TE OGH 1993/1/26 14Os110/92

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Veröffentlicht am 26.01.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Jänner 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer, Mag.Strieder und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Zawilinski als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Quoc Hüng Stefan T***** und drei weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Mordes nach §§ 75 und 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Quoc Hoa Florian T***** sowie über die Berufungen der Angeklagten Binh Lam T***** und Quoc Hung Günther T***** gegen das Urteil des Geschwornengerichtes in Jugendstrafsachen beim Landesgericht Linz vom 30. Jänner 1992, GZ 25 Vr 939/91-168, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr.Bierlein, der Angeklagten Quoc Hüng Stefan T*****, Quoc Hoa Florian T*****, Binh Lam T***** und Quoc Hung Günther T*****, ferner der gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen Quoc Hoa Florian T*****, Thi Thoa V*****, sowie der Verteidiger Dr.Hackl und Dr.Subarsky zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird teilweise Folge gegeben.

Es werden aufgehoben:

1. der Wahrspruch über die zum Anklagefaktum I/1 gestellten Fragen zur Gänze;

2. der Wahrspruch über die in Ansehung des Angeklagten Quoc Hung Günther T***** zum Anklagefaktum I/2 gestellte Eventualfrage nach schwerer Körperverletzung (§§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 StGB; D 28) sowie über die folgenden Eventual- und Zusatzfragen (D 29-33);

3. das angefochtene Urteil, soweit es sich im Schuldspruch des Binh Lam T***** (wegen Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs. 1 StGB), des Quoc Hoa Florian T***** und des Quoc Hung Günther T***** (jeweils wegen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4 [§ 81 Z 1] StGB) sowie im Freispruch des Quoc Hüng Stefan T***** vom Anklagevorwurf I/1 (vorsätzliche Tötung des Trung Tuan T*****) und des Quoc Hung Günther T***** vom Anklagevorwurf I/2 (Mordversuch an Quang Duan L*****) auf die aufgehobenen Teile des Wahrspruches gründet;

4. alle Strafaussprüche (einschließlich der Anrechnung von Vorhaften);

5. der Zuspruch an den Privatbeteiligten Hue Q*****;

6. alle Kostenaussprüche.

Die übrigen Teile des Wahrspruches und des Urteils bleiben unberührt.

Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Geschwornengericht in Jugendstrafsachen beim Landesgericht Linz verwiesen, dem gemäß § 349 Abs. 2 StPO aufgetragen wird, seiner Entscheidung bezüglich des Anklagefaktums I/2 beim Angeklagten Quoc Hung Günther T***** die unberührt gebliebenen Teile des Wahrspruchs zu den (verneinten) Schuldfragen (Hauptfrage D 24, Eventualfragen D 25, 26, 27) mitzugrundezulegen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft verworfen.

Auf den kassatorischen Teil der Entscheidung werden Quoc Hoa Florian T***** mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, sowie Binh Lam T*****, Quoc Hung Günther T***** und die Staatsanwaltschaft mit ihren Berufungen verwiesen.

Text

Gründe:

Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Linz vom 30.September 1991 war vier Mitgliedern der aus Vietnam stammenden Familie T*****, nämlich dem am 12.August 1936 geborenen Binh Lam T***** und seinen drei Söhnen, dem am 3.April 1973 geborenen (zur Tatzeit Jugendlichen) Quoc Hüng Stefan T*****, dem am 3.August 1974 geborenen (Jugendlichen) Quoc Hoa Florian T***** sowie dem am 6.September 1970 geborenen (Erwachsenen) Quoc Hung Günther T***** als Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB und des Mordversuches nach §§ 15, 75 StGB zur Last gelegt worden, am 9.Mai 1991 in Leonding als Mittäter durch Versetzen von Stichen und Schnitten mit Messern und Schwertern den Trung Tuan T***** vorsätzlich getötet (Punkt I/1) und den Quang Dung L***** vorsätzlich zu töten versucht (Punkt I/2) zu haben.

Binh Lam T***** hatte die Anklagebehörde überdies in der Zeit vom 6. Mai 1991 bis 8.Mai 1991 in Leonding erfolgte mündliche Bedrohungen des Trung Tuan T***** als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB (Punkt II) vorgeworfen.

