TE OGH 2025/7/16 15Os72/25i

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Veröffentlicht am 16.07.2025
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Juli 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Artner als Schriftführerin in der Strafsache gegen * P* wegen Verbrechen nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Geschworenengericht vom 28. Jänner 2025, GZ 19 Hv 33/24d-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Juli 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Artner als Schriftführerin in der Strafsache gegen * P* wegen Verbrechen nach Paragraph 3 g, Absatz eins und 2 VerbotsG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Geschworenengericht vom 28. Jänner 2025, GZ 19 Hv 33/24d-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]            Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * P* der Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * P* der Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach Paragraph 3 g, Absatz eins und 2 VerbotsG schuldig erkannt.

[2]            Danach hat er in K* und andernorts von einem unbekannten Zeitpunkt nach dem 19. April 2011 bis 30. Oktober 2024 sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er die Person Adolf Hitler glorifizierend, den Nationalsozialismus verherrlichend und die Wiederbelebung und Verbreitung der nationalsozialistischen Ideologie bzw des rechtsextremen Gedankenguts fördernd, eine auf der rechten Halsseite angebrachte Tätowierung der Zahl „88“ wiederholt in einer Vielzahl von Angriffen in der Öffentlichkeit, wie Lokalen, Städten, Seen etc unbedeckt und für Dritte sichtbar zur Schau stellte, „wodurch sie für viele Menschen sichtbar wurde“. [2] Danach hat er in K* und andernorts von einem unbekannten Zeitpunkt nach dem 19. April 2011 bis 30. Oktober 2024 sich auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3 f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er die Person Adolf Hitler glorifizierend, den Nationalsozialismus verherrlichend und die Wiederbelebung und Verbreitung der nationalsozialistischen Ideologie bzw des rechtsextremen Gedankenguts fördernd, eine auf der rechten Halsseite angebrachte Tätowierung der Zahl „88“ wiederholt in einer Vielzahl von Angriffen in der Öffentlichkeit, wie Lokalen, Städten, Seen etc unbedeckt und für Dritte sichtbar zur Schau stellte, „wodurch sie für viele Menschen sichtbar wurde“.

[3]            Die Geschworenen bejahten die Hauptfrage in Richtung der Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG; weitere Fragen wurden nicht gestellt. [3] Die Geschworenen bejahten die Hauptfrage in Richtung der Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach Paragraph 3 g, Absatz eins und 2 VerbotsG; weitere Fragen wurden nicht gestellt.

Rechtliche Beurteilung

[4]       Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 6 und 8 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist. [4] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6 und 8 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.

[5]            Die Fragenrüge (Z 6) vermisst – unter Bezugnahme auf die Verantwortung des Angeklagten, nicht gewusst zu haben, dass die Tätowierung der Zahlenkombination „88“ verboten sei – eine (gemeint) Zusatzfrage (vgl Lässig, WK-StPO § 313 Rz 4) nach dem Vorliegen eines Rechtsirrtums (§ 9 StGB). [5] Die Fragenrüge (Ziffer 6,) vermisst – unter Bezugnahme auf die Verantwortung des Angeklagten, nicht gewusst zu haben, dass die Tätowierung der Zahlenkombination „88“ verboten sei – eine (gemeint) Zusatzfrage vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 313, Rz 4) nach dem Vorliegen eines Rechtsirrtums (Paragraph 9, StGB).

[6]            Sie verkennt dabei, dass § 3g VerbotsG nicht isoliert bestimmte Zahlenkombinationen verbietet, sondern jede nicht bereits von den §§ 3a bis 3f VerbotsG erfasste Betätigung im nationalsozialistischen Sinn unter Strafe stellt (vgl EBRV 2285 BlgNR 27. GP 3 f; RIS-Justiz RS0079776). [6] Sie verkennt dabei, dass Paragraph 3 g, VerbotsG nicht isoliert bestimmte Zahlenkombinationen verbietet, sondern jede nicht bereits von den Paragraphen 3 a bis 3 f VerbotsG erfasste Betätigung im nationalsozialistischen Sinn unter Strafe stellt vergleiche EBRV 2285 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 3, f; RIS-Justiz RS0079776).

