TE OGH 2025/5/6 11Os29/25m

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Veröffentlicht am 06.05.2025
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Boyer LL.M. (WU), LL.M. als Schriftführerin in der Strafsache gegen * A* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * R* sowie die Berufungen des Angeklagten * A* und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Geschworenengericht vom 17. Dezember 2024, GZ 19 Hv 93/24v-229.9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Boyer LL.M. (WU), LL.M. als Schriftführerin in der Strafsache gegen * A* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * R* sowie die Berufungen des Angeklagten * A* und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Geschworenengericht vom 17. Dezember 2024, GZ 19 Hv 93/24v-229.9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde werden der Wahrspruch der Geschworenen, der sonst unberührt bleibt, zur Eventualfrage 3/ und zur „Eventualfrage“ 6/ sowie das darauf beruhende Urteil im den Angeklagten * R* betreffenden Schuldspruch (B/), demzufolge auch in den diesen Angeklagten betreffenden Aussprüchen über die Strafe (einschließlich der Vorhaftanrechnung), den Verfall und die privatrechtlichen Ansprüche aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang an das Landesgericht St. Pölten als Geschworenengericht zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung verwiesen.

Der Angeklagte * R* wird mit seinen Rechtsmitteln ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer diesen Angeklagten betreffenden Berufung auf die aufhebende Entscheidung verwiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten * A* sowie jene der Staatsanwaltschaft in Ansehung des zuletzt genannten Angeklagten kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen (ON 229.5) beruhenden Urteil – das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Angeklagten * A* wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (A/I/) und des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (A/II/) enthält – wurde * R* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Fall StGB (B/) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen (ON 229.5) beruhenden Urteil – das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Angeklagten * A* wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (A/I/) und des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB (A/II/) enthält – wurde * R* des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, 143, Absatz 2, erster Fall StGB (B/) schuldig erkannt.

[2]       Danach haben

A/ * A*

I/ am 23. Februar 2024 in U* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit * S* mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie sich durch Aufbrechen einer Terrassentür im Obergeschoss mit einem unbekannten Werkzeug gewaltsam Zutritt in das Wohnhaus verschafften, sich anschließend in das Erdgeschoss des Wohnhauses begaben, * H* unter Anwendung von Körperkraft durch Umstoßen und sofortiges Zu-Boden-Drücken überwältigten, * H* sodann mit einem aus dem Wohnhaus stammenden Telefonkabel an Händen und Beinen fesselten, ihr mit Tüchern und Vorhängen aus dem Wohnhaus den Kopf umwickelten und sämtliche Räumlichkeiten des Wohnhauses nach Bargeld und Wertgegenständen durchsuchten und sodann Schmuck im Wert von 3.600 Euro, Goldmünzen im Wert von 38.000 Euro sowie 3.700 Euro Bargeld an sich nahmen und das Wohnhaus in unbekannte Richtung verließen, wobei * H* durch die ausgeübte Gewalt „Verletzungen, Prellungen, Hautabschürfungen und Unterblutungen an beiden Unterarmen im handgelenksnahen Bereich durch Fesselung, Prellungen und Blutunterlaufungen des Rückens und des linken Oberarmes sowie am linken Oberschenkel und am linken Knie, eine Zerrung der Schultergelenke sowie der Arme und Beine durch lang anhaltende Zwangshaltung von mehr als 20 Stunden und eine Funktionseinschränkung des Herzmuskels und Störung der Herzschlagfolge in Form eines mit beschleunigter Herzfrequenz einhergehenden Vorhofflimmerns und eine akute Belastungsreaktion erlitt“;I/ am 23. Februar 2024 in U* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) mit * S* mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie sich durch Aufbrechen einer Terrassentür im Obergeschoss mit einem unbekannten Werkzeug gewaltsam Zutritt in das Wohnhaus verschafften, sich anschließend in das Erdgeschoss des Wohnhauses begaben, * H* unter Anwendung von Körperkraft durch Umstoßen und sofortiges Zu-Boden-Drücken überwältigten, * H* sodann mit einem aus dem Wohnhaus stammenden Telefonkabel an Händen und Beinen fesselten, ihr mit Tüchern und Vorhängen aus dem Wohnhaus den Kopf umwickelten und sämtliche Räumlichkeiten des Wohnhauses nach Bargeld und Wertgegenständen durchsuchten und sodann Schmuck im Wert von 3.600 Euro, Goldmünzen im Wert von 38.000 Euro sowie 3.700 Euro Bargeld an sich nahmen und das Wohnhaus in unbekannte Richtung verließen, wobei * H* durch die ausgeübte Gewalt „Verletzungen, Prellungen, Hautabschürfungen und Unterblutungen an beiden Unterarmen im handgelenksnahen Bereich durch Fesselung, Prellungen und Blutunterlaufungen des Rückens und des linken Oberarmes sowie am linken Oberschenkel und am linken Knie, eine Zerrung der Schultergelenke sowie der Arme und Beine durch lang anhaltende Zwangshaltung von mehr als 20 Stunden und eine Funktionseinschränkung des Herzmuskels und Störung der Herzschlagfolge in Form eines mit beschleunigter Herzfrequenz einhergehenden Vorhofflimmerns und eine akute Belastungsreaktion erlitt“;