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteil wurden die Angeklagten Quoc Hoa Florian T***** und Quoc Hung Günther T***** - entgegen der von der Staatsanwaltschaft zu Punkt I/1 (wegen Ermordung des Trung Tuan T*****) erhobenen Anklage - in gesonderten Schuldsprüchen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4, (erster und, richtig: nur) zweiter Fall (§ 81 Z 1) StGB schuldig erkannt, weil sie am 9.Mai 1991 in Leonding in einer Notwehrsituation den Trung Tuan T***** dadurch fahrlässig unter besonders gefährlichen Verhältnissen durch Versetzen von Stichen und Schnitten schwer am Körper verletzt hätten, daß sie das gerechtfertigte Maß an Verteidigung überschritten oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung bedienten, wobei dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschah und diese Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruhte.

Der Angeklagte Binh Lam T***** wurde in Ansehung dieses Faktums (Punkt I/1 des Anklagesatzes) des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er an einer Schlägerei oder an einem Angriff mehrerer, nämlich seiner Söhne Quoc Hüng Stefan T*****, Quoc Hoa Florian T***** und Quoc Hung Günther T*****, mit Messern und Schwertern tätlich teilgenommen habe, wobei die Tat den Tod des Trung Tuan T***** verursachte.

Hingegen wurden der Angeklagte Quoc Hüng Stefan T***** von beiden gegen ihn erhobenen Anklagevorwürfen (vorsätzliche Tötung des Trung Tuan T***** - Punkt I/1 - und versuchte vorsätzliche Tötung des Quang Dung L***** - Punkt I/2 - die Angeklagten Quoc Hoa Florian T*****, Binh Lam T***** und Quoc Hung Günther T***** von Punkt I/2 der Anklage (Mordversuch an Quang Dung L*****), Binh Lam T***** zudem von dem (ihn allein betreffenden) Vorwurf Punkt II des Anklagesatzes (Bedrohung des Trung Tuan T*****) - jeweils gemäß § 259 Z 3 (richtig: § 336) StPO - freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Die Staatsanwaltschaft rügt dieses Urteil generell zum Nachteil aller vier Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde unter Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe der Z 8 und 9 des § 345 Abs. 1 StPO, (lediglich) der Angeklagte Quoc Hoa Florian T***** bekämpft seinen Schuldspruch (wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4 StGB) mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen des § 345 Abs. 1 Z 4, 5, 6, 8 und 10 a StPO.

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist teilweise im Recht:

Zutreffend macht die Anklagebehörde in ihren Einwendungen gegen die Rechtsbelehrung (Z 8) zum Faktum I/1 des Anklagesatzes (vorsätzliche Tötung des Trung Tuan T*****) hinsichtlich sämtlicher Angeklagten eine einer Unrichtigkeit gleichkommende Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung zu den (für jeden der vier Angeklagten gesondert gestellten, von den Geschwornen jeweils einhellig verneinten) ersten Eventualfragen nach versuchter Ermordung des Trung Tuan T***** (§§ 15, 75 StGB) geltend.

Die bezüglichen (für den Fall der Verneinung der anklagekonformen Hauptfrage 1./ nach Mord, wie auch - insoweit verfehlt, allerdings nicht gerügt - für den nicht aktuellen Fall der Bejahung der Zusatzfragen 2./, 3./ und 4./ nach Notwehr, Notwehrüberschreitung und Putativnotwehr vorgelegten) mit Ausnahme der Benennung der Angeklagten jeweils mit gleichem Wortlaut formulierten Eventualfragen lauteten:

"Ist Quoc Hüng Stefan T***** (ist Quoc Hoa Florian T*****, Binh Lam T***** bzw. Quoc Hung Günther T*****) schuldig, am 9.Mai 1991 in Leonding als Mittäter versucht zu haben, den Trung Tuan T***** durch Versetzen von Stich- und Schnittwunden mit Messern und Schwertern vorsätzlich zu töten ?".

