Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richters im Evidenzbüro Mag. Nowak als Schriftführer in der Strafsache gegen Mohamed M***** und eine Angeklagte wegen Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Mohamed M***** und Mona S***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 12. Februar 2009, GZ 443 Hv 1/08h-403, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Michel, des Angeklagten Mohamed M***** und seines Verteidigers Dr. Lennart Binder zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richters im Evidenzbüro Mag. Nowak als Schriftführer in der Strafsache gegen Mohamed M***** und eine Angeklagte wegen Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Mohamed M***** und Mona S***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 12. Februar 2009, GZ 443 Hv 1/08h-403, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Michel, des Angeklagten Mohamed M***** und seines Verteidigers Dr. Lennart Binder zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Der Berufung der Angeklagten Mona S***** wird nicht Folge gegeben. Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in dem zu D ergangenen Schuldspruch des Angeklagten Mohamed M*****, samt dem diesem zugrunde liegenden Wahrspruch (Hauptfrage D), demnach auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung verwiesen. Mohamed M***** wird für die ihm nach den rechtskräftigen Schuldsprüchen laut Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 12. März 2008, GZ 443 Hv 1/08h-288, in dem durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs AZ 13 Os 83/08t bestätigten Umfang und nach den unberührt gebliebenen Schuldsprüchen im angefochtenen Urteil zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich das Verbrechen der Nötigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, einer Regierung, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs oder des Obersten Gerichtshofs nach § 250 StGB, mehrere Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB, mehrere Vergehen der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen nach § 282 Abs 1 StGB, mehrere Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB, ein Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a zweiter Fall StGB und ein Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 1 zweiter Satz StGB, unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 250 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.Der Berufung der Angeklagten Mona S***** wird nicht Folge gegeben. Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in dem zu D ergangenen Schuldspruch des Angeklagten Mohamed M*****, samt dem diesem zugrunde liegenden Wahrspruch (Hauptfrage D), demnach auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung verwiesen. Mohamed M***** wird für die ihm nach den rechtskräftigen Schuldsprüchen laut Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 12. März 2008, GZ 443 Hv 1/08h-288, in dem durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs AZ 13 Os 83/08t bestätigten Umfang und nach den unberührt gebliebenen Schuldsprüchen im angefochtenen Urteil zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich das Verbrechen der Nötigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, einer Regierung, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs oder des Obersten Gerichtshofs nach Paragraph 250, StGB, mehrere Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, mehrere Vergehen der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen nach Paragraph 282, Absatz eins, StGB, mehrere Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, ein Verbrechen der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, zweiter Fall StGB und ein Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz eins, zweiter Satz StGB, unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 250, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Mohamed M***** auf diese Entscheidung verwiesen.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Die Vorhaftanrechnung wird dem Erstgericht überlassen.
Text
Gründe:
Vorweg ist festzuhalten, dass Mohamed M***** im ersten Rechtsgang mit aufgrund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 27. August 2008, AZ 13 Os 83/08t, insoweit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 12. März 2008, GZ 443 Hv 1/08h-288, des Verbrechens der Nötigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, einer Regierung, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs oder des Obersten Gerichtshofs nach § 250 StGB (II/A jenes Urteils), (richtig:) mehrerer Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (II/B) und mehrerer Vergehen der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen nach § 282 Abs 1 StGB (II/D/a/1 und 2) schuldig erkannt wurde.Vorweg ist festzuhalten, dass Mohamed M***** im ersten Rechtsgang mit aufgrund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 27. August 2008, AZ 13 Os 83/08t, insoweit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 12. März 2008, GZ 443 Hv 1/08h-288, des Verbrechens der Nötigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, einer Regierung, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs oder des Obersten Gerichtshofs nach Paragraph 250, StGB (II/A jenes Urteils), (richtig:) mehrerer Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (II/B) und mehrerer Vergehen der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen nach Paragraph 282, Absatz eins, StGB (II/D/a/1 und 2) schuldig erkannt wurde.
Demnach hat er
