TE OGH 1997/3/14 12Os159/96

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Veröffentlicht am 14.03.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.März 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Brandstätter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred R***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2.Mai 1996, GZ 3 c Vr 13.161/94-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 14.März 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Brandstätter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred R***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2.Mai 1996, GZ 3 c römisch fünf r 13.161/94-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Manfred R***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB (A) und des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB (B) schuldig erkannt.Manfred R***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB (A) und des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB (B) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien

(zu A) Anfang 1990 im einverständlichen Zusammenwirken mit Charlotte G***** einen Beamten, nämlich die als Vertragsbedienstete des Bundes in der Organisationseinheit der Externistenprüfungskommission (§ 42 SchUG) tätige Sigrun K*****, durch das an Charlotte G***** gerichtete Ersuchen, ihm das Antreten zur Externistenmatura ohne die Ablegung mehrerer noch ausstehender Zulassungsprüfungen zu ermöglichen (US 5), dazu bestimmt, als Beamtin mit dem Vorsatz, dem Staat in seinem Recht auf Kontrolle der den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechenden Zulassung zur Externistenmatura und des Zugangs zu Universitäten und Hochschulen zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich zu mißbrauchen, indem sie für tatsächlich nicht abgelegte Vorprüfungen aus Deutsch, Englisch, Latein, Mathematik, Physik und Chemie im Prüfungskatalog positive Noten eintrug, ein mit 25.April 1990 datiertes Vorprüfungszeugnis ausstellte und es dem Angeklagten zukommen ließ, sodaß dieser am 14.Juni 1991 trotz mangelnder Voraussetzungen zur Externistenhauptmatura antreten konnte;(zu A) Anfang 1990 im einverständlichen Zusammenwirken mit Charlotte G***** einen Beamten, nämlich die als Vertragsbedienstete des Bundes in der Organisationseinheit der Externistenprüfungskommission (Paragraph 42, SchUG) tätige Sigrun K*****, durch das an Charlotte G***** gerichtete Ersuchen, ihm das Antreten zur Externistenmatura ohne die Ablegung mehrerer noch ausstehender Zulassungsprüfungen zu ermöglichen (US 5), dazu bestimmt, als Beamtin mit dem Vorsatz, dem Staat in seinem Recht auf Kontrolle der den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechenden Zulassung zur Externistenmatura und des Zugangs zu Universitäten und Hochschulen zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich zu mißbrauchen, indem sie für tatsächlich nicht abgelegte Vorprüfungen aus Deutsch, Englisch, Latein, Mathematik, Physik und Chemie im Prüfungskatalog positive Noten eintrug, ein mit 25.April 1990 datiertes Vorprüfungszeugnis ausstellte und es dem Angeklagten zukommen ließ, sodaß dieser am 14.Juni 1991 trotz mangelnder Voraussetzungen zur Externistenhauptmatura antreten konnte;

(zu B) am 2.Oktober 1991 durch Vorlage des solcherart erlangten "falschen" Maturazeugnisses bei der Inskription an der juridischen Fakultät der Universität Wien ein falsches Beweismittel in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte aus den Gründen der Z 5, 5 a, 9 lit a und b des § 281 Abs 1 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte aus den Gründen der Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a und b des Paragraph 281, Absatz eins, StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde.

Zu Recht macht er zunächst einen Feststellungsmangel (Z 9 lit a) zur subjektiven Tatseite in Ansehung des Schuldspruchs wegen § 302 Abs 1 StGB (A) geltend.Zu Recht macht er zunächst einen Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera a,) zur subjektiven Tatseite in Ansehung des Schuldspruchs wegen Paragraph 302, Absatz eins, StGB (A) geltend.

Nach den insoweit maßgebenden Urteilsannahmen rechnete der Beschwerdeführer bei der mit Charlotte G***** als Leiterin der Maturaschule N***** mit dem Ziel abgesprochenen Intervention, zur Externistenhauptmatura ohne die Ablegung zahlreicher noch ausstehender Vorprüfungen antreten zu können, zumindest ernstlich damit, daß bei der - ihm im Detail nicht bekannten - Durchführung dieses Planes ein Beamter durch Eintragung fingierter Prüfungsnoten zum Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt bestimmt werden sollte und fand sich damit ab (US 5 und 6).

