Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin AAss Schaffhauser in der Strafsache gegen * O* und andere Angeklagte wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 und Abs 5 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * O*, * E*, * Og*, * C*, * I*, * Ot*, E* Ok*, * Eb*, F* Ok*, * Ebo*, * A*, * U* und * J* sowie die Berufungen der Angeklagten * N* und * Okw* gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Jugendgeschworenengericht vom 18. Februar 2021, GZ 38 Hv 42/20m-944b, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin AAss Schaffhauser in der Strafsache gegen * O* und andere Angeklagte wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 5, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * O*, * E*, * Og*, * C*, * I*, * Ot*, E* Ok*, * Eb*, F* Ok*, * Ebo*, * A*, * U* und * J* sowie die Berufungen der Angeklagten * N* und * Okw* gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Jugendgeschworenengericht vom 18. Februar 2021, GZ 38 Hv 42/20m-944b, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten * O*, * E*, * Og*, * C*, * I*, * Ot*, E* Ok*, * Eb*, F* Ok*, * Ebo*, * A*, * U* und * J* sowie die Berufung des Angeklagten * N* werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten * O*, * E*, * Og*, * C*, * I*, * Ot*, E* Ok*, * Eb*, F* Ok*, * Ebo*, * A*, * U*, * J* und * Okw* werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Den Angeklagten * O*, * E*, * Og*, * C*, * I*, * Ot*, E* Ok*, * Eb*, F* Ok*, * Ebo*, * A*, * U*, * N* und * J* fallen auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden – soweit hier relevant – O* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 und Abs 5 SMG (AA./A./a./), E* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 und Abs 5 SMG (AA./A./b./) und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 5 SMG (AA./C./b./), Og* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 und Abs 5 SMG (AA./A./c./), C* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 2 SMG (AA./A./d./), I* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 2 SMG (AA./A./e./), Ot* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 2 SMG (AA./A./f./), E* Ok* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 2 SMG (AA./A./g./), Eb* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 und Abs 4 Z 2 SMG (AA./A./h./) und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz zweiter Fall, Abs 3 SMG (AA./D./a./), F* Ok* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 2 SMG (AA./A./i./), A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 2 SMG (AA./A./j./), U* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 2 SMG (AA./A./k./), * J* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 2 SMG (AA./A./n./) und Ebo* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 2 SMG (AA./C./a./) und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz zweiter und dritter Fall, Abs 3 SMG (AA./D./b./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden – soweit hier relevant – O* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 5, SMG (AA./A./a./), E* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 5, SMG (AA./A./b./) und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 5, SMG (AA./C./b./), Og* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 5, SMG (AA./A./c./), C* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 2, SMG (AA./A./d./), I* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 2, SMG (AA./A./e./), Ot* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 2, SMG (AA./A./f./), E* Ok* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 2, SMG (AA./A./g./), Eb* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, Ziffer 2, SMG (AA./A./h./) und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall, Absatz 3, SMG (AA./D./a./), F* Ok* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 2, SMG (AA./A./i./), A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 2, SMG (AA./A./j./), U* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 2, SMG (AA./A./k./), * J* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 2, SMG (AA./A./n./) und Ebo* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 2, SMG (AA./C./a./) und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz zweiter und dritter Fall, Absatz 3, SMG (AA./D./b./) schuldig erkannt.
[2] Danach haben in Kl*, V* und Kr* und an anderen Orten
AA./A./ als Mitglied einer aus den Mitangeklagten, dem abgesondert verurteilten * H*, den abgesondert verfolgten * Os*, * Oko*, * Eh*, * G*, * K*, * Go* und weiteren namentlich nicht bekannten Personen, jedenfalls aber einer aus mindestens zehn Personen bestehenden, organisierten und auf längere Zeit, nämlich auf mehrere Monate angelegten Verbindung, die auf die Begehung von (im Einzelnen dargestellten) Straftaten nach § 28a Abs 1 SMG ausgerichtet war, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 4,65 % Heroinbase und Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 43,8 % Kokainbase nachgenannten Personen überlassen, wobei ihr Vorsatz von vornherein auch den an die bewusst kontinuierliche Überlassung von Suchtgift geknüpften Additionseffekt mitumfasste, und zwarAA./A./ als Mitglied einer aus den Mitangeklagten, dem abgesondert verurteilten * H*, den abgesondert verfolgten * Os*, * Oko*, * Eh*, * G*, * K*, * Go* und weiteren namentlich nicht bekannten Personen, jedenfalls aber einer aus mindestens zehn Personen bestehenden, organisierten und auf längere Zeit, nämlich auf mehrere Monate angelegten Verbindung, die auf die Begehung von (im Einzelnen dargestellten) Straftaten nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG ausgerichtet war, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 4,65 % Heroinbase und Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 43,8 % Kokainbase nachgenannten Personen überlassen, wobei ihr Vorsatz von vornherein auch den an die bewusst kontinuierliche Überlassung von Suchtgift geknüpften Additionseffekt mitumfasste, und zwar
