RS OGH 2025/10/7 15Os124/96; 11Os75/96; 12Os159/96; 14Os128/00; 14Os148/00; 14Os117/01; 11Os69/04 (1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.1996
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Norm

StGB §12 Bb
StGB §12 Bc
StGB §14 B
StGB §153
StGB §302
  1. StGB § 153 heute
  2. StGB § 153 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 153 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 153 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 153 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 153 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Bestimmungstäter und Beitragstäter (§ 12 zweiter und dritter Fall StGB) müssen grundsätzlich mit dem für das angesonnene Delikt geforderten Tatvorsatz handeln, das heißt in ihrer Person dessen subjektiven Tatbestand zur Gänze erfüllen. Bei unrechtsbezogenen Sonderdelikten (Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und Untreue nach § 153 Abs 1 StGB) hat sich der Vorsatz des Extraneus zudem auf eine (zumindest bedingt) vorsätzliche (nicht aber wissentliche) Mitwirkung des Intraneus (Beamten; Machthabers) zu erstrecken. Verlangt der Tatbestand eines Sonderdeliktes aber einen spezifizierten Vorsatz (zum Beispiel Wissentlichkeit nach § 5 Abs 2 StGB), so muss dieser besondere Vorsatz auch bei den (extranen) Beteiligten gegeben sein. Wenngleich "doppelte Wissentlichkeit" (also auch Wissentlichkeit auf Seiten des extranen Bestimmungstäters, dass der Beamte seine Befugnis wissentlich missbraucht) nicht mehr gefordert wird, genügt es andererseits nicht, dass der Extraneus einen Befugnismissbrauch des Beamten (Intraneus) bloß ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet.Bestimmungstäter und Beitragstäter (Paragraph 12, zweiter und dritter Fall StGB) müssen grundsätzlich mit dem für das angesonnene Delikt geforderten Tatvorsatz handeln, das heißt in ihrer Person dessen subjektiven Tatbestand zur Gänze erfüllen. Bei unrechtsbezogenen Sonderdelikten (Missbrauch der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins, StGB) hat sich der Vorsatz des Extraneus zudem auf eine (zumindest bedingt) vorsätzliche (nicht aber wissentliche) Mitwirkung des Intraneus (Beamten; Machthabers) zu erstrecken. Verlangt der Tatbestand eines Sonderdeliktes aber einen spezifizierten Vorsatz (zum Beispiel Wissentlichkeit nach Paragraph 5, Absatz 2, StGB), so muss dieser besondere Vorsatz auch bei den (extranen) Beteiligten gegeben sein. Wenngleich "doppelte Wissentlichkeit" (also auch Wissentlichkeit auf Seiten des extranen Bestimmungstäters, dass der Beamte seine Befugnis wissentlich missbraucht) nicht mehr gefordert wird, genügt es andererseits nicht, dass der Extraneus einen Befugnismissbrauch des Beamten (Intraneus) bloß ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103984

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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