II/A/ „am 9. März 2007 es dadurch unternommen (§ 242 Abs 2 StGB), die Bundesregierung sowie den Nationalrat der Republik Österreich nämlich durch die Androhung schwerwiegender terroristischer Straftaten, zur Ausübung ihrer Befugnisse, und zwar der der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach § 2 Abs 1 KSE-BVG obliegenden Entscheidung über die Entsendung von Einheiten zur solidarischen Teilnahme an Maßnahmen zur Friedenssicherung (§ 1 Abs 1, Z 1 leg a KSE-BVG) in einem bestimmten Sinn, nämlich zur Beendigung des Einsatzes österreichischer Einheiten aufgrund der Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 21. Dezember 2001 (VNSRR 1386/01) in Afghanistan zu nötigen, dass er eine im Internet weltweit abrufbare Videobotschaft auf der Website der G***** (G*****) veröffentlichte, worin es unter anderem heißt:II/A/ „am 9. März 2007 es dadurch unternommen (Paragraph 242, Absatz 2, StGB), die Bundesregierung sowie den Nationalrat der Republik Österreich nämlich durch die Androhung schwerwiegender terroristischer Straftaten, zur Ausübung ihrer Befugnisse, und zwar der der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach Paragraph 2, Absatz eins, KSE-BVG obliegenden Entscheidung über die Entsendung von Einheiten zur solidarischen Teilnahme an Maßnahmen zur Friedenssicherung (Paragraph eins, Absatz eins,, Ziffer eins, leg a KSE-BVG) in einem bestimmten Sinn, nämlich zur Beendigung des Einsatzes österreichischer Einheiten aufgrund der Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 21. Dezember 2001 (VNSRR 1386/01) in Afghanistan zu nötigen, dass er eine im Internet weltweit abrufbare Videobotschaft auf der Website der G***** (G*****) veröffentlichte, worin es unter anderem heißt:
'Und zu Österreich sagen wir, ... Wir laden die neue
sozialdemokratische Regierung ... ein, ihre Soldaten von Afghanistan
abzuziehen und damit aufzuhören Bush in seinem Krieg gegen die
Moslime zu unterstützen ... Zerstört nicht die Sicherheit eines
ganzen Landes wegen fünf Soldaten, die Ihr nach Afghanistan geschickt
habt ... Entscheidet Euch schnell und zieht Eure Soldaten ab, denn
dies ist nicht Euer Krieg und diesen Krieg könnt Ihr auch nicht ertragen. Dies ist ein Krieg zwischen den Mujahedin und Amerika und jedem, der sich in ihre Reihen stellt. Als Spanien seine Soldaten nach Afghanistan schickte, hat es damit sein Land wieder gefährdet. Seid verantwortungsbewusst und entscheidet und lasst Euch diese Chance nicht entgehen, denn sonst werdet Ihr an dem Tag bereuen
...'";
II/B/ „am 9. März 2007 dadurch versucht, einen anderen durch gefährliche Drohung mit dem Tod sowie mit einer Gefährdung durch Sprengmittel, nämlich durch die Androhung schwerwiegender terroristischer Straftaten, zu einer Handlung, nämlich zur Beendigung der Teilnahme von Angehörigen des Österreichischen Bundesheeres bzw der deutschen Bundeswehr an der unter Punkt II.), A.) näher bezeichneten friedenssichernden Operation der Vereinten Nationen in Afghanistan zu nötigen, wobei die Tat geeignet war, eine schwere oder länger anhaltende Störung des öffentlichen Lebens herbeizuführen und mit dem Vorsatz begangen wurde, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern und öffentliche Stellen zu einer Handlung zu nötigen, dass er eine im Internet weltweit abrufbare Videobotschaft auf der Website der G***** veröffentlichte, nämlichII/B/ „am 9. März 2007 dadurch versucht, einen anderen durch gefährliche Drohung mit dem Tod sowie mit einer Gefährdung durch Sprengmittel, nämlich durch die Androhung schwerwiegender terroristischer Straftaten, zu einer Handlung, nämlich zur Beendigung der Teilnahme von Angehörigen des Österreichischen Bundesheeres bzw der deutschen Bundeswehr an der unter Punkt römisch zwei.), A.) näher bezeichneten friedenssichernden Operation der Vereinten Nationen in Afghanistan zu nötigen, wobei die Tat geeignet war, eine schwere oder länger anhaltende Störung des öffentlichen Lebens herbeizuführen und mit dem Vorsatz begangen wurde, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern und öffentliche Stellen zu einer Handlung zu nötigen, dass er eine im Internet weltweit abrufbare Videobotschaft auf der Website der G***** veröffentlichte, nämlich
a) die Bundesregierung der Republik Österreich sowie den Hauptausschuss des Nationalrates, indem er darin insbesondere die unter Punkt II.), A.) näher angeführten Textpassagen verbreitete;a) die Bundesregierung der Republik Österreich sowie den Hauptausschuss des Nationalrates, indem er darin insbesondere die unter Punkt römisch zwei.), A.) näher angeführten Textpassagen verbreitete;
b) die Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland, indem er darin unter anderem folgende Textpassagen verbreitete;
'Die Teilnahme Deutschlands an dem Krieg der Verliererstaaten von
Amerika gegen den Islam und die Muslime wird zu nichts führen, außer
dass es zu mehr Drohungen kommt und dass Deutschland Gefahren in
seinem eigenen Land erleben wird ... O deutsche Regierung:
Deutschland ist ein starkes Wirtschaftsland und war bis vor kurzer
Zeit ein sicheres Land ... Ist es nicht dumm, dass Ihr die Mujahedin
dazu motiviert, Operationen in Eurem Land zu führen? Mit Eurem Beistand und Eurer grenzenlosen Unterstützung für Amerika habt Ihr die, die Ihr Terroristen nennt, dazu motiviert, Euch anzugreifen ... Dies ist der Ratschlag, denn wir geben Euch Zeit; zieht Eure Soldaten von den Ländern der Muslime ab, und zieht Eure Unterstützung für Bush und seine Leute zurück, denn dies ist sicherer für Euch und Eure Interessen.'";
II/D/ „dadurch auf eine Weise, dass es einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird,
a) zu einer mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich zur Ausführung von Terroranschlägen, mithin von terroristischen Straftaten nach § 278c Abs 1, Z 1, 2, 6 und 7 StGB auch in Österreich aufgefordert, dass era) zu einer mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich zur Ausführung von Terroranschlägen, mithin von terroristischen Straftaten nach Paragraph 278 c, Absatz eins,, Ziffer eins, 2, 6 und 7 StGB auch in Österreich aufgefordert, dass er
1.) am 19. Juni 2007 einen unter Punkt I.), A.) des Anklagesatzes näher bezeichneten Text im Onlinemagazin 'S*****', (E*****) auf der Website www.***** im Internet weltweit abrufbar veröffentlichte;1.) am 19. Juni 2007 einen unter Punkt römisch eins.), A.) des Anklagesatzes näher bezeichneten Text im Onlinemagazin 'S*****', (E*****) auf der Website www.***** im Internet weltweit abrufbar veröffentlichte;
2.) am 6. September 2007 einen unter Punkt I.), A.) näher bezeichneten Text, nämlich einen Aufruf zu Anschlägen auf Stadien und Zuseher der Fußball-Europameisterschaft 2008 sowie auf in- und ausländische Politiker und internationale Gebäude in Wien, im öffentlich zugänglichen Forum der Website www.***** im Internet weltweit abrufbar veröffentlichte."2.) am 6. September 2007 einen unter Punkt römisch eins.), A.) näher bezeichneten Text, nämlich einen Aufruf zu Anschlägen auf Stadien und Zuseher der Fußball-Europameisterschaft 2008 sowie auf in- und ausländische Politiker und internationale Gebäude in Wien, im öffentlich zugänglichen Forum der Website www.***** im Internet weltweit abrufbar veröffentlichte."