a./ O* von Anfang 2017 bis Anfang August 2019 in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 4.479,7 Gramm Heroin und 2.128,7 Gramm Kokain in zahlreichen Teilübergaben C*, I*, Ot*, H*, E* Ok*, Eb*, F* Ok* und weiteren namentlich nicht bekannten Suchtgiftverteilern und in mehreren Einzelverkäufen den Endabnehmern * Gä*, * S*, * R*, * L* und * F*, wobei er in der Verbindung führend tätig war;a./ O* von Anfang 2017 bis Anfang August 2019 in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich 4.479,7 Gramm Heroin und 2.128,7 Gramm Kokain in zahlreichen Teilübergaben C*, I*, Ot*, H*, E* Ok*, Eb*, F* Ok* und weiteren namentlich nicht bekannten Suchtgiftverteilern und in mehreren Einzelverkäufen den Endabnehmern * Gä*, * S*, * R*, * L* und * F*, wobei er in der Verbindung führend tätig war;
b./ E* in der Zeit von Anfang 2017 bis Anfang August 2019 in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 4.459,7 Gramm Heroin und 2.128,7 Gramm Kokain, in zahlreichen Teilübergaben C*, I*, Ot*, H*, E* Ok*, Eb*, F* Ok* und weiteren namentlich nicht bekannten Suchtgiftverteilern und den Endabnehmern Gä*, S*, R*, L* und F*, wobei er in der Verbindung führend tätig war;b./ E* in der Zeit von Anfang 2017 bis Anfang August 2019 in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich 4.459,7 Gramm Heroin und 2.128,7 Gramm Kokain, in zahlreichen Teilübergaben C*, I*, Ot*, H*, E* Ok*, Eb*, F* Ok* und weiteren namentlich nicht bekannten Suchtgiftverteilern und den Endabnehmern Gä*, S*, R*, L* und F*, wobei er in der Verbindung führend tätig war;
c./ Og* in der Zeit von Anfang 2017 bis Anfang August 2019 in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 4.459,7 Gramm Heroin und 2.128,7 Gramm Kokain in zahlreichen Teilübergaben C*, I*, Ot*, H*, E* Ok*, Eb*, F* Ok* und weiteren namentlich nicht bekannten Suchtgiftverteilern und den Endabnehmern Gä*, S*, R*, L* und F*, wobei er in der Verbindung führend tätig war;c./ Og* in der Zeit von Anfang 2017 bis Anfang August 2019 in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich 4.459,7 Gramm Heroin und 2.128,7 Gramm Kokain in zahlreichen Teilübergaben C*, I*, Ot*, H*, E* Ok*, Eb*, F* Ok* und weiteren namentlich nicht bekannten Suchtgiftverteilern und den Endabnehmern Gä*, S*, R*, L* und F*, wobei er in der Verbindung führend tätig war;
d./ C* in der Zeit von Dezember 2018 bis Anfang August 2019 in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 150 Gramm Heroin und 6,5 Gramm Kokain, in zahlreichen Übergaben H*, Ot*, I*, Oko*, Eh*, * Okw* sowie weiteren namentlich nicht bekannten Suchtgiftverkäufern und in mehreren Einzelverkäufen den Abnehmern * V*, R* und * Ob*;d./ C* in der Zeit von Dezember 2018 bis Anfang August 2019 in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich 150 Gramm Heroin und 6,5 Gramm Kokain, in zahlreichen Übergaben H*, Ot*, I*, Oko*, Eh*, * Okw* sowie weiteren namentlich nicht bekannten Suchtgiftverkäufern und in mehreren Einzelverkäufen den Abnehmern * V*, R* und * Ob*;
e./ I* in der Zeit von Jänner 2019 bis Anfang August 2019 in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 90,2 Gramm Heroin und 6,1 Gramm Kokain, in zahlreichen Einzelverkäufen dem Verkäufer * U* und den Endabnehmern * Re*, * Va*, * Hu* und * St*;e./ I* in der Zeit von Jänner 2019 bis Anfang August 2019 in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich 90,2 Gramm Heroin und 6,1 Gramm Kokain, in zahlreichen Einzelverkäufen dem Verkäufer * U* und den Endabnehmern * Re*, * Va*, * Hu* und * St*;
f./ Ot* in der Zeit von Herbst 2017 bis Ende April 2019 in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 363,7 Gramm Heroin und 66 Gramm Kokain, in zahlreichen Übergaben * Eboi*, * Em*, H* und weiteren namentlich nicht bekannten Suchtgiftverkäufern sowie durch mehrere Einzelverkäufe den Endabnehmern L*, Ob*, * M*, Hu*, * Sc*, * Gr*, * Se*, * Le*, * Hö*, * Mü* und R*;f./ Ot* in der Zeit von Herbst 2017 bis Ende April 2019 in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich 363,7 Gramm Heroin und 66 Gramm Kokain, in zahlreichen Übergaben * Eboi*, * Em*, H* und weiteren namentlich nicht bekannten Suchtgiftverkäufern sowie durch mehrere Einzelverkäufe den Endabnehmern L*, Ob*, * M*, Hu*, * Sc*, * Gr*, * Se*, * Le*, * Hö*, * Mü* und R*;
g./ E* Ok* in der Zeit von Herbst 2017 bis Anfang Juli 2019 in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 372,4 Gramm Heroin und 144,3 Gramm Kokain, in zahlreichen Übergaben Em*, Okw*, * Eme*, J*, Ebo*, Os*, H*, und Eb* sowie weiteren unbekannten Suchtgiftverkäufern und den Endabnehmern * Lei*, Re*, * Gi*, Se*, Le*, Hö*, * Lo*, * P* und * Si*;g./ E* Ok* in der Zeit von Herbst 2017 bis Anfang Juli 2019 in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich 372,4 Gramm Heroin und 144,3 Gramm Kokain, in zahlreichen Übergaben Em*, Okw*, * Eme*, J*, Ebo*, Os*, H*, und Eb* sowie weiteren unbekannten Suchtgiftverkäufern und den Endabnehmern * Lei*, Re*, * Gi*, Se*, Le*, Hö*, * Lo*, * P* und * Si*;
h./ Eb* in der Zeit von Herbst 2017 bis Anfang Juli 2019 in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 509 Gramm Heroin und 564,8 Gramm Kokain, in zahlreichen Teilübergaben Em*, Okw*, Eboi*, J*, Os*, Ot*, E* Ok* und weiteren namentlich nicht bekannten Suchtgiftverkäufern und den Endabnehmern * T*, Va*, Gä*, Se*, Hö*, * B*, R*, * Sch* und * Ma*;h./ Eb* in der Zeit von Herbst 2017 bis Anfang Juli 2019 in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich 509 Gramm Heroin und 564,8 Gramm Kokain, in zahlreichen Teilübergaben Em*, Okw*, Eboi*, J*, Os*, Ot*, E* Ok* und weiteren namentlich nicht bekannten Suchtgiftverkäufern und den Endabnehmern * T*, Va*, Gä*, Se*, Hö*, * B*, R*, * Sch* und * Ma*;
i./ F* Ok* von Anfang 2018 bis Anfang Juni 2019 in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 162 Gramm Heroin und 46,5 Gramm Kokain, in zahlreichen Übergaben A*, I* und weiteren nicht bekannten Drogenverkäufern sowie dem Endabnehmer R*;i./ F* Ok* von Anfang 2018 bis Anfang Juni 2019 in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich 162 Gramm Heroin und 46,5 Gramm Kokain, in zahlreichen Übergaben A*, I* und weiteren nicht bekannten Drogenverkäufern sowie dem Endabnehmer R*;