In der schriftlichen Rechtsbelehrung (§ 321 StPO) wird zu dieser Eventualfrage (abgesehen von ihrem Verhältnis zu den Fragen Zahl 6 und 9) nur ausgeführt, daß zumindest bedingter Vorsatz erforderlich ist, und im übrigen zum Begriff des Versuches auf die bezügliche allgemeine Instruktion verwiesen (AS 321 der Rechtsbelehrung ON 166 in Band V/). Der Problemkreis der Kausalität findet (gleichfalls bloß) im allgemeinen Teil der Belehrung, und zwar lediglich im Sinn der (herrschenden) Äquivalenztheorie, Erörterung, wobei - insoweit jedenfalls mißverständlich (wenn auch ungerügt) - erläutert wird, daß der Täter im Falle des Fehlens der Kausalität "das Delikt nicht vollendet" habe (AS 295/V). Das - in Lehre und Judikatur nunmehr auch bei Vorsatzdelikten allgemein anerkannte - Korrektiv der "objektiven Erfolgszurechnung", demzufolge trotz Ursachenzusammenhanges zwischen Täterverhalten und eingetretenem Erfolg (unbeschadet allfälliger Strafbarkeit wegen Versuches) - ausnahmsweise - Haftausschluß für den (End-) Erfolg in Betracht kommen kann ("Aufhebung des Bedingungszusammenhanges - vgl. Kienapfel AT4 Z 10 RN 20 ff; BT3 I § 75 RN 14; Leukauf-Steininger Komm.3 Vorbem. § 1 RN 21, 26 ff, 35 mwN), wird hingegen nicht erwähnt.

Zwar indiziert die Kausalität im Bereich der Vorsatzdelinquenz in der Regel die objektive Zurechnung des Erfolges, sodaß sich die Rechtsbelehrung insoweit grundsätzlich auf die Erörterung der Äquivalenztheorie beschränken kann (Leukauf-Steininger Komm.3 Vorbem. § 1 RN 31). In speziellen Fallkonstellationen jedoch, die Anhaltspunkte dafür bieten, daß die Wirksamkeit des (vorsätzlichen) Primärverhaltens eines Täters infolge Eingreifens eines späteren (den Taterfolg unabhängig vom früheren Geschehen herbeiführenden) Ereignisses gänzlich beseitigt wurde (sodaß der Erfolg dem Täter nicht zurechenbar ist - Zurechnungskriterium des Risikozusammenhanges), bedarf es einer eingehenden Überprüfung (auch) des Risikozusammenhanges (s. SSt. 54/31, 55/86 und Kienapfel AT4, Z 27 RN 2 ff).

Wie die Anklagebehörde im Ergebnis mit Recht - wenn auch bloß unter dem Aspekt sogenannter "überholender Kausalität" (Leukauf-Steininger aaO RN 21) - rügt, wäre nach Lage des Falles eine gesonderte Prüfung der Voraussetzungen dieses normativen Tatbestandsmerkmales (abermals Kienapfel AT4 Z 10 RN 20) der objektiven Zurechnung erforderlich gewesen. Denn die (in der konkreten Fragestellung aktualisierte) Haftung für versuchten Mord in bezug auf das getötete Opfer Trung Tuan T***** setzt ein spezielles (mehrstufiges) Tatgeschehen voraus, bei dem einer oder mehrere der Angeklagten zunächst - in der ersten Tatphase - mit Tötungsvorsatz auf das Opfer eingestochen haben (ohne dieses tödlich zu verletzen), während der Erfolg (Tod) durch eine nachfolgende - vom früheren Tun völlig losgelöste (und daher dem bzw. den das primäre Tatgeschehen verwirklichenden Angeklagten nicht zurechenbare) - Bedingung (etwa das spätere Eingreifen eines anderen Angeklagten) herbeigeführt wurde.

Über die rechtlichen Prämissen einer solchen (für die Stellung einer Eventualfrage nach Mordversuch iS §§ 15, 75 StGB in bezug auf das getötete Opfer denkmöglichen) Variante sind die Geschwornen aber im Unklaren gelassen worden. Im gegebenen Zusammenhang fällt dieser Mangel auch ins Gewicht: Kann doch nicht ausgeschlossen werden, daß die Geschwornen aufgrund der ihnen zur Verfügung gestellten - unvollständigen - Rechtsbelehrung der Meinung waren, diese Eventualfrage schon deshalb verneinen zu müssen, weil der Tod des Trung Tuan T***** tatsächlich eingetreten ist.

Davon abgesehen eröffnet die Formulierung der in Rede stehenden Eventualfragen - wie nur am Rande bemerkt sei - ein mögliches Mißverständnis, weil bei deren uneingeschränkter Bejahung (s. § 330 Abs. 2 StPO) alle vier mit gemeinsamen Tötungsvorsatz handelnden Angeklagten als Mittäter für den Gesamterfolg haften, sodaß sich in diesem Fall das Problem eines Haftungsausschlusses nicht ergeben kann.

