RS OGH 2025/7/16 9Os79/70; 10Os154/78; 15Os8/05y; 13Os42/07m; 12Os104/07x; 15Os142/13s (15Os143/13p)

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Veröffentlicht am 22.04.1971
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Norm

StPO §313 B
  1. StPO § 313 heute
  2. StPO § 313 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Momente, die ein Begriffsmerkmal des Verbrechens, etwa den Vorsatz beseitigen sollen, gehören nicht in eine Zusatzfrage. Haben die Geschwornen mittels Bejahung einer Hauptfrage oder Eventualfrage den Vorsatz bejaht, so wäre eine Zusatzfrage betreffend einen den Vorsatz ausschließenden Irrtum überflüssig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0100567

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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