j./ A* von August 2018 bis August 2019 in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 75,6 Gramm Heroin und 125 Gramm Kokain, in gewinnbringenden Einzelverkäufen dem Va*, Se*, * Ka* und * Sm*;j./ A* von August 2018 bis August 2019 in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich 75,6 Gramm Heroin und 125 Gramm Kokain, in gewinnbringenden Einzelverkäufen dem Va*, Se*, * Ka* und * Sm*;
k./ U* von Frühjahr 2017 bis Anfang August 2019 in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 782,2 Gramm Heroin und 21,1 Gramm Kokain, in wiederholten Einzelverkäufen Re*, * Kr*, V*, Se*, Le*, * Pr*, Herbert Mau* und * Kö*;k./ U* von Frühjahr 2017 bis Anfang August 2019 in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich 782,2 Gramm Heroin und 21,1 Gramm Kokain, in wiederholten Einzelverkäufen Re*, * Kr*, V*, Se*, Le*, * Pr*, Herbert Mau* und * Kö*;
n./ J* in der Zeit von April 2018 bis Anfang Juli 2019 in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 354,2 Gramm Heroin und 31,5 Gramm Kokain, in zahlreichen Übergaben L*, Gi*, Va*, Se*, S*, R* und * He*;n./ J* in der Zeit von April 2018 bis Anfang Juli 2019 in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich 354,2 Gramm Heroin und 31,5 Gramm Kokain, in zahlreichen Übergaben L*, Gi*, Va*, Se*, S*, R* und * He*;
AA./C./ nachgenannte Personen als Mitglieder einer aus den Mitangeklagten, dem abgesondert verurteilten H*, den abgesondert verfolgten Os*, Oko*, Eh*, G*, K*, Go* und weiteren namentlich nicht bekannten Personen, jedenfalls aber einer aus mindestens zehn Personen bestehenden, organisierten und auf längere Dauer, nämlich auf mindestens mehrere Monate angelegten Verbindung, die auf die Begehung von (im Einzelnen dargestellten) Straftaten nach § 28a Abs 1 SMG ausgerichtet war, vorschriftswidrig und vorsätzlich Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge nach Österreich eingeführt, und zwarAA./C./ nachgenannte Personen als Mitglieder einer aus den Mitangeklagten, dem abgesondert verurteilten H*, den abgesondert verfolgten Os*, Oko*, Eh*, G*, K*, Go* und weiteren namentlich nicht bekannten Personen, jedenfalls aber einer aus mindestens zehn Personen bestehenden, organisierten und auf längere Dauer, nämlich auf mindestens mehrere Monate angelegten Verbindung, die auf die Begehung von (im Einzelnen dargestellten) Straftaten nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG ausgerichtet war, vorschriftswidrig und vorsätzlich Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge nach Österreich eingeführt, und zwar
a./ Ebo* am 11. April 2019 in T* als Bodypacker 125,59 Gramm Kokain in einer Reinsubstanz von 81,24 Gramm Kokainbase (Reinheitsgehalt von 64,7 %) von Italien über den Grenzübergang T*;
b./ E* einige Tage vor dem 11. April 2019 dadurch, dass er Ebo* zur Begehung der zu AA./C./a./ dargestellten Tat auf im Urteil beschriebene Weise bestimmte, wobei er in der Verbindung führend tätig war;
AA./D./ nachgenannte Angeklagte als Mitglieder einer aus den Mitangeklagten, dem abgesondert verurteilten H*, den abgesondert verfolgten Os*, Oko*, Eh*, G*, K*, Go* sowie weiteren namentlich nicht bekannten Personen, jedenfalls aber einer aus mindestens drei Personen bestehenden auf längere Zeit, nämlich auf mindestens mehrere Monate angelegten Vereinigung, die darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung eine oder mehrere (im Einzelnen dargestellte) Straftaten nach § 28a Abs 1 SMG begangen werden, vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwarAA./D./ nachgenannte Angeklagte als Mitglieder einer aus den Mitangeklagten, dem abgesondert verurteilten H*, den abgesondert verfolgten Os*, Oko*, Eh*, G*, K*, Go* sowie weiteren namentlich nicht bekannten Personen, jedenfalls aber einer aus mindestens drei Personen bestehenden auf längere Zeit, nämlich auf mindestens mehrere Monate angelegten Vereinigung, die darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung eine oder mehrere (im Einzelnen dargestellte) Straftaten nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG begangen werden, vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar
a./ Eb* am 12. Juli 2019 90,7 Gramm Heroin mit einem Gehalt an Heroinbase von 3,31 Gramm (Reinheitsgehalt von 3,65 %) durch Lagern in seiner Wohnung;
b./ Ebo* am 11. April 2019 in K* 125,59 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von 81,24 Gramm Kokainbase (Reinheitsgehalt von 64,7 %) durch Befördern vom Grenzübergang T* nach Kl*.
[3]
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richten sich Nichtigkeitsbeschwerden der genannten Angeklagten, die O* auf Z 1, 5, 6, 8, 9, 10a, 11 lit a, 12a und 13, E* auf Z 4, 6, 8, 9 und 10a, Og* auf Z 4, 6, 8, 9, 10a, 11 lit a und 13, C* auf Z 4, 6 und 8, I* auf Z 4, 6, 9 und 10a, Ot* auf Z 4, 6 und 8, E* Ok* auf Z 4, 6 und 8, Eb* auf Z 6 und 9, F* Ok* (mit auf die Subsumtion nach § 28a Abs 4 Z 2 SMG eingeschränktem Anfechtungsziel) auf Z 10a und 11 lit a, Ebo* auf Z 4 und 6, A* (mit auf die Subsumtion nach § 28a Abs 4 Z 2 SMG eingeschränktem Anfechtungsziel) auf Z 10a und 11 lit a, U* auf Z 4, 6, 8, 9, 10a und 11 lit a sowie J* auf Z 6, 10a und 11 lit a jeweils des § 345 Abs 1 StPO stützen. Ihnen kommt keine Berechtigung zu.Dagegen richten sich Nichtigkeitsbeschwerden der genannten Angeklagten, die O* auf Ziffer eins, 5, 6, 8, 9, 10 a, 11, Litera a,, 12a und 13, E* auf Ziffer 4, 6, 8, 9 und 10 a, Og* auf Ziffer 4, 6, 8, 9, 10 a, 11, Litera a und 13, C* auf Ziffer 4, 6 und 8, I* auf Ziffer 4, 6, 9 und 10 a, Ot* auf Ziffer 4, 6 und 8, E* Ok* auf Ziffer 4, 6 und 8, Eb* auf Ziffer 6 und 9, F* Ok* (mit auf die Subsumtion nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 2, SMG eingeschränktem Anfechtungsziel) auf Ziffer 10 a und 11 Litera a,, Ebo* auf Ziffer 4 und 6, A* (mit auf die Subsumtion nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 2, SMG eingeschränktem Anfechtungsziel) auf Ziffer 10 a und 11 Litera a,, U* auf Ziffer 4, 6, 8, 9, 10 a und 11 Litera a, sowie J* auf Ziffer 6, 10 a und 11 Litera a, jeweils des Paragraph 345, Absatz eins, StPO stützen. Ihnen kommt keine Berechtigung zu.
