RS OGH 1972/6/21 13Os40/72, 13Os81/72, 13Os8/73, 10Os120/72, 11Os177/76, 10Os28/77, 10Os1/80, 13Os43

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.1972
beobachten
merken

Norm

StPO §331 Abs3
StPO §342
StPO §345 Abs1 Z12

Rechtssatz

Die Niederschrift nach § 331 Abs 3 StPO gehört nicht zum Wahrspruch. Ihr Inhalt kann daher niemals zum Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde und schon gar nicht einer Rechtsrüge nach § 345 Abs 1 Z 12 StPO gemacht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100846

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten