TE OGH 2009/2/19 13Os10/09h

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Veröffentlicht am 19.02.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Lenka N***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. Oktober 2008, GZ 051 Hv 87/08y-20, sowie die Beschwerde der Angeklagten gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. Lenka N***** des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (I./) und des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt.

Danach hat sie in Wien

I./ am 6. Dezember 2007 fremde bewegliche Sachen, nämlich drei Stück Schokolade, eine Bio-Dattel und einen Löffel im Gesamtwert von 11,55 Euro Gewahrsamsträgern der S***** AG mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern; II./ am 19. Dezember 2007 wissentlich, den Richter des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien Dr. Gerhard H*****, den sie für das Strafverfahren wegen des in Punkt I./ geschilderten Tatvorwurfs für zuständig hielt, mithin einen Beamten, mit dem Vorsatz, den Staat an seinem Recht auf Strafverfolgung zu schädigen, zu bestimmen versucht, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, zu missbrauchen, indem sie ihn fragte, ob man „die Angelegenheit nicht auch anders richten könne", und versuchte, ihm eine Flasche Wein zu übergeben.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Soweit die Beschwerdeführerin in Ansehung des Schuldspruchs II./ einen Rechtsfehler mangels Feststellungen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 605) zur subjektiven Tatseite behauptet, unterlässt sie es, methodengerecht aus dem Gesetz (dem in § 302 Abs 1 StGB unmissverständlich formulierten Tatbestand) abzuleiten (RIS-Justiz RS0116565), weshalb die Urteilskonstatierungen, wonach sie wissentlich in Bezug auf den von ihr intendierten Befugnismissbrauch des vermeintlich zuständigen Amtsträgers und bedingt vorsätzlich hinsichtlich der damit verbundenen Schädigung des Staates an seinem Recht auf Strafverfolgung handelte (US 9), die Annahme einer versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nicht tragen sollten (vgl RIS-Justiz RS0114316; allgemein zu den Vorsatzerfordernissen beim Extraneus im Zusammenhang mit Sonderdelikten: RIS-Justiz RS0103984).

Mit dem Einwand, das Erstgericht habe nicht „festgestellt", weswegen es von wissentlicher Tatbegehung ausgegangen sei, macht die Angeklagte der Sache nach einen Begründungsmangel iSd Z 5 vierter Fall geltend, übergeht dabei jedoch abermals (RIS-Justiz RS0119370) die unter dem Gesichtspunkt formaler Begründungstauglichkeit unbedenklichen beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter (US 10 ff).

Indem die Rechtsmittelwerberin schließlich im Rahmen der Subsumtionsrüge (Z 10) mit dem pauschalen Hinweis auf den (gesamten) Akteninhalt bzw ihre - im Übrigen zu diesem Punkt iSd Anklagevorwurfs geständige - Verantwortung in der Hauptverhandlung vom 9. Oktober 2008 (ON 19, S 5 f) die rechtliche Unterstellung der zum Schuldspruch I./ angeführten Tat als (versuchter) Entwendung anstatt (versuchten) Diebstahls reklamiert, verfehlt sie die Anforderungen an die gesetzmäßige Darstellung eines Feststellungsmangels, durch konkreten Hinweis auf indizierende Verfahrensergebnisse darzulegen, welche Tatsachenfeststellungen noch zu treffen gewesen wären (RIS-Justiz RS0118580; Ratz aaO Rz 600 f).

Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde der Angeklagten (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Anmerkung

E9007613Os10.09h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0130OS00010.09H.0219.000

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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