Norm
StPO §331 Abs3Rechtssatz
Weil die Niederschrift der Geschworenen eine kurze Begründung für ihre Beweiswürdigung darstellt, kann sie nicht gleichzeitig deren Gegenstand bilden. Obwohl sie dem Hauptverhandlungsprotokoll anzuschließen ist (§ 332 Abs 6 StPO) und solcherart zu "den Akten" gehört, kann eine Tatsachenrüge (Z 10a) darauf nicht gegründet werden.Weil die Niederschrift der Geschworenen eine kurze Begründung für ihre Beweiswürdigung darstellt, kann sie nicht gleichzeitig deren Gegenstand bilden. Obwohl sie dem Hauptverhandlungsprotokoll anzuschließen ist (Paragraph 332, Absatz 6, StPO) und solcherart zu "den Akten" gehört, kann eine Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) darauf nicht gegründet werden.
Entscheidungstexte