Norm
StPO §345 Abs1 Z6Rechtssatz
Gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge verlangt vom Beschwerdeführer deutliche und bestimmte Bezeichnung der vermissten Fragen und jenes Sachverhaltes, auf den die Rechtsbegriffe der §§ 312 ff StPO abstellen, also zum Beispiel des eine Eventualfrage oder Zusatzfrage indizierenden Tatsachensubstrates (WK-StPO § 345 Rz 23).Gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge verlangt vom Beschwerdeführer deutliche und bestimmte Bezeichnung der vermissten Fragen und jenes Sachverhaltes, auf den die Rechtsbegriffe der Paragraphen 312, ff StPO abstellen, also zum Beispiel des eine Eventualfrage oder Zusatzfrage indizierenden Tatsachensubstrates (WK-StPO Paragraph 345, Rz 23).
Anmerkung
Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.Entscheidungstexte