Norm
StGB §32 Abs2Rechtssatz
Strafsatzändernde Erschwerungsumstände und Milderungsumstände können Gegenstand einer Zusatzfrage nach § 316 StPO sein, sie können aber auch in die Hauptfrage aufgenommen werden.Strafsatzändernde Erschwerungsumstände und Milderungsumstände können Gegenstand einer Zusatzfrage nach Paragraph 316, StPO sein, sie können aber auch in die Hauptfrage aufgenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0091034Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.06.2025