I./ § 345 Abs 1 Z 4 StPOrömisch eins./ Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO
[4] Den Verfahrensrügen der Angeklagten O* (nominell Z 1), E*, Og*, C*, I*, Ot*, E* Ok*, Ebo* und U* zuwider war das Erstgericht bei den Verhandlungsterminen im Kalenderjahr 2021 nicht zu einer neuerlichen Beeidigung der Geschworenen verhalten, weil die Hauptverhandlung bis zur Urteilsverkündung am 18. Februar 2021 (ON 944a) jeweils innerhalb der 2-Monats-Frist des § 302 Abs 1 iVm § 276a erster Satz StPO fortgesetzt wurde (vgl RIS-Justiz RS0098270 [T3, T10, T11, T15]; Danek/Mann, WK-StPO § 240a Rz 1; Swiderski, WK-StPO § 305 Rz 5). [4] Den Verfahrensrügen der Angeklagten O* (nominell Ziffer eins,), E*, Og*, C*, I*, Ot*, E* Ok*, Ebo* und U* zuwider war das Erstgericht bei den Verhandlungsterminen im Kalenderjahr 2021 nicht zu einer neuerlichen Beeidigung der Geschworenen verhalten, weil die Hauptverhandlung bis zur Urteilsverkündung am 18. Februar 2021 (ON 944a) jeweils innerhalb der 2-Monats-Frist des Paragraph 302, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 276 a, erster Satz StPO fortgesetzt wurde vergleiche RIS-Justiz RS0098270 [T3, T10, T11, T15]; Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 240 a, Rz 1; Swiderski, WK-StPO Paragraph 305, Rz 5).
[5] Mit dem Vorbringen, aufgrund der (zeitweisen) räumlichen Trennung der Angeklagten vom Sitzungssaal und der deshalb erfolgten (bloßen) Wort- und Bildübertragung des Verhandlungsverlaufs gemäß § 239 dritter Satz StPO sei ihnen ein Blickkontakt mit den Verteidigern und den Geschworenen nicht möglich gewesen, sprechen die Beschwerden der Angeklagten E* und U* eine Verletzung oder Missachtung einer der in § 345 Abs 1 Z 4 StPO aufgezählten Bestimmungen nicht an, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt (RIS-Justiz RS0099118). Gleiches gilt für die weitere Kritik des Angeklagten E*, aufgrund eines Dolmetscherwechsels seien Verlesungen von Aktenstücken nur teilweise übersetzt worden (vgl RIS-Justiz RS0110266 [T2]). [5] Mit dem Vorbringen, aufgrund der (zeitweisen) räumlichen Trennung der Angeklagten vom Sitzungssaal und der deshalb erfolgten (bloßen) Wort- und Bildübertragung des Verhandlungsverlaufs gemäß Paragraph 239, dritter Satz StPO sei ihnen ein Blickkontakt mit den Verteidigern und den Geschworenen nicht möglich gewesen, sprechen die Beschwerden der Angeklagten E* und U* eine Verletzung oder Missachtung einer der in Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO aufgezählten Bestimmungen nicht an, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt (RIS-Justiz RS0099118). Gleiches gilt für die weitere Kritik des Angeklagten E*, aufgrund eines Dolmetscherwechsels seien Verlesungen von Aktenstücken nur teilweise übersetzt worden vergleiche RIS-Justiz RS0110266 [T2]).
[6] Der Behauptung des Angeklagten I* zuwider fand eine von § 250 Abs 1 und Abs 2 StPO geregelte Beweisaufnahme in seiner Abwesenheit gar nicht statt. [6] Der Behauptung des Angeklagten I* zuwider fand eine von Paragraph 250, Absatz eins und Absatz 2, StPO geregelte Beweisaufnahme in seiner Abwesenheit gar nicht statt.
[7] Entgegen der weiteren Kritik dieses Angeklagten begründet die – hier zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erfolgte – audiovisuelle Übertragung des gesamten Verhandlungsverlaufs auf eine Großbildleinwand in einen anderen für Zuhörer zugänglichen Raum keinen Verstoß gegen § 228 Abs 1 StPO (Danek/Mann, WK-StPO § 228 Rz 8). [7] Entgegen der weiteren Kritik dieses Angeklagten begründet die – hier zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erfolgte – audiovisuelle Übertragung des gesamten Verhandlungsverlaufs auf eine Großbildleinwand in einen anderen für Zuhörer zugänglichen Raum keinen Verstoß gegen Paragraph 228, Absatz eins, StPO (Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 228, Rz 8).