Diese Feststellungen reichen für den Tatbestand der Bestimmungstäterschaft zum Mißbrauch der Amtsgewalt nicht aus:

Denn der Bestimmende muß mit dem für das angesonnene Delikt geforderten Tatvorsatz handeln. Ist demnach dafür ein spezifischer Vorsatz verlangt, so muß derselbe auch beim Bestimmungstäter gegeben sein. Da § 302 StGB den wissentlichen Befugnismißbrauch und darüber hinaus den - nur in diesem Umfang bedingt möglichen - Vorsatz voraussetzt, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen (Leukauf/Steininger Komm3 § 302 RN 34), sind die subjektiven Voraussetzungen auch beim Bestimmungstäter nur dann erfüllt, wenn dieser den Befugnismißbrauch des als unmittelbaren Täter in Betracht kommenden Beamten für gewiß hält (15 Os 124/96; Leukauf/Steininger aaO § 12 RN 36).Denn der Bestimmende muß mit dem für das angesonnene Delikt geforderten Tatvorsatz handeln. Ist demnach dafür ein spezifischer Vorsatz verlangt, so muß derselbe auch beim Bestimmungstäter gegeben sein. Da Paragraph 302, StGB den wissentlichen Befugnismißbrauch und darüber hinaus den - nur in diesem Umfang bedingt möglichen - Vorsatz voraussetzt, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 302, RN 34), sind die subjektiven Voraussetzungen auch beim Bestimmungstäter nur dann erfüllt, wenn dieser den Befugnismißbrauch des als unmittelbaren Täter in Betracht kommenden Beamten für gewiß hält (15 Os 124/96; Leukauf/Steininger aaO Paragraph 12, RN 36).

Da das Erstgericht rechtsirrtümlich eine derartige - nach den Beweisergebnissen auf Grund der Verantwortung des Angeklagten (S 38/II) durchaus indizierte - Konstatierung nicht getroffen hat, war der solcherart mit einem materiellrechtlichen Feststellungsmangel behaftete Schuldspruch laut Punkt A des Urteilssatzes schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zu kassieren (§ 285 e StPO).Da das Erstgericht rechtsirrtümlich eine derartige - nach den Beweisergebnissen auf Grund der Verantwortung des Angeklagten (S 38/II) durchaus indizierte - Konstatierung nicht getroffen hat, war der solcherart mit einem materiellrechtlichen Feststellungsmangel behaftete Schuldspruch laut Punkt A des Urteilssatzes schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zu kassieren (Paragraph 285, e StPO).

Im Ergebnis zu Recht wendet der Beschwerdeführer aber auch gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB (B) das Vorliegen eines Feststellungsmangels ein (Z 9 lit a).Im Ergebnis zu Recht wendet der Beschwerdeführer aber auch gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB (B) das Vorliegen eines Feststellungsmangels ein (Ziffer 9, Litera a,).

Entgegen der Beschwerdeauffassung ging das Erstgericht zwar an sich zutreffend davon aus, daß - nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung (EvBl 1995/21) - nicht nur echte, sondern auch inhaltlich unrichtige Beweismittel Deliktsobjekt des § 293 StGB sein können; es beurteilte aber das vom Angeklagten bei der Inskription an der Universität Wien vorgelegte Maturazeugnis mit dem Hinweis, es "dokumentiere auch, daß sämtliche Voraussetzungen für die Erlangung der Maturareife erfüllt seien" (US 7), rechtsirrig als sogenannte "Lugurkunde". Tatsächlich wird darin unter Angabe der jeweiligen Leistungsbeurteilung lediglich wahrheitsgemäß bestätigt, daß sich der Angeklagte vor der zuständigen Externistenprüfungskommission der Reifeprüfung unterzogen und diese bestanden hat (S 443, 445/I). Daß er sich die Zulassung durch Umgehung zahlreicher Vorprüfungen erschlichen hat, findet in dieser (echten) Urkunde keinen wie immer gearteten Niederschlag und ändert an ihrer inhaltlichen Richtigkeit somit nichts (12 Os 45/96).Entgegen der Beschwerdeauffassung ging das Erstgericht zwar an sich zutreffend davon aus, daß - nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung (EvBl 1995/21) - nicht nur echte, sondern auch inhaltlich unrichtige Beweismittel Deliktsobjekt des Paragraph 293, StGB sein können; es beurteilte aber das vom Angeklagten bei der Inskription an der Universität Wien vorgelegte Maturazeugnis mit dem Hinweis, es "dokumentiere auch, daß sämtliche Voraussetzungen für die Erlangung der Maturareife erfüllt seien" (US 7), rechtsirrig als sogenannte "Lugurkunde". Tatsächlich wird darin unter Angabe der jeweiligen Leistungsbeurteilung lediglich wahrheitsgemäß bestätigt, daß sich der Angeklagte vor der zuständigen Externistenprüfungskommission der Reifeprüfung unterzogen und diese bestanden hat (S 443, 445/I). Daß er sich die Zulassung durch Umgehung zahlreicher Vorprüfungen erschlichen hat, findet in dieser (echten) Urkunde keinen wie immer gearteten Niederschlag und ändert an ihrer inhaltlichen Richtigkeit somit nichts (12 Os 45/96).