II/ am 23. Februar 2024 in U* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit * S* durch die zu I/ beschriebene Tathandlung sowie dadurch, dass sie die im Zuge der zu I/ beschriebenen Tathandlungen verletzte und bewegungsunfähige * H* in dem zu I/ dargestellten Zustand in dem Wohnhaus, das sie alleine bewohnte, ohne ausreichende Versorgung mit Nahrungsmitteln zurückließen, eine Zwischentür von außen versperrten und den Schlüssel außen im Schloss stecken ließen, versucht (§ 15 StGB), H* zu töten, wobei es beim Versuch blieb, weil H* nach mehr als 20 Stunden durch * und * K* aufgefunden wurde;II/ am 23. Februar 2024 in U* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) mit * S* durch die zu I/ beschriebene Tathandlung sowie dadurch, dass sie die im Zuge der zu I/ beschriebenen Tathandlungen verletzte und bewegungsunfähige * H* in dem zu I/ dargestellten Zustand in dem Wohnhaus, das sie alleine bewohnte, ohne ausreichende Versorgung mit Nahrungsmitteln zurückließen, eine Zwischentür von außen versperrten und den Schlüssel außen im Schloss stecken ließen, versucht (Paragraph 15, StGB), H* zu töten, wobei es beim Versuch blieb, weil H* nach mehr als 20 Stunden durch * und * K* aufgefunden wurde;

B/ * R* zu der zu A/I/ angeführten Tat des * A* dadurch beigetragen, dass er * A* und den abgesondert verfolgten * S* mit dem Fahrzeug zum Tatort beförderte, dort Aufpasserdienste leistete und sie samt dem „Diebsgut“ wieder wegtransportierte.

[3]            Soweit hier relevant hatten die Geschworenen betreffend * R* die in Richtung des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB als Mittäter iSd § 12 erster Fall StGB gestellte Hauptfrage 3/ verneint und die dazu gestellte Eventualfrage 3/ in Richtung des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB bejaht. Die Hauptfrage 4/ und die dazu gestellte Eventualfrage 4/ in Richtung des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB als Mittäter iSd § 12 erster Fall StGB oder (eventualiter) als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB hatten sie verneint, hingegen die (für den Fall der Verneinung der Hauptfrage 4/ und Eventualfrage 4/ sowie Bejahung der Eventualfrage 3/ gestellte) „Eventualfrage“ (gemeint: uneigentliche Zusatzfrage) 6/ zur Qualifikation nach § 143 Abs 2 erster Fall StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB bejaht. Die (für den Fall der Verneinung der Hauptfrage 4/ und der Eventualfrage 4/ gestellte) Eventualfrage 7/ in Richtung des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 2 StGB als Mittäter nach § 12 erster Fall StGB hatten sie ebenso verneint wie die für den Fall deren Verneinung gestellte Eventualfrage 8/ in Richtung § 99 Abs 2 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB. [3] Soweit hier relevant hatten die Geschworenen betreffend * R* die in Richtung des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB als Mittäter iSd Paragraph 12, erster Fall StGB gestellte Hauptfrage 3/ verneint und die dazu gestellte Eventualfrage 3/ in Richtung des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB bejaht. Die Hauptfrage 4/ und die dazu gestellte Eventualfrage 4/ in Richtung des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB als Mittäter iSd Paragraph 12, erster Fall StGB oder (eventualiter) als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB hatten sie verneint, hingegen die (für den Fall der Verneinung der Hauptfrage 4/ und Eventualfrage 4/ sowie Bejahung der Eventualfrage 3/ gestellte) „Eventualfrage“ (gemeint: uneigentliche Zusatzfrage) 6/ zur Qualifikation nach Paragraph 143, Absatz 2, erster Fall StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB bejaht. Die (für den Fall der Verneinung der Hauptfrage 4/ und der Eventualfrage 4/ gestellte) Eventualfrage 7/ in Richtung des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz 2, StGB als Mittäter nach Paragraph 12, erster Fall StGB hatten sie ebenso verneint wie die für den Fall deren Verneinung gestellte Eventualfrage 8/ in Richtung Paragraph 99, Absatz 2, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB.