II./ § 345 Abs 1 Z 6 StPOrömisch zwei./ Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO
[8] Die Kritik der Angeklagten O* (nominell auch Z 5 und 8), E*, Og* und I* in die nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG gestellten Hauptfragen a1, b1, c1 und e1 seien (in den Beschwerden namentlich bezeichnete) Abnehmer trotz fehlender Verfahrensergebnisse für das Überlassen von Suchtgift an diese aufgenommen worden, leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab, weshalb die Taten abweichend von der Anklage zu individualisieren gewesen wären (RIS-Justiz RS0100509 [T3, T4, T7]; vgl zum Grundsatz anklagekonformer Fragestellung Lässig, WK-StPO § 312 Rz 1 und 5). Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 iVm § 302 Abs 1 StPO), welche die Verwirklichung eines anderen als des in der Anklage vorgeworfenen Tatbestands nahelegen, erfordern vielmehr die (hier nicht aus Z 6 geltend gemachte [zur Beschwerde des Angeklagten O* siehe weiter unten]) Aufnahme einer entsprechenden Eventualfrage (§ 314 StPO) in das Fragenschema (Lässig, WK-StPO § 312 Rz 6). [8] Die Kritik der Angeklagten O* (nominell auch Ziffer 5 und 8), E*, Og* und I* in die nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG gestellten Hauptfragen a1, b1, c1 und e1 seien (in den Beschwerden namentlich bezeichnete) Abnehmer trotz fehlender Verfahrensergebnisse für das Überlassen von Suchtgift an diese aufgenommen worden, leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab, weshalb die Taten abweichend von der Anklage zu individualisieren gewesen wären (RIS-Justiz RS0100509 [T3, T4, T7]; vergleiche zum Grundsatz anklagekonformer Fragestellung Lässig, WK-StPO Paragraph 312, Rz 1 und 5). Verfahrensergebnisse (Paragraph 258, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO), welche die Verwirklichung eines anderen als des in der Anklage vorgeworfenen Tatbestands nahelegen, erfordern vielmehr die (hier nicht aus Ziffer 6, geltend gemachte [zur Beschwerde des Angeklagten O* siehe weiter unten]) Aufnahme einer entsprechenden Eventualfrage (Paragraph 314, StPO) in das Fragenschema (Lässig, WK-StPO Paragraph 312, Rz 6).
[9] Selbiges gilt für die Behauptung der Angeklagten O* (nominell auch Z 8), E*, Og*, C*, I*, Ot*, E* Ok*, U* und J*, in den hinsichtlich des Vorliegens qualifizierender Umstände (§ 28a Abs 4 Z 2 SMG, § 28a Abs 5 SMG) gestellten (uneigentlichen) Zusatzfragen a2, b2, c2, d2, e2, f2, g2, l2 und qu2 (vgl zur Teilung der anklagekonform zu stellenden Frage in Hauptfrage nach dem Grunddelikt und uneigentlicher Zusatzfrage nach der Qualifikationsnorm RIS-Justiz RS0091034 [T10]; Lässig, WK-StPO § 316 Rz 8) sowie in der Eventualfrage g3 (§ 27 Abs 4 Z 2 SMG) seien – aus unterschiedlichen Gründen – zu Unrecht (in der Anklageschrift angeführte) Personen als Teil der Verbindung einer größeren Zahl von Menschen oder der kriminellen Vereinigung genannt worden. [9] Selbiges gilt für die Behauptung der Angeklagten O* (nominell auch Ziffer 8,), E*, Og*, C*, I*, Ot*, E* Ok*, U* und J*, in den hinsichtlich des Vorliegens qualifizierender Umstände (Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 2, SMG, Paragraph 28 a, Absatz 5, SMG) gestellten (uneigentlichen) Zusatzfragen a2, b2, c2, d2, e2, f2, g2, l2 und qu2 vergleiche zur Teilung der anklagekonform zu stellenden Frage in Hauptfrage nach dem Grunddelikt und uneigentlicher Zusatzfrage nach der Qualifikationsnorm RIS-Justiz RS0091034 [T10]; Lässig, WK-StPO Paragraph 316, Rz 8) sowie in der Eventualfrage g3 (Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer 2, SMG) seien – aus unterschiedlichen Gründen – zu Unrecht (in der Anklageschrift angeführte) Personen als Teil der Verbindung einer größeren Zahl von Menschen oder der kriminellen Vereinigung genannt worden.
[10] Nach § 312 StPO sind alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung in die (Haupt-)Frage aufzunehmen, und zwar dergestalt, dass nicht nur die Individualisierung der dem Täter angelasteten Tat(en) (nach Ort, Zeit, Gegenstand und dergleichen) zum Zweck der Ausschaltung der Gefahr der neuerlichen Verfolgung und Verurteilung wegen derselben Tat sichergestellt ist, sondern auch deren Konkretisierung durch Aufnahme der den einzelnen Deliktsmerkmalen entsprechenden tatsächlichen Gegebenheiten, die die Subsumtion des von den Geschworenen ihrem Wahrspruch zugrunde gelegten Sachverhalts überhaupt erst ermöglicht und andererseits die Überprüfbarkeit dieser Subsumtion durch den Obersten Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren (§ 345 Abs 1 Z 11 lit a, 12, 13 StPO) gewährleistet (RIS-Justiz RS0119082; vgl zur uneigentlichen Zusatzfrage Lässig, WK-StPO § 316 Rz 4). [10] Nach Paragraph 312, StPO sind alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung in die (Haupt-)Frage aufzunehmen, und zwar dergestalt, dass nicht nur die Individualisierung der dem Täter angelasteten Tat(en) (nach Ort, Zeit, Gegenstand und dergleichen) zum Zweck der Ausschaltung der Gefahr der neuerlichen Verfolgung und Verurteilung wegen derselben Tat sichergestellt ist, sondern auch deren Konkretisierung durch Aufnahme der den einzelnen Deliktsmerkmalen entsprechenden tatsächlichen Gegebenheiten, die die Subsumtion des von den Geschworenen ihrem Wahrspruch zugrunde gelegten Sachverhalts überhaupt erst ermöglicht und andererseits die Überprüfbarkeit dieser Subsumtion durch den Obersten Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a,, 12, 13 StPO) gewährleistet (RIS-Justiz RS0119082; vergleiche zur uneigentlichen Zusatzfrage Lässig, WK-StPO Paragraph 316, Rz 4).