In Betreff der anderen Schuldsprüche des Angeklagten Mohamed M***** und aller Schuldsprüche der Angeklagten Mona S***** wurden das im ersten Rechtsgang gefällte Urteil und der diesen Schuldsprüchen zugrundeliegende Wahrspruch nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagter mit der erwähnten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in amtswegiger Wahrnehmung nicht geltend gemachter Nichtigkeitsgründe aufgehoben und im Umfang der Aufhebung nochmalige Verhandlung und Entscheidung angeordnet. Mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang gefällten Urteil wurden Mohamed M***** einer ungenannt gebliebenen Zahl von Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (A/I/1), (richtig: nur) eines Verbrechens (vgl Plöchl in WK² § 278 Rz 71) der kriminellen Organisation nach § 278a zweiter Fall StGB (B/1), des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 1 zweiter Satz StGB (C) und des Vergehens der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen nach §§ 12 dritter Fall, 282 Abs 2 StGB (D) sowie Mona S***** einer ungenannt gebliebenen Zahl von Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (A/I/2 und A/II) und (richtig: nur) eines Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a zweiter Fall StGB (B/2) schuldig erkannt.In Betreff der anderen Schuldsprüche des Angeklagten Mohamed M***** und aller Schuldsprüche der Angeklagten Mona S***** wurden das im ersten Rechtsgang gefällte Urteil und der diesen Schuldsprüchen zugrundeliegende Wahrspruch nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagter mit der erwähnten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in amtswegiger Wahrnehmung nicht geltend gemachter Nichtigkeitsgründe aufgehoben und im Umfang der Aufhebung nochmalige Verhandlung und Entscheidung angeordnet. Mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang gefällten Urteil wurden Mohamed M***** einer ungenannt gebliebenen Zahl von Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB (A/I/1), (richtig: nur) eines Verbrechens vergleiche Plöchl in WK² Paragraph 278, Rz 71) der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, zweiter Fall StGB (B/1), des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz eins, zweiter Satz StGB (C) und des Vergehens der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen nach Paragraphen 12, dritter Fall, 282 Absatz 2, StGB (D) sowie Mona S***** einer ungenannt gebliebenen Zahl von Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB (A/I/2 und A/II) und (richtig: nur) eines Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, zweiter Fall StGB (B/2) schuldig erkannt.
Nach dem Inhalt des vorliegenden Schuldspruchs haben Mohamed M***** und Mona S***** „in Wien
A./ sich als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an einer terroristischen Vereinigung, nämlich einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten [§ 278c StGB; somit Mord (§ 75 StGB), Körperverletzungen nach den §§ 84 bis 87 StGB, erpresserische Entführung (§ 102 StGB), schwere Nötigung (§ 106 StGB), gefährliche Drohung nach § 107 Abs 2 StGB, schwere Sachbeschädigung (§ 126 StGB) und Datenbeschädigung (§ 126a StGB), wenn dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann, vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte (§§ 169, 171, 173, 175, 176, 177a, 177b, 178 StGB) oder vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt (§ 180 StGB), Luftpiraterie (§ 185 StGB), vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186 StGB) oder eine nach § 50 Waffengesetz 1996 oder des § 7 des Kriegsmaterialgesetzes strafbare Handlung, die terroristische Straftaten sind, wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates und" - gemeint: oder - „einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören] ausgeführt werden, nämlich der Al-Qaida und anderer, international tätiger radikal-islamischer Terrornetzwerke von insbesondere in Afghanistan und im Irak operierenden teils namentlich nicht bekannten MUJAHEDIN-Gruppen, wie 'D*****', durch Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder auf andere Weise an deren Aktivitäten in dem Wissen beteiligt, dadurch die genannten terroristischen Vereinigungen oder deren strafbare Handlungen zu fördern, und zwarA./ sich als Mitglied (Paragraph 278, Absatz 3, StGB) an einer terroristischen Vereinigung, nämlich einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten [§ 278c StGB; somit Mord (Paragraph 75, StGB), Körperverletzungen nach den Paragraphen 84 bis 87 StGB, erpresserische Entführung (Paragraph 102, StGB), schwere Nötigung (Paragraph 106, StGB), gefährliche Drohung nach Paragraph 107, Absatz 2, StGB, schwere Sachbeschädigung (Paragraph 126, StGB) und Datenbeschädigung (Paragraph 126 a, StGB), wenn dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann, vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte (Paragraphen 169, 171, 173, 175, 176, 177 a, 177 b, 178, StGB) oder vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt (Paragraph 180, StGB), Luftpiraterie (Paragraph 185, StGB), vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (Paragraph 186, StGB) oder eine nach Paragraph 50, Waffengesetz 1996 oder des Paragraph 7, des Kriegsmaterialgesetzes strafbare Handlung, die terroristische Straftaten sind, wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates und" - gemeint: oder - „einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören] ausgeführt werden, nämlich der Al-Qaida und anderer, international tätiger radikal-islamischer Terrornetzwerke von insbesondere in Afghanistan und im Irak operierenden teils namentlich nicht bekannten MUJAHEDIN-Gruppen, wie 'D*****', durch Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder auf andere Weise an deren Aktivitäten in dem Wissen beteiligt, dadurch die genannten terroristischen Vereinigungen oder deren strafbare Handlungen zu fördern, und zwar