Rechtliche Beurteilung

[4]            Gegen den ihn betreffenden Teil des Urteils richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 5, 8, 9, 10, 10a und Z 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * R*. [4] Gegen den ihn betreffenden Teil des Urteils richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, 8, 9, 10, 10 a und Ziffer 13, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * R*.

[5]       Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof im Einklang mit der Generalprokuratur davon, dass der Schuldspruch des Angeklagten * R* (B/) einen sich zum Nachteil des Genannten auswirkenden, von diesem jedoch nicht geltend gemachten Rechtsfehler mangels Feststellungen zur subjektiven Tatseite aufweist (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall, § 344 StPO): [5] Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof im Einklang mit der Generalprokuratur davon, dass der Schuldspruch des Angeklagten * R* (B/) einen sich zum Nachteil des Genannten auswirkenden, von diesem jedoch nicht geltend gemachten Rechtsfehler mangels Feststellungen zur subjektiven Tatseite aufweist (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall, Paragraph 344, StPO):

[6]       Fordert das Gesetz nämlich eine besondere Art des Vorsatzes oder einen erweiterten Vorsatz für die Erfüllung des Tatbestands, so muss auch der Bestimmungs- oder der Beitragstäter mit dem deliktsspezifischen Vorsatz handeln (RIS-Justiz RS0103984; Fabrizy in WK² StGB § 12 Rz 40, 68, 70, 104 f). Demnach ist Bedingung für die Strafbarkeit eines Verhaltens als Beitrag zum (schweren) Raub nach § 142 Abs 1 (§ 143 Abs 2 erster Fall) StGB in subjektiver Hinsicht (ua), dass der einen Tatbeitrag leistende Täter mit dem erweiterten Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung handelt (vgl Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 40, 105; Eder-Rieder in WK2 StGB § 142 Rz 44). [6] Fordert das Gesetz nämlich eine besondere Art des Vorsatzes oder einen erweiterten Vorsatz für die Erfüllung des Tatbestands, so muss auch der Bestimmungs- oder der Beitragstäter mit dem deliktsspezifischen Vorsatz handeln (RIS-Justiz RS0103984; Fabrizy in WK² StGB Paragraph 12, Rz 40, 68, 70, 104 f). Demnach ist Bedingung für die Strafbarkeit eines Verhaltens als Beitrag zum (schweren) Raub nach Paragraph 142, Absatz eins, (Paragraph 143, Absatz 2, erster Fall) StGB in subjektiver Hinsicht (ua), dass der einen Tatbeitrag leistende Täter mit dem erweiterten Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung handelt vergleiche Fabrizy in WK2 StGB Paragraph 12, Rz 40, 105; Eder-Rieder in WK2 StGB Paragraph 142, Rz 44).

[7]       Der dem oben wiedergegebenen Schuldspruch entsprechende Wahrspruch (Eventualfrage 3/ und „Eventualfrage“ 6/ [vgl zur Teilung der {hier nach Verneinung der Hauptfrage 3/} zu stellenden Schuldfrage in eine Eventualfrage nach dem Grunddelikt und in eine {richtig} uneigentliche Zusatzfrage nach der Qualifikationsnorm RIS-Justiz RS0091034 {T10} sowie Lässig, WK-StPO § 316 Rz 8]) bringt jedoch bloß zum Ausdruck, dass der unmittelbare Täter * A* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gehandelt hat. Hingegen enthält er keine Aussage – auch nicht durch den in der Eventualfrage 3/ enthaltenen Verweis („zu der in Hauptfrage 3/ angeführten Tat“; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 616) – zum Vorliegen eines Vorsatzes beim Angeklagten R*, durch seinen Tatbeitrag sich oder einen Dritten durch die Sachwegnahme unrechtmäßig zu bereichern. [7] Der dem oben wiedergegebenen Schuldspruch entsprechende Wahrspruch (Eventualfrage 3/ und „Eventualfrage“ 6/ [vgl zur Teilung der {hier nach Verneinung der Hauptfrage 3/} zu stellenden Schuldfrage in eine Eventualfrage nach dem Grunddelikt und in eine {richtig} uneigentliche Zusatzfrage nach der Qualifikationsnorm RIS-Justiz RS0091034 {T10} sowie Lässig, WK-StPO Paragraph 316, Rz 8]) bringt jedoch bloß zum Ausdruck, dass der unmittelbare Täter * A* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gehandelt hat. Hingegen enthält er keine Aussage – auch nicht durch den in der Eventualfrage 3/ enthaltenen Verweis („zu der in Hauptfrage 3/ angeführten Tat“; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 616) – zum Vorliegen eines Vorsatzes beim Angeklagten R*, durch seinen Tatbeitrag sich oder einen Dritten durch die Sachwegnahme unrechtmäßig zu bereichern.