Da sohin nach der Aktenlage die aufgezeigte Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung einen die Geschwornen beirrenden Einfluß auf die Entscheidung üben konnte, zieht diese (den gesamten Wahrspruch zu diesem Faktum - entsprechend Punkt I/1 der Anklageschrift - erfassende) Nichtigkeit insoweit die Aufhebung des Wahrspruches und des darauf beruhenden Urteils sowie die Anordnung der Verfahrenserneuerung nach sich, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Einwände der Staatsanwaltschaft zu diesem Teil des Verdikts bedurfte.

Teils begründet ist die Nichtigkeitsbeschwerde der Anklagebehörde aber auch mit dem Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Z 9 des § 345 Abs. 1 StPO.

Zutreffend verweist die Beschwerdeführerin in bezug auf den Ausspruch zu Punkt I/2 des Anklagesatzes (versuchte vorsätzliche Tötung des Quang Dung L*****) darauf, daß beim Angeklagten Quoc Hung Günther T***** - anders als bei den übrigen Angeklagten - die Beantwortung der hiezu gestellten (subsidiären) Eventualfrage nach schwerer Körperverletzung iS (§ 83 Abs. 1 und) § 84 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 StGB unberechtigterweise unterblieben ist (fortl Zl D 28 - AS 261/V). Denn nach Verneinung der dieser Eventualfrage vorangestellten Schuldfragen (Hauptfrage nach Mordversuch - fortl Zl D 24, Eventualfragen nach versuchtem Totschlag - fortl Zl D 25, nach absichtlicher schwerer Körperverletzung - fortl Zl D 26 und nach Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen - fortl Zl D 27) wäre von den Geschwornen - entsprechend der diesbezüglichen Instruktion im Fragenprogramm und in der schriftlichen Rechtsbelehrung (AS 261/V iVm AS 381/V) - die in Rede stehende (folgende) Eventualfrage zu beantworten gewesen; demgegenüber haben die Geschwornen beim genannten Angeklagten die Antwortspalte zu dieser Eventualfrage (nach schwerer Körperverletzung) mit dem Vermerk "entfällt" versehen und sind auf die nächste (abschließend vorgelegte) Eventualfrage nach Raufhandel gemäß § 91 Abs. 1 StGB (fortl Zl D 32) eingegangen. Die zu Unrecht unterlassene Beantwortung der Eventualfrage D 28 bedeutet nach Lage des Falles eine Nichtigkeit bewirkende Unvollständigkeit des davon betroffenen Teiles des Wahrspruchs (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 11 zu § 332; Foregger-Serini-Kodek StPO5 Erl. zu § 345 Z 9) und damit auch des von der Staatsanwaltschaft bekämpften Freispruches des Angeklagten Quoc Hung Günther T***** vom entsprechenden Anklagevorwurf, die (allerdings nur) in diesem Umfang ebenfalls eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich macht.

Die Nichtigkeit erstreckt sich aber nicht auf jenen Teil des Verdikts, mit dem die Geschwornen in Ansehung dieses Angeklagten die schon erwähnten, dieser Eventualfrage vorausgegangenen Schuldfragen (Hauptfrage fortl Zl D 24, Eventualfragen fortl Zl D 25, D 26 und D 27) verneint haben; insoweit bestehen gegen eine Sonderung ("Konservierung") des Wahrspruchs in seinem mängelfreien Teil (§ 349 Abs. 2 StPO) keine Bedenken (vgl. EvBl. 1984/45; ähnlich Mayerhofer-Rieder StPO3 § 349 ENr. 12 und SSt. 47/11).

Hingegen schlagen die übrigen Beschwerdeausführungen (Z 8 und 9) der Staatsanwaltschaft - soweit sie sich überhaupt (unter Berücksichtigung des auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechtsmittelantrages) auf die Aussprüche zum Faktum I/2 der Anklageschrift (versuchte Ermordung des Quang Dung L*****) beziehen - nicht durch.