I./ Mohamed M***** und Mona S***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) seit zumindest März 2007, indemrömisch eins./ Mohamed M***** und Mona S***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) seit zumindest März 2007, indem
1./ Mohamed M*****
durch von ihm im Internet veröffentlichten Texte zu Terroranschlägen
aufforderte,
insbesondere durch die im diesbezüglich rechtskräftigen Schuldspruch des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 12. März 2008, ON 288, wegen Vergehens der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen nach § 282 Abs 1 StGB näher beschriebene Handlung, nämlich durch am 19. Juni 2007 im Internetforum www.***** erfolgten Veröffentlichung des 'Testaments des Märtyrers A*****', worin unter anderem zu lesen ist: 'Ich lege Euch die Märtyreraktionen, die gut überlegt sind, ans Herz. Ich lege Euch den Terror gegen die Feinde der Religion ans Herz. Ich empfehle Euch die Tötung von Köpfen des Unglaubens, egal wie hoch die finanziellen Kosten sind. Die Beseitigung der Köpfe des Unglaubens soll an der Spitze Eures jihadistischen Programms stehen. Und vergesst nicht, gegen Amerika in Al Jihad zu ziehen. Macht ihnen Angst und bringt sie zur Erschöpfung und vergesst nicht auf die Juden, die Nachkommen von Affen und Schweinen und vergesst nicht auf die Götzenverehrer, die die Araber beherrschen bei Eurem Al Jihad. Zerreißt sie und tötet sie ...'; welches er ausführlich kommentierte und unter anderem mit den Worten: 'Dieses Testament hat uns vor kurzem erreicht und so ist es unsere Pflicht, dieses Testament zu erfüllen und der Nation zu verkünden.' unterlegte,insbesondere durch die im diesbezüglich rechtskräftigen Schuldspruch des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 12. März 2008, ON 288, wegen Vergehens der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen nach Paragraph 282, Absatz eins, StGB näher beschriebene Handlung, nämlich durch am 19. Juni 2007 im Internetforum www.***** erfolgten Veröffentlichung des 'Testaments des Märtyrers A*****', worin unter anderem zu lesen ist: 'Ich lege Euch die Märtyreraktionen, die gut überlegt sind, ans Herz. Ich lege Euch den Terror gegen die Feinde der Religion ans Herz. Ich empfehle Euch die Tötung von Köpfen des Unglaubens, egal wie hoch die finanziellen Kosten sind. Die Beseitigung der Köpfe des Unglaubens soll an der Spitze Eures jihadistischen Programms stehen. Und vergesst nicht, gegen Amerika in Al Jihad zu ziehen. Macht ihnen Angst und bringt sie zur Erschöpfung und vergesst nicht auf die Juden, die Nachkommen von Affen und Schweinen und vergesst nicht auf die Götzenverehrer, die die Araber beherrschen bei Eurem Al Jihad. Zerreißt sie und tötet sie ...'; welches er ausführlich kommentierte und unter anderem mit den Worten: 'Dieses Testament hat uns vor kurzem erreicht und so ist es unsere Pflicht, dieses Testament zu erfüllen und der Nation zu verkünden.' unterlegte,
und durch die im diesbezüglich rechtskräftigen Schuldspruch des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 12. März 2008, ON 288, wegen Vergehens der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen nach § 282 Abs 1 StGB näher beschriebene Handlung, nämlich durch Aufruf am 6. September 2007 über das Internetforum ***** zu Anschlägen auf Stadien und Zuseher der Fußball- Europameisterschaft 2008, auf in- und ausländische Politiker sowie internationale Gebäude in Wien;und durch die im diesbezüglich rechtskräftigen Schuldspruch des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 12. März 2008, ON 288, wegen Vergehens der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen nach Paragraph 282, Absatz eins, StGB näher beschriebene Handlung, nämlich durch Aufruf am 6. September 2007 über das Internetforum ***** zu Anschlägen auf Stadien und Zuseher der Fußball- Europameisterschaft 2008, auf in- und ausländische Politiker sowie internationale Gebäude in Wien;
am 10. September 2007 einen Text zumindest bearbeitete und zur
Verbreitung im Internet an einen unbekannt gebliebenen Mittelsmann
weiterleitete, worin - unter anderem mit den Worten: 'Das bedeutet,
dass der Feind nichts anderes zur Wahl hat, außer dem Islam und dem
Schwert ... Macht Euch bereit, nach Rom und Washington aufzubrechen
... Macht Euch bereit, um Rache zu nehmen an jenen, die gegen Eure
Religion und Euren Propheten vorgegangen sind' - zu Terroranschlägen aufgerufen wird;
seit März 2007 wiederholt auf der Website der 'G*****' (G*****) die Ideologie der AL-QAIDA und der MUJAHEDIN verbreitende und propagierende Botschaften veröffentlichte;
Mitglieder für die genannten terroristischen Vereinigungen zu rekrutieren suchte;
und durch die im diesbezüglich rechtskräftigen Schuldspruch des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 12.