[11] Weshalb aber neben Tatzeiträumen, Tatorten sowie Art und Gesamtmenge (inklusive Reinsubstanzgehalt) der überlassenen Suchtgifte die namentliche Bezeichnung sämtlicher Suchtgiftabnehmer und -verteiler erforderlich sein soll, machen die Beschwerden der Angeklagten O* (Hauptfrage a1 [§ 28a Abs 1 fünfter Fall SMG]; nominell Z 8), E* (Hauptfrage b1 [§ 28a Abs 1 fünfter Fall SMG]), C* (Hauptfrage d1 [§ 28a Abs 1 fünfter Fall SMG]), Ot* (Hauptfrage f1 [§ 28a Abs 1 fünfter Fall SMG]) und J* (Hauptfrage qu1 [§ 28a Abs 1 fünfter Fall SMG]), ebenso wenig klar (vgl RIS-Justiz RS0116736 [T4]) wie jene der Angeklagten O* (uneigentliche Zusatzfrage a2 [nominell auch Z 8]), E* (uneigentliche Zusatzfrage b2), Og* (uneigentliche Zusatzfrage c2), C* (uneigentliche Zusatzfrage d2), I* (uneigentliche Zusatzfrage e2), Ot* (uneigentliche Zusatzfrage f2), Eb* (uneigentliche Zusatzfrage h2 [Schuldspruch AA./A./h./]), U* (uneigentliche Zusatzfrage l2) und J* (uneigentliche Zusatzfrage qu2) in Bezug auf die Behauptung, das Tatbestandsmerkmal „größere Zahl von Menschen“ (§ 28a Abs 4 Z 2 und Abs 5 SMG) erfordere zusätzlich zu sieben namentlich bezeichneten Personen auch das Anführen der Namen der ebenfalls als Mitglieder genannten Mitangeklagten (vgl 15 Os 139/00, 140/00). Dem zur (uneigentlichen) Zusatzfrage h4 (Schuldspruch AA./D./a./) nach § 28 Abs 3 SMG erstatteten Vorbringen des Angeklagten Eb* gleichlautenden Inhalts ist eine solche Darlegung ebenfalls nicht zu entnehmen. [11] Weshalb aber neben Tatzeiträumen, Tatorten sowie Art und Gesamtmenge (inklusive Reinsubstanzgehalt) der überlassenen Suchtgifte die namentliche Bezeichnung sämtlicher Suchtgiftabnehmer und -verteiler erforderlich sein soll, machen die Beschwerden der Angeklagten O* (Hauptfrage a1 [§ 28a Absatz eins, fünfter Fall SMG]; nominell Ziffer 8,), E* (Hauptfrage b1 [§ 28a Absatz eins, fünfter Fall SMG]), C* (Hauptfrage d1 [§ 28a Absatz eins, fünfter Fall SMG]), Ot* (Hauptfrage f1 [§ 28a Absatz eins, fünfter Fall SMG]) und J* (Hauptfrage qu1 [§ 28a Absatz eins, fünfter Fall SMG]), ebenso wenig klar vergleiche RIS-Justiz RS0116736 [T4]) wie jene der Angeklagten O* (uneigentliche Zusatzfrage a2 [nominell auch Ziffer 8 ],), E* (uneigentliche Zusatzfrage b2), Og* (uneigentliche Zusatzfrage c2), C* (uneigentliche Zusatzfrage d2), I* (uneigentliche Zusatzfrage e2), Ot* (uneigentliche Zusatzfrage f2), Eb* (uneigentliche Zusatzfrage h2 [Schuldspruch AA./A./h./]), U* (uneigentliche Zusatzfrage l2) und J* (uneigentliche Zusatzfrage qu2) in Bezug auf die Behauptung, das Tatbestandsmerkmal „größere Zahl von Menschen“ (Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5, SMG) erfordere zusätzlich zu sieben namentlich bezeichneten Personen auch das Anführen der Namen der ebenfalls als Mitglieder genannten Mitangeklagten vergleiche 15 Os 139/00, 140/00). Dem zur (uneigentlichen) Zusatzfrage h4 (Schuldspruch AA./D./a./) nach Paragraph 28, Absatz 3, SMG erstatteten Vorbringen des Angeklagten Eb* gleichlautenden Inhalts ist eine solche Darlegung ebenfalls nicht zu entnehmen.
[12] Im Übrigen war es den – diesbezüglich instruierten (siehe Punkt A/ der Rechtsbelehrung [unter explizitem Hinweis auf die „Allgemeine Rechtsbelehrung für die Geschworenen“ = StPOForm RMB 1] und [betreffend O*, E* und Og*] die jeweiligen Ausführungen [„Auch bei dieser uneigentlichen Zusatzfrage haben die Geschworenen die Möglichkeit, die Frage in Bezug auf einzelne in der Frage enthaltene Umstände, wie beispielsweise die führende Funktion des Angeklagten in dieser Verbindung einschränkend zu beantworten. Dazu wird auf die Ausführungen in A/ verwiesen.“] zu den uneigentlichen Zusatzfragen a2 [Punkt C/a/a2/ der Rechtsbelehrung], b2 [Punkt C/b/b2/ der Rechtsbelehrung] und c2 [Punkt C/a/a2/ der Rechtsbelehrung]) – Geschworenen ohnehin auch gestattet, die in Rede stehenden uneigentlichen Zusatzfragen (§ 316 StPO) unter Beifügen angenommener Beschränkungen (dh zB in der Form „nicht mit den Mitangeklagten … als Mitglieder der Verbindung“) nur teilweise zu bejahen (§ 330 Abs 2 StPO). [12] Im Übrigen war es den – diesbezüglich instruierten (siehe Punkt A/ der Rechtsbelehrung [unter explizitem Hinweis auf die „Allgemeine Rechtsbelehrung für die Geschworenen“ = StPOForm RMB 1] und [betreffend O*, E* und Og*] die jeweiligen Ausführungen [„Auch bei dieser uneigentlichen Zusatzfrage haben die Geschworenen die Möglichkeit, die Frage in Bezug auf einzelne in der Frage enthaltene Umstände, wie beispielsweise die führende Funktion des Angeklagten in dieser Verbindung einschränkend zu beantworten. Dazu wird auf die Ausführungen in A/ verwiesen.“] zu den uneigentlichen Zusatzfragen a2 [Punkt C/a/a2/ der Rechtsbelehrung], b2 [Punkt C/b/b2/ der Rechtsbelehrung] und c2 [Punkt C/a/a2/ der Rechtsbelehrung]) – Geschworenen ohnehin auch gestattet, die in Rede stehenden uneigentlichen Zusatzfragen (Paragraph 316, StPO) unter Beifügen angenommener Beschränkungen (dh zB in der Form „nicht mit den Mitangeklagten … als Mitglieder der Verbindung“) nur teilweise zu bejahen (Paragraph 330, Absatz 2, StPO).