Die einmalige versehentliche Verwendung des Wortes "oder" statt "und" in den Erläuterungen der Rechtsbelehrung zur subjektiven Tatseite der Eventualfrage nach Raufhandel (§ 91 Abs. 1 StGB - fortl Zl 32; AS 363/V) gibt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zu Mißverständnissen über die in die Frage aufgenommenen gesetzlichen Merkmale des in Rede stehenden Deliktes keinen Anlaß, zumal in der Rechtsbelehrung (davor und danach) sämtliche Tatbestandserfordernisse

-

einschließlich der (für den juristischen Laien ohnehin verständlichen) Begriffe der "tätlichen Teilnahme an einer Schlägerei oder an einem Angriff mehrerer" sowie des darauf bezogenen Vorsatzes

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einwandfrei klargelegt wurden (AS 361 f/V).

Erhebliche sachliche Unrichtigkeiten bzw. eine unvollständige oder undeutliche und widerspruchsvolle Rechtsbelehrung, die bei den Geschwornen Irrtümer bei der Lösung wesentlicher Rechtsbegriffe hätte auslösen können, vermag die Staatsanwaltschaft insoweit nicht aufzuzeigen (Z 8).

Als verfehlt erweist sich auch jener Teil der Instruktionsrüge, der sich gegen die Belehrung der Geschwornen über das Verhältnis der (subsidiären) Zusatzfrage nach Notwehrüberschreitung zur (primären) Zusatzfrage nach Notwehr (AS 305 - 315, 355 f/V) mit der Begründung wendet, daß die Bezeichnung der Voraussetzungen für die Beantwortung der (jeweils subsidiären) Zusatzfrage nach Notwehrexzeß aus asthenischem Affekt (§ 3 Abs. 2 StGB) im Fragenschema - nämlich die Verneinung der vorangegangenen (primären) Zusatzfrage nach gerechtfertigter Notwehr - unrichtig sei:

Das Nichtvorliegen der Voraussetzungen rechtfertigender Notwehr im Sinn dieser (zu Unrecht) bekämpften Instruktionspassage stellt nämlich - auch den einschlägigen Beschwerdeausführungen unter dem Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z 9 StPO zuwider - tatsächlich eine rechtslogisch unabdingbare Prämisse für die Annahme ihrer (unter den gesetzlichen Voraussetzungen privilegierten) Überschreitung dar. Denn beiden Fällen des § 3 Abs. 2 StGB (Überschreitung des gerechtfertigten Maßes der Verteidigung aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken - § 3 Abs. 2 erster Fall oder Anwendung einer offenbar unangemessenen Verteidigung - § 3 Abs. 2 zweiter Fall = Abs. 1 zweiter Satz StGB) ist gemeinsam, daß zwar ein rechtswidriger Angriff eine Notwehrsituation bewirkte, der Rechtfertigungsgrund der Notwehr dem Täter aber - entweder zufolge Überschreitung der Grenzen der an sich notwendigen Verteidigung oder infolge einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Angreifers durch die Abwehrhandlung in bezug auf einen drohenden Nachteil geringen Umfangs - nicht zustatten kommt. Notwehrexzeß setzt sohin begrifflich (wegen der das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitenden oder im Verhältnis zur Geringfügigkeit des Angriffs unangemessenen Abwehr) den Ausschluß der rechtfertigenden Wirkung der Notwehr, sohin die Verneinung der dahingehenden Zusatzfrage voraus (vgl. 11 Os 8/86; 11 Os 53/90 ua; ähnlich EvBl. 1984/45; Melnizky in JBl. 1973, 353).