Schon allein deshalb, weil der Beschwerdeführer an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien inskribierte, ist allerdings nach Lage des Falles die - im übrigen auch gleichgelagerten Sachverhalten dieses Verfahrenskomplexes entsprechende (vgl 12 Os 175/96) - Annahme indiziert, daß der Angeklagte zugleich oder in engem zeitlichen Zusammenhang damit neben dem Externistenreifezeugnis, in welchem Latein als Prüfungsfach nicht aufscheint (S 443, 445/I), auch eine - tatsächlich inhaltlich unrichtige - Urkunde zum Nachweis der für diese Studienberechtigung erforderlichen Kenntnisse der lateinischen Sprache vorgelegt hat. Auch der Schuldspruch laut Punkt B des Urteilssatzes ist daher mit einem Feststellungsmangel behaftet, welcher zu seiner Aufhebung und der Anordnung einer neuen Hauptverhandlung zwingt (§ 285 e StPO).Schon allein deshalb, weil der Beschwerdeführer an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien inskribierte, ist allerdings nach Lage des Falles die - im übrigen auch gleichgelagerten Sachverhalten dieses Verfahrenskomplexes entsprechende vergleiche 12 Os 175/96) - Annahme indiziert, daß der Angeklagte zugleich oder in engem zeitlichen Zusammenhang damit neben dem Externistenreifezeugnis, in welchem Latein als Prüfungsfach nicht aufscheint (S 443, 445/I), auch eine - tatsächlich inhaltlich unrichtige - Urkunde zum Nachweis der für diese Studienberechtigung erforderlichen Kenntnisse der lateinischen Sprache vorgelegt hat. Auch der Schuldspruch laut Punkt B des Urteilssatzes ist daher mit einem Feststellungsmangel behaftet, welcher zu seiner Aufhebung und der Anordnung einer neuen Hauptverhandlung zwingt (Paragraph 285, e StPO).

Damit erübrigt es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

Im fortgesetzten Verfahren wird daher zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer anläßlich der Inskription vom 2.Oktober 1991 das in Kopie im Akt erliegende Vorprüfungszeugnis, in dem (ua) die Ablegung der Vorprüfung über Latein mit positiver Beurteilung unrichtig beurkundet wurde (S 439/I), mitvorgelegt und dadurch den Tatbestand des § 293 Abs 2 StGB objektiv erfüllt hat. Sollte der Nachweis allerdings erst wesentlich später erfolgt sein, etwa durch Vorlage des Externistenprüfungszeugnisses über Latein vom 5.Juni 1992 (S 447, 449/I), welches nach der Verantwortung des Angeklagten schon im Jahr 1990 ausgestellt worden sein soll (S 44/II), wäre allerdings zu berücksichtigten, daß dieser Vorgang wegen der zeitlichen Distanz zu der unter Anklage gestellten Tat nicht mehr vom historischen Anklagesachverhalt mitumfaßt wäre (Mayerhofer StPO4 § 262 E 24 f).Im fortgesetzten Verfahren wird daher zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer anläßlich der Inskription vom 2.Oktober 1991 das in Kopie im Akt erliegende Vorprüfungszeugnis, in dem (ua) die Ablegung der Vorprüfung über Latein mit positiver Beurteilung unrichtig beurkundet wurde (S 439/I), mitvorgelegt und dadurch den Tatbestand des Paragraph 293, Absatz 2, StGB objektiv erfüllt hat. Sollte der Nachweis allerdings erst wesentlich später erfolgt sein, etwa durch Vorlage des Externistenprüfungszeugnisses über Latein vom 5.Juni 1992 (S 447, 449/I), welches nach der Verantwortung des Angeklagten schon im Jahr 1990 ausgestellt worden sein soll (S 44/II), wäre allerdings zu berücksichtigten, daß dieser Vorgang wegen der zeitlichen Distanz zu der unter Anklage gestellten Tat nicht mehr vom historischen Anklagesachverhalt mitumfaßt wäre (Mayerhofer StPO4 Paragraph 262, E 24 f).

Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0120OS00159.96.0314.000

Dokumentnummer

JJT_19970314_OGH0002_0120OS00159_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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