RS OGH 2025/7/24 14Os178/99; 13Os133/02; 13Os52/05d; 13Os22/06v; 13Os78/06d; 15Os142/08h; 11Os107/10

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Veröffentlicht am 15.02.2000
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Rechtssatz

Werden in einem Tatbestand auf der subjektiven Tatseite keine vom Mindesterfordernis des § 5 Abs 1 zweiter Halbsatz (§ 7 Abs 1) StGB abweichenden Vorsatzformen oder allfällige zusätzliche Vorsatzerfordernisse verlangt, so wird bedingter Vorsatz unterstellt, der daher in der Frage nach den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung nicht ausdrücklich erwähnt zu werden braucht. Es genügt eine entsprechende Erläuterung in der Rechtsbelehrung.Werden in einem Tatbestand auf der subjektiven Tatseite keine vom Mindesterfordernis des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz (Paragraph 7, Absatz eins,) StGB abweichenden Vorsatzformen oder allfällige zusätzliche Vorsatzerfordernisse verlangt, so wird bedingter Vorsatz unterstellt, der daher in der Frage nach den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung nicht ausdrücklich erwähnt zu werden braucht. Es genügt eine entsprechende Erläuterung in der Rechtsbelehrung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

subintelligiert

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113270

Im RIS seit

16.03.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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