Zur Klarstellung sei jedoch bemerkt, daß der Schwurgerichtshof bei der Fragestellung nach Notwehr (zu den Anklagepunkten I/1 und I/2) weder das sogenannte Drei-Fragen-Schema (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 64 zu § 314) - das neben der Hauptfrage nach dem Anklagedelikt eine (für den Fall der Bejahung der Hauptfrage) alternativ nach echter Notwehr oder Notwehrexzeß aus asthenischem Affekt gestellte (die Fälle offensichtlich unangemessener Verteidigung - § 3 Abs. 2 zweiter Fall - und der Überschreitung des gerechtfertigten Maßes der Verteidigung - § 3 Abs. 2 erster Fall StGB - trennende) Zusatzfrage sowie eine Eventualfrage (für den Fall der Bejahung der Zusatzfrage wie auch für den Fall der Verneinung der Hauptfrage) nach fahrlässigem Notwehrexzeß, d.h. fahrlässiger Tötung bzw. fahrlässiger Körperverletzung (bei Mordversuch) beinhaltet - noch das in der Rechtsprechung ebenfalls gebilligte (Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 67) sogenannte Vier-Fragen-Schema - welches das Drei-Fragen-Schema um eine gesonderte (subsidiäre) Zusatzfrage nach Notwehrexzeß aus asthenischem Affekt erweitert - angewendet hat. Bei der vom Schwurgerichtshof vorgenommenen Gestaltung des Fragenprogramms ist nämlich (in bezug auf das Anklagefaktum I/2) - zusammengefaßt für die in Betracht kommenden Haupt- und Eventualfragen - eine (primäre) Zusatzfrage nach rechtfertigender Notwehr (§ 3 Abs. 1 StGB) und - für den Fall der Verneinung dieser (primären) Zusatzfrage - eine (subsidiäre) Zusatzfrage nach Notwehrüberschreitung (§ 3 Abs. 2 erster oder zweiter Fall StGB) aus asthenischem Affekt gestellt worden, mit der - untunlicherweise - die (richtig in eine weitere Eventualfrage zu kleidende) Frage nach (allenfalls qualifizierter) fahrlässiger Körperverletzung (§ 88 Abs. 1 und Abs. 4 - allenfalls mit den Voraussetzungen des § 81 Z 1 - StGB) verknüpft wurde (fortl Zl 29 und 30).

Darüber hinaus wurde den Geschwornen eine weitere (subsidiäre) Zusatzfrage nach Putativnotwehr (§ 8 StGB) - wenn auch unter der verfehlten Voraussetzung der Verneinung der vorangegangenen Zusatzfrage nach Notwehrüberschreitung (fortl Zl 31; siehe Rechtsbelehrung AS 389, 391/V) - vorgelegt, die begrifflich nur - was allerdings in der Beschwerde nicht gerügt wurde - bei Fehlen einer Notwehrsituation überhaupt, also im Falle einer Verneinung der (primären) Zusatzfrage nach Notwehr aktuell werden konnte.

Eine - weitere - Zusatzfrage nach Putativnotwehrexzeß ist aber nicht gestellt worden. Da sich die Rechtsbelehrung auf die tatsächlich gestellten Fragen zu beschränken hat, ist dem das Fehlen von Erläuterungen der rechtlichen Kriterien der Putativnotwehrüberschreitung reklamierenden Beschwerdeeinwand von vornherein der Boden entzogen (vgl. Mayerhofer-Rieder aaO § 345 Z 8 ENr. 20, 21, 22).

Die von der Staatsanwaltschaft ferner in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 des § 345 Abs. 1 StPO behaupteten Undeutlichkeiten oder inneren Widersprüche, die zur Einleitung eines Moniturverfahrens (§ 332 Abs. 4 StPO) hätten Anlaß bieten sollen, sind dem Wahrspruch nicht zu entnehmen. Aus dem Verdikt ergibt sich vielmehr, daß die Geschwornen beim Angeklagten Binh Lam T***** nach Bejahung der (hinsichtlich der beiden Tatopfer getrennt formulierten) Eventualfragen nach Raufhandel (§ 91 Abs. 1 StGB - fortl Zl C 22 und C 32) die darauf bezogene (negativ formulierte) Zusatzfrage nach dem Nichtvorliegen des Straflosigkeitsgrundes des § 91 Abs. 2 StGB (nur) in bezug auf den Getöteten Trung Tuan T***** bejaht (fortl Zl C 23), in Ansehung des überlebenden Opfers Quang Dung L***** hingegen verneint (fortl Zl C 33) haben. Der Auffassung der Anklagebehörde zuwider ist diese Meinung der Geschwornen nicht "undurchsichtig". Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Geschwornen bei diesem Angeklagten von einem jeweils unterschiedlich zu beurteilenden Tatsachensubstrat ausgegangen sind - etwa, indem hinsichtlich des Verletzten L*****, nicht aber bezüglich des tödlich getroffenen T***** ein (strafbefreiender) streitschlichtender Eingriff im Sinne des § 91 Abs. 2 StGB angenommen wurde.

