Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. November 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Buchner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mostafa G***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendgeschworenengericht vom 19. April 2013, GZ 7 Hv 165/12i-71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. November 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Buchner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mostafa G***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, Absatz eins, 75, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendgeschworenengericht vom 19. April 2013, GZ 7 Hv 165/12i-71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden, auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Mostafa G***** der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (1./) sowie des Verbrechens des Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB (2./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden, auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Mostafa G***** der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (1./) sowie des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, Absatz eins, 75, StGB (2./) schuldig erkannt.
Danach hat er in G***** Hamid S*****
1./ gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
a./ um den 20. Juni 2012 durch die Ankündigung „Ich werde dich mit dem Messer zerstückeln“ sowie
b./ am 30. Juni 2012 durch die Ankündigung „Ich werde dich mit dem Messer zerreißen“;
2./ am 7. Juli 2012 vorsätzlich zu töten versucht, indem er ihm mit einem Klappmesser mit einer Klingenlänge von 9 cm einen Schnitt quer über den Hals sowie mehrere wuchtige Stiche in dessen Brust- und Hüftbereich versetzte.
Die Geschworenen bejahten die den Schuldspruch begründenden (anklagekonformen) Hauptfragen I./ und II./ nach den Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB - unter Streichung der Todesqualifikation - sowie die Hauptfrage III./ nach dem Verbrechen des Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB und verneinten die den Freispruch begründenden Hauptfragen IV./ und V./ nach den Vergehen der Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 erster Fall StGB. Eine Beantwortung der zur Hauptfrage III./ gestellten Eventualfrage nach schwerer Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1, Abs 2 Z 1 StGB unterblieb daher. Weitere Fragen wurden nicht gestellt.Die Geschworenen bejahten die den Schuldspruch begründenden (anklagekonformen) Hauptfragen römisch eins./ und römisch zwei./ nach den Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB - unter Streichung der Todesqualifikation - sowie die Hauptfrage römisch drei./ nach dem Verbrechen des Mordes nach Paragraphen 15, Absatz eins, 75, StGB und verneinten die den Freispruch begründenden Hauptfragen römisch vier./ und römisch fünf./ nach den Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, erster Fall StGB. Eine Beantwortung der zur Hauptfrage römisch drei./ gestellten Eventualfrage nach schwerer Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, StGB unterblieb daher. Weitere Fragen wurden nicht gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Gegen Punkt 2./ des Schuldspruchs richtet sich die auf Z 6 und 8 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Gegen Punkt 2./ des Schuldspruchs richtet sich die auf Ziffer 6 und 8 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Unter Hinweis auf die Ausführungen des Sachverständigen, wonach der Affekt mit dem Angeklagten nach dem ersten Schnitt „völlig durchgegangen“ sei, wiewohl es sich nicht um eine Affekthandlung gehandelt habe (ON 67 S 97), moniert die Fragenrüge (Z 6) das Fehlen einer erst auf die nachfolgenden Stiche bezogenen, auf das Verbrechen des Totschlags nach § 76 StGB gerichteten Fragestellung. Sie legt jedoch nicht methodengerecht dar, weshalb unmittelbar im Anschluss an einen mit Tötungsvorsatz gegen den Hals des Opfers geführten, wenngleich für sich allein nicht lebensgefährdenden Schnitt und somit im Zuge eines einheitlichen Tatgeschehens versetzte Stiche in dessen Brust- und Hüftbereich einer isolierten rechtlichen Beurteilung zu unterziehen wären (RIS-Justiz RS0127374; vgl Lendl, WK-StPO § 259 Rz 2). Außerdem mangelt es dem Vorbringen an jeglicher Fundierung der Rechtsbehauptung allgemeiner Begreiflichkeit einer allfälligen heftigen Gemütsbewegung (13 Os 178/08p mwN). Solcherart verfehlt es jedoch insgesamt den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.Unter Hinweis auf die Ausführungen des Sachverständigen, wonach der Affekt mit dem Angeklagten nach dem ersten Schnitt „völlig durchgegangen“ sei, wiewohl es sich nicht um eine Affekthandlung gehandelt habe (ON 67 S 97), moniert die Fragenrüge (Ziffer 6,) das Fehlen einer erst auf die nachfolgenden Stiche bezogenen, auf das Verbrechen des Totschlags nach Paragraph 76, StGB gerichteten Fragestellung. Sie legt jedoch nicht methodengerecht dar, weshalb unmittelbar im Anschluss an einen mit Tötungsvorsatz gegen den Hals des Opfers geführten, wenngleich für sich allein nicht lebensgefährdenden Schnitt und somit im Zuge eines einheitlichen Tatgeschehens versetzte Stiche in dessen Brust- und Hüftbereich einer isolierten rechtlichen Beurteilung zu unterziehen wären (RIS-Justiz RS0127374; vergleiche Lendl, WK-StPO Paragraph 259, Rz 2). Außerdem mangelt es dem Vorbringen an jeglicher Fundierung der Rechtsbehauptung allgemeiner Begreiflichkeit einer allfälligen heftigen Gemütsbewegung (13 Os 178/08p mwN). Solcherart verfehlt es jedoch insgesamt den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.
Soweit der Beschwerdeführer das Unterbleiben einer auf die mangelnde Zurechnungsfähigkeit gerichteten Zusatzfrage zur Hauptfrage III./ rügt, unterlässt er die erforderliche Darlegung, welche Beweisergebnisse das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 StGB indizieren sollten (vgl demgegenüber das ausdrücklich von einer Zurechnungsfähigkeit ausgehende psychiatrische Sachverständigengutachten Dris. W***** ON 24 S 12 und ON 67 S 93, 99; siehe Ratz, WK-StPO § 345 Rz 23).Soweit der Beschwerdeführer das Unterbleiben einer auf die mangelnde Zurechnungsfähigkeit gerichteten Zusatzfrage zur Hauptfrage römisch drei./ rügt, unterlässt er die erforderliche Darlegung, welche Beweisergebnisse das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 11, StGB indizieren sollten vergleiche demgegenüber das ausdrücklich von einer Zurechnungsfähigkeit ausgehende psychiatrische Sachverständigengutachten Dris. W***** ON 24 S 12 und ON 67 S 93, 99; siehe Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 23).
Mit der Forderung, die Geschworenen wären über den Tatbestand des § 76 StGB aufzuklären gewesen, verkennt die Instruktionsrüge (Z 8), dass die Rechtsbelehrung nur in Ansehung tatsächlich gestellter Fragen angefochten werden kann (RIS-Justiz RS0101085; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 63).Mit der Forderung, die Geschworenen wären über den Tatbestand des Paragraph 76, StGB aufzuklären gewesen, verkennt die Instruktionsrüge (Ziffer 8,), dass die Rechtsbelehrung nur in Ansehung tatsächlich gestellter Fragen angefochten werden kann (RIS-Justiz RS0101085; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 63).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 344, 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E105816European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:0120OS00108.13V.1114.000Im RIS seit
25.11.2013Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013