RS OGH 2025/5/6 11Os50/75; 12Os120/76; 11Os40/84; 9Os184/84; 12Os178/94; 14Os110/05s; 11Os33/06x; 15

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Veröffentlicht am 26.06.1975
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Rechtssatz

Im geschworenengerichtlichen Verfahren, in dem bereits aus dem Wahrspruch der Geschworenen auch die als erwiesen angenommenen subjektiven Merkmale des strafbaren Tatbestands klar hervorgehen müssen, ist die Anführung der Schuldform ("Vorsatz" oder "Fahrlässigkeit") in der Schuldfrage jedenfalls dort erforderlich, wo die Schuldform nicht schon in dem dem jeweiligen Deliktstypus des Besonderen Teils des StGB entsprechenden und diesen "Tatbestand" im Sinne verwirklichenden konkreten "Lebenssachverhalt" - wie er in der bezüglichen Schuldfrage individualisierend beschrieben ist - ihren deutlichen Niederschlag findet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089114

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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