Dies trifft in ähnlicher Weise auf den Wahrspruch in Ansehung des Angeklagten Quoc Hüng Stefan T***** zu, bei dem (schon) die Eventualfragen nach der Teilnahme am Raufhandel (§ 91 Abs. 1 StGB) unterschiedlich beantwortet (bejahend in bezug auf Quang Dung L*****, verneinend hinsichtlich Trung Tuan T***** - fortl Zl A 22 bzw. A 32) und die (allein im ersten Fall aktuelle) Zusatzfrage nach der Vorwerfbarkeit der Tat (§ 91 Abs. 2 StGB) verneint wurden (A/33).

Unzulässig ist es, wenn sich die Staatsanwaltschaft inhaltlich ihrer weiteren Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Erwägungen der Geschwornen in der Niederschrift (§ 331 Abs. 3 StPO), gleichsam wie mit einer Mängelrüge bzw. teils sogar wie mit einer Schuldberufung wendet.

Die gegen den Freispruch des Angeklagten Binh Lam T***** vom Anklagevorwurf der gefährlichen Drohung (Punkt II des Anklagesatzes) gerichtete Rüge entbehrt der erforderlichen Substantiierung und damit der gesetzmäßigen Darstellung (§§ 285 Abs. 1, 285 a Z 2, 344 StPO).

Da die teilweise Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft die Aufhebung des Schuldspruches (auch) des Angeklagten Quoc Hoa Florian T***** und des darauf beruhenden Wahrspruches nach sich zieht, erübrigt sich eine Stellungnahme zur Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten.

Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft teilweise Folge zu geben, der Wahrspruch der Geschwornen zum Anklagefaktum I/1 (vorsätzliche Tötung des Trung Tuan T*****) - wegen Nichtigkeit nach § 345 Abs. 1 Z 8 StPO - zur Gänze, zum Faktum I/2 (versuchte vorsätzliche Tötung des Quang Dung L*****) hingegen - wegen Nichtigkeit nach § 345 Abs. 1 Z 9 StPO - (lediglich) in Ansehung des Angeklagten Quoc Hung Günther T***** (allerdings nur zur Eventualfrage D 28 (nach schwerer Körperverletzung iS §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 StGB) sowie das darauf beruhende Urteil in seinen die Angeklagten Binh Lam T*****, Quoc Hoa Florian T***** und Quoc Hung Günther T***** betreffenden Schuldsprüchen (wegen § 91 Abs. 1 bzw. § 88 Abs. 1 und 4 StGB) und demgemäß auch in den zugehörigen Strafaussprüchen (einschließlich der Aussprüche nach § 38 StGB) sowie im Privatbeteiligtenzuspruch aufzuheben. Zu kassieren war das Urteil ferner in seinem den Angeklagten Quoc Hüng Stefan T***** betreffenden Freispruch vom Anklagevorwurf der vorsätzlichen Tötung des Trung Tuan T***** und im Freispruch des Angeklagten Quoc Hung Günther T***** vom Anklagevorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung des Quang Dung L*****. Im Umfang der Aufhebung war die Erneuerung des Verfahrens anzuordnen (§ 349 Abs. 1 StPO) und auszusprechen, daß die vom vorliegenden Nichtigkeitsgrund (Z 9) nicht betroffenen Teile des Wahrspruchs in Ansehung des Angeklagten Quoc Hung Günther T***** zu den der Eventualfrage (fortl Zl D 28) vorangegangenen Schuldfragen (Hauptfrage D 24, Eventualfragen D 25, D 26, D 27) im erneuerten Verfahren der Entscheidung mit zugrunde zu legen sind (§ 349 Abs. 2 StPO).

Im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.

Auf die kassatorische Entscheidung waren der Angeklagte Quoc Hoa Florian T***** mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und seiner Berufung sowie die Angeklagten Binh Lam T***** und Quoc Hung Günther T***** mit ihren Berufungen zu verweisen.

