hat im Nichtigkeitsverfahren zu unterbleiben; insbesondere ist die Bejahung des nach § 3g VG vorausgesetzten Tätervorsatzes durch die Geschwornen einer Anfechtung entzogen (SSt 57/40).

Die im Ganzen unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war mithin zu verwerfen.

Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten gemäß "§ 3g Abs 1 VG" - der Sache nach (vgl US 3) gemäß § 3g VG nF - eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, wobei es gemäß § 43a Abs 3 StGB einen Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah. Als erschwerend wertete es dabei den Umstand, daß der Angeklagte teilweise die Tat "bei Jugendlichen" versucht habe und die dreifache Tatbegehung, als mildernd hingegen die Unbescholtenheit.

Mit ihrer Berufung strebt die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Freiheitsstrafe und/oder die Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht an; der Angeklagte hingegen begehrt eine Strafreduzierung auf das mögliche Mindestmaß und deren gänzliche bedingte Nachsicht.

Keines der beiden Rechtsmittel ist begründet.

Der Berufung des Angeklagten zuwider kann beim gegebenen Informationsstand und dem bei einem Studenten vorauszusetzenden Bildungsniveau keine Rede davon sein, daß er die Tat aus achtenswerten Beweggründen unter Umständen, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen bzw in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum beging. Da es bei der Natur des gegenständlichen Delikts auch nicht als mildernd ins Gewicht fallen kann, daß trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde und der Angeklagte weder ein Geständnis abgelegt noch - unter Berücksichtigung der gegebenen Beweislage - durch seine Angaben wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat und andererseits die Anklagebehörde keine zusätzlichen Erschwerungsumstände nennenswerten Gewichtes ins Treffen zu führen vermag, bedürfen die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe keiner erwähnenswerten Korrektur. Geht man aber davon aus, dann erscheint die geschöpfte Unrechtsfolge als durchaus tatschuldadäquat und mithin keiner Änderung bedürftig.

Anmerkung

E34569

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0120OS00072.9200009.0311.000

Dokumentnummer

JJT_19930311_OGH0002_0120OS00072_9200009_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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