[7]            Indem die Geschworenen die Hauptfrage bejahten, bejahten sie die Tatfrage, dass die konkreten Präsentationen der Tätowierung ihrer Bedeutung nach solche Betätigungen darstellten und der Beschwerdeführer dabei jeweils mit entsprechendem – diesen Bedeutungsinhalt umfassenden – Betätigungsvorsatz handelte (vgl RIS-Justiz RS0119234; Lässig in WK² VerbotsG § 3g Rz 17). [7] Indem die Geschworenen die Hauptfrage bejahten, bejahten sie die Tatfrage, dass die konkreten Präsentationen der Tätowierung ihrer Bedeutung nach solche Betätigungen darstellten und der Beschwerdeführer dabei jeweils mit entsprechendem – diesen Bedeutungsinhalt umfassenden – Betätigungsvorsatz handelte vergleiche RIS-Justiz RS0119234; Lässig in WK² VerbotsG Paragraph 3 g, Rz 17).

[8]            Solcherart versucht die Rüge, einen von ihr behaupteten – von den Geschworenen aber bereits durch die Bejahung der Hauptfrage verneinten (vgl RIS-Justiz RS0100567) – (Tatbild-)Irrtum über die Bedeutung dieses Verhaltens in unzulässiger Weise zum Gegenstand einer Zusatzfrage zu machen (vgl RIS-Justiz RS0124171, 15 Os 49/24f Rz 5). Einen Verbotsirrtum nach § 9 StGB spricht sie damit gar nicht an. [8] Solcherart versucht die Rüge, einen von ihr behaupteten – von den Geschworenen aber bereits durch die Bejahung der Hauptfrage verneinten vergleiche RIS-Justiz RS0100567) – (Tatbild-)Irrtum über die Bedeutung dieses Verhaltens in unzulässiger Weise zum Gegenstand einer Zusatzfrage zu machen vergleiche RIS-Justiz RS0124171, 15 Os 49/24f Rz 5). Einen Verbotsirrtum nach Paragraph 9, StGB spricht sie damit gar nicht an.

[9]            Die Instruktionsrüge (Z 8) vermisst Ausführungen über einen Rechtsirrtum (§ 9 StGB) in der Rechtsbelehrung (§ 321 Abs 2 StPO). Sie legt allerdings nicht dar, weshalb es einer solchen Instruktion ohne Bezug zu einer tatsächlich gestellten Frage bedurft hätte (vgl RIS-Justiz RS0101085). [9] Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) vermisst Ausführungen über einen Rechtsirrtum (Paragraph 9, StGB) in der Rechtsbelehrung (Paragraph 321, Absatz 2, StPO). Sie legt allerdings nicht dar, weshalb es einer solchen Instruktion ohne Bezug zu einer tatsächlich gestellten Frage bedurft hätte vergleiche RIS-Justiz RS0101085).

[10]           Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO). [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO).

[11]           Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i StPO). [11] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 344, 285 i, StPO).

[12]           Dieses wird – erneut in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur – zu berücksichtigen haben (RIS-Justiz RS0119220), dass die Konstatierungen (US 3 f; RIS-Justiz RS0134000) die angenommene Strafschärfung nach § 39 Abs 1a StGB nicht tragen (vgl 12 Os 119/22z Rz 8; 12 Os 140/23i Rz 12). [12] Dieses wird – erneut in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur – zu berücksichtigen haben (RIS-Justiz RS0119220), dass die Konstatierungen (US 3 f; RIS-Justiz RS0134000) die angenommene Strafschärfung nach Paragraph 39, Absatz eins a, StGB nicht tragen vergleiche 12 Os 119/22z Rz 8; 12 Os 140/23i Rz 12).

[13]           Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [13] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E145044

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00072.25I.0716.000

Im RIS seit

28.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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