Norm
StPO §313Rechtssatz
Zu den Kriterien der prozessordnungskonformen Darstellung der Fragenrüge (§ 345 Abs 1 Z 6 StPO) zählt auch das Erfordernis, dass der Schluss vom angesprochenen Verfahrensergebnis (§ 258 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) auf die begehrte Fragestellung den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechen muss.Zu den Kriterien der prozessordnungskonformen Darstellung der Fragenrüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO) zählt auch das Erfordernis, dass der Schluss vom angesprochenen Verfahrensergebnis (Paragraph 258, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO) auf die begehrte Fragestellung den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechen muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132634Im RIS seit
15.07.2019Zuletzt aktualisiert am
09.01.2026