Norm
StPO §331 Abs3Rechtssatz
Die Niederschrift nach § 331 Abs 3 StPO gehört nicht zum Wahrspruch. Ihr Inhalt kann daher niemals zum Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde und schon gar nicht einer Rechtsrüge nach § 345 Abs 1 Z 12 StPO gemacht werden.Die Niederschrift nach Paragraph 331, Absatz 3, StPO gehört nicht zum Wahrspruch. Ihr Inhalt kann daher niemals zum Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde und schon gar nicht einer Rechtsrüge nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO gemacht werden.
Entscheidungstexte