Norm
StPO §323 Abs2Rechtssatz
Gegenstand des Nichtigkeitsgrundes des § 345 Abs 1 Z 8 StPO ist nur die den Geschwornen zu erteilende Rechtsbelehrung, nicht aber der Inhalt der gemäß § 323 Abs 2 StPO in Anschluß an die Rechtsbelehrung abzuhaltenden Besprechung, noch sonstige Äußerungen des Vorsitzenden (Anmerkung: Die Rechtsbelehrung war puncto Folgen der Fragenbeantwortung unrichtig).Gegenstand des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO ist nur die den Geschwornen zu erteilende Rechtsbelehrung, nicht aber der Inhalt der gemäß Paragraph 323, Absatz 2, StPO in Anschluß an die Rechtsbelehrung abzuhaltenden Besprechung, noch sonstige Äußerungen des Vorsitzenden (Anmerkung: Die Rechtsbelehrung war puncto Folgen der Fragenbeantwortung unrichtig).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0100716Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023