RS OGH 2001/6/27 13Os36/01, 12Os132/03, 11Os161/03, 12Os8/04, 11Os57/04, 15Os87/04, 13Os59/05h, 12Os

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Veröffentlicht am 27.06.2001
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Norm

StPO §331 Abs3
StPO §345 Abs1 Z10a

Rechtssatz

Weil die Niederschrift der Geschworenen eine kurze Begründung für ihre Beweiswürdigung darstellt, kann sie nicht gleichzeitig deren Gegenstand bilden. Obwohl sie dem Hauptverhandlungsprotokoll anzuschließen ist (§ 332 Abs 6 StPO) und solcherart zu "den Akten" gehört, kann eine Tatsachenrüge (Z 10a) darauf nicht gegründet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115549

Im RIS seit

27.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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