TE OGH 1981/4/30 13Os49/81

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Veröffentlicht am 30.04.1981
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.April 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Kießwetter, Dr. Horak und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Zeitler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann A wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichts beim Kreisgericht St. Pölten vom 11. Dezember 1980, GZ. 24 Vr 606/80-33, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Gussenbauer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Knob, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Die Schuldberufung wird zurückgewiesen.

Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem - auf den Wahrspruch der Geschwornen beruhenden - angefochtenen Urteil wurde Johann A des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 (Abs. 1), 143 (zweiter Fall) StGB. schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er am 25.April 1980 in Amstetten ein Messer in der Hand hielt und Hubert B mit den Worten 'Wennst mirs Geld net gibst, stich i di ab' zur Übergabe des Bargelds aufforderte, dem Genannten durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben einen Geldbetrag von 920 S mit Bereicherungsvorsatz abnötigte, wobei der Raub unter Verwendung einer Waffe verübt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Der auf die Z. 4, 6 und 12 des § 345 Abs. 1 StPO.

gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer unter dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund, daß seinem Verteidiger die achttägige Vorbereitungsfrist des § 221 Abs. 1 StPO. nicht zur Verfügung stand, weil diese Frist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur für den Angeklagten, nicht aber auch für den Verteidiger gilt. Die Annahme einer Qualifikation der Tat nach dem zweiten Fall des § 143 StGB. (Verübung des Raubes unter Verwendung einer Waffe) bekämpft der Angeklagte mit dem Nichtigkeitsgrund der Z. 12 des § 345 Abs. 1 StPO. Er bringt (sinngemäß) vor, um die Voraussetzungen der genannten Gesetzesstelle zu erfüllen, müsse zumindest versucht werden, mit der Waffe Gewalt auszuüben; das Herzeigen einer Waffe allein (hier: eines Messers) als 'Drohgebärde' könne noch nicht als Verwendung einer Waffe angesehen werden, sodaß die Tat (nur) der Bestimmung des § 142 (Abs. 1) StGB. zu unterstellen sei. Unter Verwendung einer Waffe ist - im Gegensatz zum Begriff des Waffengebrauchs - nicht nur die Abgabe von (gezielten) Schüssen mit Schußwaffen oder das Zuschlagen bzw. Zustechen mit Hieb- und Stichwaffen zu verstehen, sondern auch die Benützung als Mittel der qualifizierten Drohung (SSt. 49/45). Da der Raub nicht nur mit Gewalt, sondern auch mittels Drohung verübt werden kann (siehe § 142 StGB.) und § 143 StGB. die Verwendung einer Waffe beim Raub schlechthin pönalisiert, genügt die Unterstützung einer räuberischen Drohung (§ 142 Abs. 1 StGB.) mit einer Waffe, um die Qualifikation des § 143, zweiter Fall, StGB.

herzustellen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kommt es daher nicht darauf an, daß der Angeklagte die Waffe auch tatsächlich einsetzen wollte und in dieser Richtung einen Versuch unternahm; daß das Vorzeigen des Messers aber eine 'Drohgebärde' war (somit der Verstärkung der mündlichen Drohung des Angeklagten diente) und Hubert B durch den Anblick des Messers auch eingeschüchtert wurde, gibt der Beschwerdeführer zu. Wurde mithin § 143

StGB. zutreffend angewendet, so scheidet die vom Rechtsmittelwerber

angestrebte Heranziehung des § 142 Abs. 2

StGB. auf seine Tat von Gesetzes wegen aus.

Damit erweist sich aber auch das Beschwerdevorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Z. 6 des § 345 Abs. 1 StPO. als unberechtigt; die Beschwerde geht auch hier von der oben wiedergegebenen verfehlten Rechtsansicht betreffend die Verwendung einer Waffe aus und vermeint deshalb zu Unrecht, daß in die Hauptfrage I nicht alle gesetzlichen Merkmale der dem Angeklagten vorgeworfenen strafbaren Handlung aufgenommen wurden. Daß aber die Merkmale des Tatbestands (§ 142 Abs. 1 StGB.) und diejenigen der Qualifikation (§ 143 StGB.) in einer Frage zusammengefaßt wurden, war gemäß § 317 Abs. 2 StPO. der Beurteilung des Schwurgerichtshofs überlassen. Ein Irrtum der Laienrichter konnte nach dem oben Gesagten dadurch nicht entstehen. Die Bestimmung des § 316 StPO. schließlich, die für strafsatzändernde Umstände Zusatzfragen zuläßt, ist, wie aus den §§ 312 Abs. 1

und 317 Abs. 2 StPO. hervorgeht, nur fakultativ.

Die angemeldete Schuldberufung (ON. 37) war zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel gegen Urteile der Kollegialgerichte im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB. unter Anwendung des § 41 StGB. eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 1/2 Jahren. Dabei wertete es als erschwerend die Vorstrafen, als mildernd hingegen das Geständnis, die geringe Höhe des geraubten Geldbetrags und das Zustandebringen der Beute.

Mit seiner Berufung strebt Johann A eine Herabsetzung der Strafe an. Die vom Angeklagten geltend gemachten (weiteren) Milderungsgründe liegen nicht vor: Abgesehen davon, daß für die Annahme einer sehr vernachlässigten Erziehung (§ 34 Z. 1 StGB.) schon die Angaben des Berufungswerbers über sein Vorleben (S. 186/187) keine Anhaltspunkte bieten, stehen dem auch das Alter des Angeklagten zur Tatzeit (22 Jahre) und vier bisherige Verurteilungen entgegen, die dem Rechtsmittelwerber jedenfalls die mangelhafte Ausbildung seiner rechtstreuen Gesinnung vor Augen geführt haben. Wer schon wiederholt vorbestraft ist, kann seine Straftaten nicht unentwegt mit vernachlässigter Erziehung entschuldigen.

Auf eine erhebliche Alkoholisierung hat sich der Angeklagte nicht berufen (vgl. seine Angaben S. 17: 'Bei der Tat fühlte ich mich nicht alkoholisiert' und S. 189:

'Den Alkohol habe ich nicht gespürt'). Schließlich kann im Hinblick auf das zielstrebige und überlegte Vorgehen des Angeklagten auch nicht davon gesprochen werden, daß der Angeklagte die Tat mehr durch besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat. Nach Lage des Falls ist die verhängte Freiheitsstrafe, welche den im § 32 StGB. normierten allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung Rechnung trägt, keinesfalls überhöht und eine Herabsetzung nicht gerechtfertigt. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E03124

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0130OS00049.81.0430.000

Dokumentnummer

JJT_19810430_OGH0002_0130OS00049_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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