[13] In einer (uneigentlichen) Zusatzfrage ist der Sachverhalt so aufzubereiten, dass er der in Rede stehenden Qualifikationsnorm entspricht (vgl erneut Lässig, WK-StPO § 316 Rz 4). Die Forderung der Angeklagten C*, Ot* und Eb*, zu jeder einzelnen der in der Anklage genannten (insgesamt 26) Personen wäre eine (gemeint offenbar) eigene (uneigentliche) Zusatzfrage nach ihrer Mitgliedschaft in der Verbindung iSd § 28a Abs 4 Z 2 SMG zu stellen und demnach dieses Tatbestandsmerkmal in mehrere Fragen aufzuspalten gewesen, ist mangels Bezugnahme auf § 316 StPO einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich. [13] In einer (uneigentlichen) Zusatzfrage ist der Sachverhalt so aufzubereiten, dass er der in Rede stehenden Qualifikationsnorm entspricht vergleiche erneut Lässig, WK-StPO Paragraph 316, Rz 4). Die Forderung der Angeklagten C*, Ot* und Eb*, zu jeder einzelnen der in der Anklage genannten (insgesamt 26) Personen wäre eine (gemeint offenbar) eigene (uneigentliche) Zusatzfrage nach ihrer Mitgliedschaft in der Verbindung iSd Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 2, SMG zu stellen und demnach dieses Tatbestandsmerkmal in mehrere Fragen aufzuspalten gewesen, ist mangels Bezugnahme auf Paragraph 316, StPO einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.
[14] Nach – wie hier – tatbestandlichen Handlungseinheiten (vgl im Speziellen zu § 28a Abs 4 Z 3 SMG 14 Os 59/20p RZ 2021, 53 [Danek]) ist nur eine Hauptfrage zu stellen, weil die Zusammenfassung von tatsächlichen, der Beantwortung durch die Geschworenen vorbehaltenen Umständen abhängt (vgl 14 Os 105/09m EvBl 2010/77, 518). Rechtlich relevante tatsächliche Abweichungen wären zum Gegenstand von Eventualfragen zu machen (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 37). [14] Nach – wie hier – tatbestandlichen Handlungseinheiten vergleiche im Speziellen zu Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG 14 Os 59/20p RZ 2021, 53 [Danek]) ist nur eine Hauptfrage zu stellen, weil die Zusammenfassung von tatsächlichen, der Beantwortung durch die Geschworenen vorbehaltenen Umständen abhängt vergleiche 14 Os 105/09m EvBl 2010/77, 518). Rechtlich relevante tatsächliche Abweichungen wären zum Gegenstand von Eventualfragen zu machen (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 37).
[15] Die gegen die Zusammenfassung von Suchtgiftmengen sowie Suchtgiftverteilern und -abnehmern in den nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG gestellten Hauptfragen c1 (Og*), d1 (C*), e1 (I*) und f1 (Ot*) gerichteten Rügen der Angeklagten Og*, C*, I* und Ot* zielen somit der Sache nach auf das Stellen einer Eventualfrage ab. [15] Die gegen die Zusammenfassung von Suchtgiftmengen sowie Suchtgiftverteilern und -abnehmern in den nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG gestellten Hauptfragen c1 (Og*), d1 (C*), e1 (I*) und f1 (Ot*) gerichteten Rügen der Angeklagten Og*, C*, I* und Ot* zielen somit der Sache nach auf das Stellen einer Eventualfrage ab.
[16] Die gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge verlangt aber von den Beschwerdeführern, die vermissten Fragen konkret und unmissverständlich zu bezeichnen und zudem das eine Eventual- oder Zusatzfrage indizierende Tatsachensubstrat durch konkreten Verweis auf Verfahrensergebnisse zu nennen (RIS-Justiz RS0117447), wobei der Schluss von diesen auf die begehrte Fragestellung den Kriterien logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungen entsprechen muss (RIS-Justiz RS0132634).
[17] Da die Beschwerden jedoch die zu stellenden Eventualfragen nicht konkret und bestimmt bezeichnen sowie jene von Og* ein die – für den Fall der Verneinung der (uneigentlichen) Zusatzfrage c2 nach § 28a Abs 5 SMG – (gemeint) Eventualfrage nach (gemeint) § 28a Abs 2 Z 2 SMG indizierendes (in der Hauptverhandlung vorgebrachtes) Tatsachensubstrat nicht nennt, verfehlen sie die Ausrichtung am Verfahrensrecht. [17] Da die Beschwerden jedoch die zu stellenden Eventualfragen nicht konkret und bestimmt bezeichnen sowie jene von Og* ein die – für den Fall der Verneinung der (uneigentlichen) Zusatzfrage c2 nach Paragraph 28 a, Absatz 5, SMG – (gemeint) Eventualfrage nach (gemeint) Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 2, SMG indizierendes (in der Hauptverhandlung vorgebrachtes) Tatsachensubstrat nicht nennt, verfehlen sie die Ausrichtung am Verfahrensrecht.
[18] Die Nichtigkeitswerber O* und E* kritisieren das anklagekonforme Anführen von Suchtgiftmengen in den sie betreffenden Hauptfragen a1 und b1 (je nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG), ohne eine Verletzung der in den §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften bestimmt und deutlich zu bezeichnen. Selbiges gilt für die Behauptung des Angeklagten I*, in die Hauptfrage e1 nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG seien trotz Fehlens von Beweisergebnissen (anklagekonform) V* und Kr* als (weitere) Tatorte aufgenommen worden. [18] Die Nichtigkeitswerber O* und E* kritisieren das anklagekonforme Anführen von Suchtgiftmengen in den sie betreffenden Hauptfragen a1 und b1 (je nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG), ohne eine Verletzung der in den Paragraphen 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften bestimmt und deutlich zu bezeichnen. Selbiges gilt für die Behauptung des Angeklagten I*, in die Hauptfrage e1 nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG seien trotz Fehlens von Beweisergebnissen (anklagekonform) V* und Kr* als (weitere) Tatorte aufgenommen worden.