März 2008, ON 288, wegen Verbrechens der Nötigung eines
verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, einer Regierung, des
Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs oder des
Obersten Gerichtshofs nach § 250 StGB und des Verbrechens der
versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1
StGB, nämlich Veröffentlichung im Internet weltweit abrufbarer
Videobotschaften auf der Website der 'G*****' (G*****) am 9. März
2007, worin es u.a. heißt: '... und zu Österreich sagen wir: ... Wir
laden die neue sozialdemokratische Regierung ... ein, ihre Soldaten
von Afghanistan abzuziehen und damit aufzuhören, BUSH in seinem Krieg
gegen die Muslime zu unterstützen ... Zerstört nicht die Sicherheit
eines ganzen Landes wegen fünf Soldaten, die Ihr nach Afghanistan
geschickt habt ... Entscheidet Euch schnell und zieht Eure Soldaten
ab, denn dies ist nicht Euer Krieg und diesen Krieg könnt Ihr auch nicht ertragen. Dies ist ein Krieg zwischen den MUJAHEDIN und Amerika und jedem, der sich in ihre Reihen stellt. Als Spanien seine Soldaten nach Afghanistan schickte, hat es damit sein Land wieder gefährdet. Seid verantwortungsbewusst und entscheidet und lasst Euch diese Chance nicht entgehen, denn sonst werdet Ihr an dem Tag bereuen ...', und durch die im diesbezüglich rechtskräftigen Schuldspruch des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 12.
März 2008, ON 288, wegen Verbrechens der versuchten schweren Nötigung
nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB näher beschriebenen
Handlung, nämlich Veröffentlichung der im Internet weltweit
abrufbaren Videobotschaft auf der Website der 'G*****' (G*****) worin
es u.a. heißt: 'die Teilnahme Deutschlands an dem Krieg der
Verlierer-Staaten von Amerika gegen den Islam und die Muslime wird zu
nichts führen, außer dass es zu mehr Drohungen kommt und dass
Deutschland Gefahren in seinem eigenen Land erleben wird ... O
deutsche Regierung: Deutschland ist ein starkes Wirtschaftsland und
war bis vor kurzem ein sicheres Land ... Ist es nicht dumm, dass ihr
die Mujahedin dazu motiviert, Operationen in Eurem Land zu führen?
Mit Eurem Beistand und Euer grenzenlosen Unterstützung für Amerika
habt ihr die, die ihr Terroristen nennt, dazu motiviert, euch
anzugreifen ... Dies ist der Ratschlag, denn wir geben Euch Zeit;
zieht Eure Soldaten von den Ländern der Muslime ab, und zieht Eure Unterstützung für Bush und seine Leute zurück, denn dies ist sicherer für Euch und Eure Interessen.',
derartige strafbare Handlungen (die oben genannten terroristischen Straftaten, § 278c Abs 1 StGB) unter anderem mit den Worten: 'Denn dieses Volk [die Amerikaner] hat uns daran gewöhnt, dass es nur die Sprache des Blutes und den Dialog der Märtyrerattentate versteht,' propagandistisch aufbereitet guthieß;derartige strafbare Handlungen (die oben genannten terroristischen Straftaten, Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB) unter anderem mit den Worten: 'Denn dieses Volk [die Amerikaner] hat uns daran gewöhnt, dass es nur die Sprache des Blutes und den Dialog der Märtyrerattentate versteht,' propagandistisch aufbereitet guthieß;
2./ Mona S***** wiederholt für die Website der 'G*****' (G*****)
sowie für andere Internetforen
propagandistische Botschaften, welche die Ideologie der Al-Qaida
verbreiten, beispielsweise einen Artikel von Abu-Y*****, dessen Text,
der als integrierter Bestandteil diesem Urteil angeschlossen ist"
(vgl zur Zulässigkeit des Verweises auf den Inhalt einer anderen
Urkunde Ratz, WK-StPO § 281 Rz 579) „auszugsweise lautet: '... Es ist
ein Staat inmitten des Kampfes zwischen der Wahrheit und Falschheit
... Ein rechtmäßiger Islamischer Staat ... Seine Führung sind wahre
Helden. Der Amir der Märtyrer, Abu M*****, ist derjenige, der das
Fundament für diesen Staat legte, möge Allah ihn mit einem Platz in
Seinem Paradies versorgen ... Diese islamischen Emirate sind die
Basis für die Gründung des Kalifats, mit Allahs Hilfe. Irak ist das
Land der zwei Flüsse, das Land des Kalifats ... schaut euch diese
Entwicklung sorgfältig an: (Zuerst war da) Die Gruppe des Tauhid und Jihad; (dann) Die Organisation der Qaida des Jihad im Land der zwei Flüsse (Al-Qaida); (dann) Die Schura-Sitzung der Mujahedin, welche viele Brigaden einschloss vor allem die Al-Qaida; dann die Mutaibiin Alianz; und (dann) der Islamische Staat des Irak unter Durchführung des Haschemiten (vom Stamm des Propheten Bani Haschem), der Husayni (Nachkommen von Husayn), der Amir der Gläubigen; Abu O***** - möge Allah mit ihm zufrieden sein - und mit ihm eine Gruppe von den Mujahedin - möge Allah zufrieden mit ihnen sein und immer zur Wahrheit rechtleiten! ... Wir von der G***** in allen Bereichen und Abteilungen und in all ihren Zentren, verkünden unsere Unterstützung für den Islamischen Staat des Irak. Wir sind die Medien-Schutzschilder für diesen Staat. Wir werden ihn unterstützen, wie wir können und wir werden ihn verteidigen gemäß dem, womit Allah zufrieden ist...',