[8]       Die Erwähnung der subjektiven Tatseite darf in der Frage nach den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung – auch beim Beitragstäter (vgl RIS-Justiz RS0089114 [T2]) – nur insoweit unterbleiben, als nicht eine vom Mindesterfordernis des § 5 Abs 1 zweiter Halbsatz (§ 7 Abs 1) StGB abweichende Vorsatzform (§ 5 Abs 2 und 3 StGB) oder ein allfälliges zusätzliches Vorsatzerfordernis (zB wie hier in Form eines sogenannten erweiterten Vorsatzes) Voraussetzung der Strafbarkeit ist (RIS-Justiz RS0113270; Lässig, WK-StPO § 312 Rz 10 und 13; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 33 und 35). [8] Die Erwähnung der subjektiven Tatseite darf in der Frage nach den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung – auch beim Beitragstäter vergleiche RIS-Justiz RS0089114 [T2]) – nur insoweit unterbleiben, als nicht eine vom Mindesterfordernis des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz (Paragraph 7, Absatz eins,) StGB abweichende Vorsatzform (Paragraph 5, Absatz 2 und 3 StGB) oder ein allfälliges zusätzliches Vorsatzerfordernis (zB wie hier in Form eines sogenannten erweiterten Vorsatzes) Voraussetzung der Strafbarkeit ist (RIS-Justiz RS0113270; Lässig, WK-StPO Paragraph 312, Rz 10 und 13; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 33 und 35).

[9]       Damit vermögen die im Wahrspruch (zur Eventualfrage 3/ und zur „Eventualfrage“ 6/) getroffenen Feststellungen die Subsumtion unter den Grundtatbestand des § 142 Abs 1 StGB – und damit auch unter die Qualifikation des § 143 Abs 2 erster Fall StGB – nicht zu tragen. [9] Damit vermögen die im Wahrspruch (zur Eventualfrage 3/ und zur „Eventualfrage“ 6/) getroffenen Feststellungen die Subsumtion unter den Grundtatbestand des Paragraph 142, Absatz eins, StGB – und damit auch unter die Qualifikation des Paragraph 143, Absatz 2, erster Fall StGB – nicht zu tragen.

[10]           Dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen erfordert die Aufhebung des den Angeklagten R* betreffenden Wahrspruchs zur Eventualfrage 3/ und zur „Eventualfrage“ 6/ sowie des darauf beruhenden Urteils im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§§ 285e, 344 StPO). [10] Dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen erfordert die Aufhebung des den Angeklagten R* betreffenden Wahrspruchs zur Eventualfrage 3/ und zur „Eventualfrage“ 6/ sowie des darauf beruhenden Urteils im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraphen 285 e, 344, StPO).

[11]           Da der Nichtigkeitsgrund nur den Teil des Wahrspruchs zur Eventualfrage 3/ und zur „Eventualfrage“ (uneigentlichen Zusatzfrage) 6/, nicht aber jenen zu den übrigen Fragen betrifft und insoweit eine Sonderung möglich ist, hatte der übrige Teil des Wahrspruchs unberührt zu bleiben.

[12]           Die Sache war im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht St. Pölten als Geschworenengericht zu verweisen. Im zweiten Rechtsgang wird das Erstgericht seiner Entscheidung (auch) den unberührt gebliebenen Teil des Wahrspruchs zu Grunde zu legen haben.

[13]     Ein Eingehen auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R* erübrigt sich damit. Dieser war vielmehr mit seinen Rechtsmitteln ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer diesen Angeklagten betreffenden Berufung auf die aufhebende Entscheidung zu verweisen.

[14]     Die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten * A* sowie jene der Staatsanwaltschaft in Ansehung des zuletzt genannten Angeklagten kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

[15]           Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 7, 12). [15] Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 7, 12).

Textnummer

E144395

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00029.25M.0506.000

Im RIS seit

21.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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