Im zweiten Rechtsgang wird (siehe die vorangegangenen Ausführungen zum Drei- und Vier-FragenSchema) neben einer (durch ein entsprechendes Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung indizierten) Zusatzfrage nach Notwehr eine (subsidiäre) Zusatzfrage nach Notwehrexzeß für den Fall der Verneinung der - primären - Zusatzfrage nach Notwehr, die entweder a) auf der Nichtannahme einer Notwehrsituation (§ 3 Abs. 1, erster Satz StGB) oder auf der Annahme

b) einer Notwehrüberschreitung (§ 3 Abs. 2, erster Fall StGB) oder c) einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (§ 3 Abs. 2, zweiter Fall = Abs. 1, zweiter Satz StGB) beruhen kann, gegebenenfalls mit Bezug auf die zuerst angeführte Möglichkeit (a) eine weitere (subsidiäre) Zusatzfrage nach Putativnotwehr (§ 8 StGB) und im Hinblick auf die beiden anderen in Betracht kommenden Varianten (b, c) auch noch eine (gleichfalls subsidiäre, für den Fall der Verneinung einer Putativnotwehr aktuelle) Zusatzfrage nach einer Tatbegehung aus asthenischem Affekt (§ 3 Abs. 2 StGB) zu stellen sein. Für den Fall der Bejahung einer der beiden zuletzt bezeichneten (subsidiären) Zusatzfragen schließlich wird den Geschwornen eine entsprechend formulierte Eventualfrage nach (allenfalls qualifizierter) fahrlässiger Tötung des Trung Tuan T***** (§ 80 - allenfalls § 81 Z 1 - StGB) bzw. - nur in bezug auf den Angeklagten Quoc Hung Günther T***** - nach (allenfalls qualifizierter) fahrlässiger Körperverletzung des Quang Dung L***** (§ 88 Abs. 1, Abs. 4 - allenfalls auch 2.Qualifikation § 81 Z 1 - StGB) vorzulegen sein. Hiebei wird sowohl bei der Abfassung der betreffenden Fragen als auch in der Rechtsbelehrung zwischen den einzelnen Fällen des § 3 Abs. 1 StGB jeweils deutlich zu unterscheiden sein (vgl. Nowakowski im WK § 3 Rz 20 und 29; neuerlich EvBl. 1984/45; 11 Os 8/86 ua).

Unter der Voraussetzung eines Tatsachenvorbringens in der Hauptverhandlung (§ 314 Abs. 1 StPO), das in bezug auf die Modalitäten der Tatbeteiligung der einzelnen Angeklagten ungefähr dem in der Anklagebegründung geschilderten Ablauf entspricht, wird der Schwurgerichtshof die Stellung von Eventualfragen in der Richtung einer Beteiligung der Angeklagten Quoc Hüng Stefan T***** und Quoc Hoa Florian T***** an der Tötung des Trung Tuan T***** (Faktum I/1) jeweils iS des 3. (allenfalls 2.) Falles des § 12 StGB zu überlegen haben. Denn der Anklagebegründung nach sollen sich die beiden ersteren Angeklagten an der Tötungshandlung (Faktum I/1) nicht unmittelbar beteiligt haben, sondern während derselben, nachdem sie beiden Opfern den Fluchtweg abgeschnitten hätten, dem zweiten Opfer nachgelaufen sein. Bei einer solchen Konstellation schiede aber unmittelbare (Mit-)Täterschaft dieser Angeklagten bei Mord, Totschlag (§§ 75 bzw. 76 StGB) sowie bei Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§§ 86 bzw. 87 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Fall StGB) aus - es sei denn, es wäre die Tat nach den §§ 83, 84 Abs. 2 Z 2, 86 StGB qualifiziert (vgl. Leukauf-Steininger Komm.3 § 84 RN 21 f; § 87 RN 1 und 10) - und es käme nur Tatbeteiligung nach dem 3.Fall des § 12 StGB in Betracht (falls nicht schon Bestimmung iS des 2.Falles vorläge).

Nach dem in der Anklagebegründung behaupteten Geschehnisablauf hat Quoc Hung Günther T***** an den - nun nur noch ihm zur Last liegenden - Tatausführungshandlungen gegen Quang Dung L***** (Faktum I/2) nicht aktiv mitgewirkt. Unter der Voraussetzung der verabredeten Verbindung mit zumindest zwei anderen Angeklagten (§ 84 Abs. 2 Z 2 StGB) würde jedoch seine Anwesenheit am Tatort mit dem Willen, allenfalls in die Ereignisse verabredungsgemäß einzugreifen, genügen, um ihn als unmittelbaren Täter für den gesamten aus der vereinbarungskonformen Tätigkeit entstandenen Verletzungserfolg haften zu lassen (Leukauf-Steininger aaO zu § 84).

Anmerkung

E31455

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0140OS00110.920001.0126.000

Dokumentnummer

JJT_19930126_OGH0002_0140OS00110_9200010_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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