propagandistische Botschaften wie zum Beispiel den am 10. September 2007 bearbeiteten Text der 'P*****', in dem es lautet: ,Nach den Besprechungen und den Beratungen mit unseren Brüdern, den Mujahidin, haben die P*****, die deutsche Geisel freigelassen, nachdem sie Allah als Herr genommen hat und zum Islam konvertierte. Was ihren Sohn betrifft, geben wir der deutschen Regierung eine Frist von 10 Tagen, um auf die Forderungen der Mujahidin einzugehen, indem die deutsche Regierung, während dieser Frist, all ihre Militärtruppen aus Afghanistan abzieht. Ansonsten wird sein Schicksal der Tod sein, um unsere Brüder in Afghanistan zu unterstützen. AIles Lob gebührt Allah'
sowie Begleittexte und Überschriften zu Videos, in denen terroristische Anschläge verherrlicht werden, zum Beispiel zum 'Dokumentarfilm Kriegsmaschine, zu sehen beim Stimme des Kalifat Kanal (CVC)' in dem die Vernichtung der amerikanischen Kraftfahrzeuge Marke Hummer beschrieben wird,
überarbeitete und insbesondere von der englischen in die deutsche Sprache und umgekehrt übersetzte und teils an Mohamed M***** zwecks Verbreitung im Internet übermittelte, teils selbst die Veröffentlichung im Internet veranlasste;
II./ Mona S***** alleine in der Zeit von Oktober 2006 bis Ende Februar 2007, wiederholt propagandistische Botschaften, die die Ideologie dieser terroristischen Vereinigung verbreiten überarbeitete und zwar unter anderem am 14. Oktober und am 31. Oktober 2006 Botschaften von A***** sowie der M***** im Irak, (Aktenband XI/AS 197 ff und 281 ff)römisch zwei./ Mona S***** alleine in der Zeit von Oktober 2006 bis Ende Februar 2007, wiederholt propagandistische Botschaften, die die Ideologie dieser terroristischen Vereinigung verbreiten überarbeitete und zwar unter anderem am 14. Oktober und am 31. Oktober 2006 Botschaften von A***** sowie der M***** im Irak, (Aktenband XI/AS 197 ff und 281 ff)
deren Texte, die als integrierter Bestandteil diesem Urteil angeschlossen sind, unter anderem lauten:
'eine Einladung zum Islam: ... Gott akzeptiert keine Trennung
zwischen Religion und Staat. Und das Konzept von ,dem Kaiser das zu
geben, was ihm gehört, und Gott zu geben, was ihm gehört.', wie es
von den Befürwortern des Säkularismus verstanden und interpretiert
wird, ist ein atheistisches Konzept, über das Gott und seine
Propheten unschuldig sind. .. Zu Amerika und den Rest des
Christentums sagen wird: kehrt entweder von euren fehlgeleiteten
Wegen um und treten in das Licht der Wahrheit, oder behaltet euer
Gift für euch selbst, und büßt die Konsequenzen in dieser Welt und in
der nächsten ... Und Er versprach dem Märtyrer auf Seinem Weg, mehr
Belohnung als dem normalen Gläubigen. Er versprach ihnen
Auszeichnungen und Freuden, zu zahlreich um hier darauf einzugehen
... Wir laden alle Amerikaner und anderen Ungläubigen zum Islam ein,
wo auch immer sie sind und was auch immer sie für eine Rolle oder Status in Bushs und Blairs Weltordnung haben. Und wir senden eine besondere Einladung an alle von euch, die für Bushs Kreuzdiener-Hirngespinst in Afghanistan, Irak, und wohin auch immer euch 'W' (Busch) zum sterben gesandt hat, kämpfen...'
'... Die 'Stimme des Kalifats' möchte euch zu diesem fröhlichen Anlass eine einleitende Analyse der aktuellen Ereignisse im Irak und des klaren Versagen der eindringenden Kreuzdienern und ihren Anhängsel, in ihren wiederholten Versuchen, die fortschreitenden Mujahedin zu stoppen, präsentieren. Die U.S. Besetzer-Truppen ... verspielten nach der Tötung des Anführers, Abu M*****, die Möglichkeit, die Al-Qaida Organisation im Irak und ihre Verbündete die Schura-Sitzung der Mujahedin, zu schwächen. Aber die Al-Qaida Organisation schaffte es, den Schlag von A***** Märtyrertum zu absorbieren und Scheich Abu H***** zum neuen Führer nach A***** zu wählen, was die Feinde erfolglos machte ... Es war für die Muslime im Irak zwingend, zu diesem besonderen Zeitpunkt, ihren Staat auszurufen, um den Schaden des grausamen Angriffs, der die Ernte des Jihad und das der Märtyrer rauben wollte, zu stoppen. Kurz nachdem die Kreuzdiener erklärten, durch ihren Hauptverbrecher Bush, dass sie einer Teilung des Irak entgegen stehen würden ... Die Amerikaner finden sich selbst, nach der Gründung des islamischen Staates Irak, einer risikoreichen Herausforderung gegenüber. Es ist nun klar geworden, dass die Teilung des Irak zu einem jihadistischen islamischen Staat führen wird, welcher die Positionen des Feindes erschüttern und, aufgrund seiner einzigartigen geographischen Lage, ein Startpunkt für die Vorkämpfer der islamischen Nation, im Kampf zur Befreiung Palästinas durch das zionistische Gebilde, sein wird ... Und dann werden die Gläubigen voller Freude den Sieg Allahs feiern und die Ungläubigen werden wissen, dass ihr Ende gekommen ist.'
