RS OGH 1991/5/7 14Os34/91, 12Os90/06m, 15Os90/10i, 12Os47/20h, 12Os41/21b

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Veröffentlicht am 07.05.1991
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Norm

StPO §323 Abs2
StPO §345 Abs1 Z8

Rechtssatz

Gegenstand des Nichtigkeitsgrundes des § 345 Abs 1 Z 8 StPO ist nur die den Geschwornen zu erteilende Rechtsbelehrung, nicht aber der Inhalt der gemäß § 323 Abs 2 StPO in Anschluß an die Rechtsbelehrung abzuhaltenden Besprechung, noch sonstige Äußerungen des Vorsitzenden (Anmerkung: Die Rechtsbelehrung war puncto Folgen der Fragenbeantwortung unrichtig).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0100716

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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