[19] Soweit die Beschwerden der Angeklagten Og* und E* Ok* eine Frage nach § 27 Abs 1 SMG vermissen, übergehen sie die nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 4 Z 2 SMG gestellten Eventualfragen c3 (Og*) und g3 (E* O*). Im Übrigen machen die Rügen nicht klar, weshalb die insoweit vom Schwurgerichtshof (vgl Lässig, WK-StPO § 310 Rz 1) gewählte Fragestellung eine Überschreitung des von § 317 Abs 2 StPO eröffneten Ermessensbereichs (vgl RIS-Justiz RS0100931; Lässig, WK-StPO § 316 Rz 8) bedeuten sollte. [19] Soweit die Beschwerden der Angeklagten Og* und E* Ok* eine Frage nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG vermissen, übergehen sie die nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 4, Ziffer 2, SMG gestellten Eventualfragen c3 (Og*) und g3 (E* O*). Im Übrigen machen die Rügen nicht klar, weshalb die insoweit vom Schwurgerichtshof vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 310, Rz 1) gewählte Fragestellung eine Überschreitung des von Paragraph 317, Absatz 2, StPO eröffneten Ermessensbereichs vergleiche RIS-Justiz RS0100931; Lässig, WK-StPO Paragraph 316, Rz 8) bedeuten sollte.
[20] Den weiteren Beschwerdeeinwänden einzelner Nichtigkeitswerber ist darüber hinaus zu erwidern:
1./ O*
[21] Die Rüge des Angeklagten O*, wonach eine Eventualfrage „nach einer geringeren Menge“ zu stellen gewesen wäre, vernachlässigt das Erfordernis deutlich und bestimmter Bezeichnung der Frage und des diese indizierenden Tatsachensubstrats.
[22] Soweit die Beschwerde unter Hinweis auf den Analphabetismus und die mangelnde Schulbildung des Angeklagten behauptet, er habe die Bedeutung der Begriffe „kriminelle Vereinigung“, „größere Zahl von Menschen“, „führend tätig sein“ nicht erkannt, wird kein eine Zusatzfrage in Richtung des § 9 Abs 1 StGB indizierendes Sachverhaltssubstrat aufgezeigt, sondern lediglich ein den Vorsatz ausschließender Tatbildirrtum geltend gemacht, den die Geschworenen eben nicht angenommen haben (vgl RIS-Justiz RS0100567). [22] Soweit die Beschwerde unter Hinweis auf den Analphabetismus und die mangelnde Schulbildung des Angeklagten behauptet, er habe die Bedeutung der Begriffe „kriminelle Vereinigung“, „größere Zahl von Menschen“, „führend tätig sein“ nicht erkannt, wird kein eine Zusatzfrage in Richtung des Paragraph 9, Absatz eins, StGB indizierendes Sachverhaltssubstrat aufgezeigt, sondern lediglich ein den Vorsatz ausschließender Tatbildirrtum geltend gemacht, den die Geschworenen eben nicht angenommen haben vergleiche RIS-Justiz RS0100567).
[23] Die Kritik am Fehlen einer Frage nach einer bestimmten Höhe von Umsatzerlösen lässt die (rechtliche) Konsequenz für die Subsumtion des Prozessgegenstands ebenso wenig erkennen wie die Behauptung, in der Fragestellung wäre klarzustellen gewesen, dass sich die Vorwürfe gegen den Angeklagten nicht auf dessen zugestandenen Konsum von Marihuana erstrecken.
[24] Weiters bezeichnet auch der Einwand, in der nach § 28a Abs 5 SMG gestellten (uneigentlichen) Zusatzfrage a2 sei die Verbindungsspitze unklar und es wäre Osa* im Zusammenhang mit der „Rückführung des Drogengelds“ ausdrücklich zu nennen gewesen, den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt (§ 344 zweiter Satz iVm § 285 Abs 1 zweiter Satz StPO). [24] Weiters bezeichnet auch der Einwand, in der nach Paragraph 28 a, Absatz 5, SMG gestellten (uneigentlichen) Zusatzfrage a2 sei die Verbindungsspitze unklar und es wäre Osa* im Zusammenhang mit der „Rückführung des Drogengelds“ ausdrücklich zu nennen gewesen, den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt (Paragraph 344, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz StPO).
[25] Schließlich ist die Behauptung, dass in der Hauptfrage a1 und in der (uneigentlichen) Zusatzfrage a2 nur der Begriff „Suchtgift“ enthalten sei, aktenwidrig, weshalb das darauf bezogene Vorbringen einer Erwiderung nicht zugänglich ist.
2./ E*
[26] Welche Frage aufgrund des behaupteten gelegentlichen Konsums von Suchtgift zu stellen gewesen wäre, macht die Beschwerde des Angeklagten E* nicht klar.
3./ I*
[27] Der Angeklagte I* kritisiert zur auf § 28a Abs 4 Z 2 SMG gerichteten (uneigentlichen) Zusatzfrage e2, dass die subjektive Tatseite das Tatbestandsmerkmal der Begehung der Straftat nach § 28a Abs 1 SMG als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen nicht umfasst. Die Beschwerde erklärt aber nicht, weshalb es ungeachtet der Vorschrift des § 7 Abs 1 StGB einer ausdrücklichen Aufnahme des Tatbildvorsatzes in die Frage bedurfte hätte (RIS-Justiz RS0113270; Lässig, WK-StPO § 312 Rz 10 und 13). [27] Der Angeklagte I* kritisiert zur auf Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 2, SMG gerichteten (uneigentlichen) Zusatzfrage e2, dass die subjektive Tatseite das Tatbestandsmerkmal der Begehung der Straftat nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen nicht umfasst. Die Beschwerde erklärt aber nicht, weshalb es ungeachtet der Vorschrift des Paragraph 7, Absatz eins, StGB einer ausdrücklichen Aufnahme des Tatbildvorsatzes in die Frage bedurfte hätte (RIS-Justiz RS0113270; Lässig, WK-StPO Paragraph 312, Rz 10 und 13).
4./ E* Ok*
[28] Die Beschwerde des Angeklagten E* Ok* macht nicht klar, weshalb das Stellen der Eventualfrage nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 4 Z 2 SMG (g3) erst nach der im Fall der Bejahung der Hauptfrage nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (g1) zu b