diese insbesondere von der englischen in die deutsche Sprache übersetzte und auf der Website der 'G*****' (G*****) sowie in anderen Internetforen veröffentlichte und andere, zum Beispiel die im Internet unter dem Namen 'A*****' auftretende Person zur Mitarbeit im Rahmen der G*****, insbesondere durch Besorgung von Übersetzungsarbeiten, anzuwerben trachtete;
B./ Mohamed M***** und Mona S***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) seit zumindest März 2007 sich an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, nämlich der 'G*****' (G*****), die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, nämlich terroristischer Straftaten insbesondere durch Vorbereitung und Durchführung von Terroranschlägen vor allem durch sogenannte Selbstmordattentate durch Mitglieder der Al-Qaida und anderer, international tätiger radikal-islamischer Terrornetzwerke von insbesondere in Afghanistan und im Irak operierenden teils namentlich nicht bekannten MUJAHEDIN-Gruppen, wie 'Die P*****', die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, ausgerichtet ist, die dadurch zumindest einen erheblichen Einfluss auf Politik oder Wirtschaft, insbesondere zur Erzwingung des Abzuges von im Rahmen von friedenssichernden Maßnahmen und militärischen Operationen in Afghanistan und im Irak im Rahmen friedenssichernder Operationen der Vereinten Nationen eingesetzten Angehörigen des österreichischen Bundesheeres sowie der deutschen Bundeswehr anstrebt und die andere einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, durch die Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder auf andere Weise als Mitglied im Wissen beteiligt (§ 278 Abs 3), dadurch die genannte terroristische Vereinigung oder deren strafbare Handlungen zu fördern, und zwarB./ Mohamed M***** und Mona S***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) seit zumindest März 2007 sich an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, nämlich der 'G*****' (G*****), die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, nämlich terroristischer Straftaten insbesondere durch Vorbereitung und Durchführung von Terroranschlägen vor allem durch sogenannte Selbstmordattentate durch Mitglieder der Al-Qaida und anderer, international tätiger radikal-islamischer Terrornetzwerke von insbesondere in Afghanistan und im Irak operierenden teils namentlich nicht bekannten MUJAHEDIN-Gruppen, wie 'Die P*****', die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, ausgerichtet ist, die dadurch zumindest einen erheblichen Einfluss auf Politik oder Wirtschaft, insbesondere zur Erzwingung des Abzuges von im Rahmen von friedenssichernden Maßnahmen und militärischen Operationen in Afghanistan und im Irak im Rahmen friedenssichernder Operationen der Vereinten Nationen eingesetzten Angehörigen des österreichischen Bundesheeres sowie der deutschen Bundeswehr anstrebt und die andere einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, durch die Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder auf andere Weise als Mitglied im Wissen beteiligt (Paragraph 278, Absatz 3,), dadurch die genannte terroristische Vereinigung oder deren strafbare Handlungen zu fördern, und zwar
1./ Mohamed M*****, durch die zu A./I./1./ sowie durch die im diesbezüglich rechtskräftigen Schuldspruch des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 12. März 2008, ON 288, wegen Verbrechens der Nötigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, einer Regierung, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs oder des Obersten Gerichtshofs nach § 250 StGB und der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB näher beschriebenen Handlungen;1./ Mohamed M*****, durch die zu A./I./1./ sowie durch die im diesbezüglich rechtskräftigen Schuldspruch des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 12. März 2008, ON 288, wegen Verbrechens der Nötigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, einer Regierung, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs oder des Obersten Gerichtshofs nach Paragraph 250, StGB und der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB näher beschriebenen Handlungen;
2./ Mona S***** durch die zu A./I./2./ näher beschriebenen Handlungen;
C./ Mohamed M***** seit zumindest Ende August 2007 eine terroristische Vereinigung, nämlich einen auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten [§ 278c StGB; somit Mord (§ 75 StGB), Körperverletzungen nach den §§ 84 bis 87 StGB, erpresserische Entführung (§ 102 StGB), schwere Nötigung (§ 106 StGB), gefährliche Drohung nach § 107 Abs 2 StGB, schwere Sachbeschädigung (§ 126 StGB) und Datenbeschädigung (§ 126a StGB), wenn dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann, vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte (§§ 169, 171, 173, 175, 176, 177a, 177b, 178 StGB) oder vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt (§ 180 StGB), Luftpiraterie (§ 185 StGB), vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186 StGB) oder eine nach § 50 Waffengesetz 1996 oder des § 7 des Kriegsmaterialgesetzes strafbare Handlung, die terroristische Straftaten sind, wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates und einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören] ausgeführt werden, nämlich die 'G*****' (G*****), die sich auf die Drohung mit solchen terroristischen Straftaten nämlich die Veröffentlichung und Verbreitung von Drohvideos entsprechend der am 9. März 2007 veröffentlichten Drohbotschaft (die dem rechtskräftigen Schuldspruch zu den Fakten II./A./ und 11./B./a./ und b./ des Urteils des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 12. März 2008, ON 288, zugrunde liegen) beschränkt, dadurch angeführt, dass er zumindest die Grundzüge der Gestaltung sowie die veröffentlichten Inhalte der von der G***** betriebenen Website, insbesondere auch der zu verbreitenden Drohvideos und den organisatorischen Aufbau, die personelle Zusammensetzung, die Besetzung von Führungsposition und die Befugnisse der Mitglieder dieser Vereinigung maßgeblich bestimmte;C./ Mohamed M***** seit zumindest Ende August 2007 eine terroristische Vereinigung, nämlich einen auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten [§ 278c StGB; somit Mord (Paragraph 75, StGB), Körperverletzungen nach den Paragraphen 84 bis 87 StGB, erpresserische Entführung (Paragraph 102, StGB), schwere Nötigung (Paragraph 106, StGB), gefährliche Drohung nach Paragraph 107, Absatz 2, StGB, schwere Sachbeschädigung (Paragraph 126, StGB) und Datenbeschädigung (Paragraph 126 a, StGB), wenn dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann, vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte (Paragraphen 169, 171, 173, 175, 176, 177 a, 177 b, 178, StGB) oder vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt (Paragraph 180, StGB), Luftpiraterie (Paragraph 185, StGB), vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (Paragraph 186, StGB) oder eine nach Paragraph 50, Waffengesetz 1996 oder des Paragraph 7, des Kriegsmaterialgesetzes strafbare Handlung, die terroristische Straftaten sind, wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates und einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören] ausgeführt werden, nämlich die 'G*****' (G*****), die sich auf die Drohung mit solchen terroristischen Straftaten nämlich die Veröffentlichung und Verbreitung von Drohvideos entsprechend der am 9. März 2007 veröffentlichten Drohbotschaft (die dem rechtskräftigen Schuldspruch zu den Fakten römisch zwei./A./ und 11./B./a./ und b./ des Urteils des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 12. März 2008, ON 288, zugrunde liegen) beschränkt, dadurch angeführt, dass er zumindest die Grundzüge der Gestaltung sowie die veröffentlichten Inhalte der von der G***** betriebenen Website, insbesondere auch der zu verbreitenden Drohvideos und den organisatorischen Aufbau, die personelle Zusammensetzung, die Besetzung von Führungsposition und die Befugnisse der Mitglieder dieser Vereinigung maßgeblich bestimmte;
D./ Mohamed M***** am 10. September 2007 dadurch, dass er einen Text
bearbeitete und zur Verbreitung im Internet an einen unbekannt
gebliebenen Mittelsmann weiterleitete zur Ausführung der Verbreitung
des zu Punkt I./A./ der Anklage bezeichneten Textes im Internet
(siehe A./I./1./), worin es unter anderem heißt, 'Das bedeutet, dass
der Feind nichts anderes zur Wahl hat, außer dem Islam und dem
Schwert ... Macht Euch bereit, nach Rom und Washington aufzubrechen
... Macht Euch bereit, um Rache zu nehmen an jenen, die gegen Eure
Religion und Euren Propheten vorgegangen sind ... denn dieses Volk
[die Amerikaner] hat uns daran gewöhnt, dass es nur die Sprache des Blutes und den Dialog der Märtyrerattentate versteht' beigetragen (§ 12 3. Fall StGB), wodurch auf eine Weise, dass es einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wurde, vorsätzlich begangene, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen, nämlich terroristische Straftaten nach § 278c Abs 1 Z 1 und 2 StGB, somit Mord (§ 75 StGB) und Körperverletzungen nach §§ 84 bis 87 StGB, die terroristische Straftaten sind, wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates und einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören, in einer Art gutgeheißen wurde, die geeignet war, das allgemeine Rechtsempfinden zu empören oder zur Begehung einer solchen Handlung aufzureizen."[die Amerikaner] hat uns daran gewöhnt, dass es nur die Sprache des Blutes und den Dialog der Märtyrerattentate versteht' beigetragen (Paragraph 12, 3. Fall StGB), wodurch auf eine Weise, dass es einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wurde, vorsätzlich begangene, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen, nämlich terroristische Straftaten nach Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB, somit Mord (Paragraph 75, StGB) und Körperverletzungen nach Paragraphen 84 bis 87 StGB, die terroristische Straftaten sind, wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates und einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören, in einer Art gutgeheißen wurde, die geeignet war, das allgemeine Rechtsempfinden zu empören oder zur Begehung einer solchen Handlung aufzureizen."
Rechtliche Beurteilung
Die in ein- und demselben Schriftsatz für beide Beschwerdeführer vorgetragenen, auf § 345 Abs 1 Z 1, 4, 5, 8, 9 und 10a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten verfehlen ihr Ziel.Die in ein- und demselben Schriftsatz für beide Beschwerdeführer vorgetragenen, auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, 4, 5, 8, 9 und 10 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten verfehlen ihr Ziel.
Aus Z 1 machen beide Angeklagte geltend, die Geschworenenbank sei nicht gehörig besetzt gewesen. Zum einen wird vorgebracht, die Geschworenen seien nicht in der Reihenfolge der Dienstliste herangezogen worden, was gegen das Zufallsprinzip verstoße, zum anderen wird beanstandet, dass sie nicht aus „gültigen" Dienstlisten ausgewählt worden seien.Aus Ziffer eins, machen beide Angeklagte geltend, die Geschworenenbank sei nicht gehörig besetzt gewesen. Zum einen wird vorgebracht, die Geschworenen seien nicht in der Reihenfolge der Dienstliste herangezogen worden, was gegen das Zufallsprinzip verstoße, zum anderen wird beanstandet, dass sie nicht aus „gültigen" Dienstlisten ausgewählt worden seien.
Letzteres einzuwenden sind die Angeklagten nicht legitimiert, weil sie dem Erfordernis, den die reklamierte Nichtigkeit begründenden Umstand gleich bei Beginn der Verhandlung oder, wurde er ihnen später bekannt, sogleich, nachdem er ihnen zur Kenntnis gekommen war (dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 136; 12 Os 31/07m, EvBl-LS 2008/24, 864), geltend zu machen (§ 345 Abs 2 StPO), nicht nachgekommen sind:Letzteres einzuwenden sind die Angeklagten nicht legitimiert, weil sie dem Erfordernis, den die reklamierte Nichtigkeit begründenden Umstand gleich bei Beginn der Verhandlung oder, wurde er ihnen später bekannt, sogleich, nachdem er ihnen zur Kenntnis gekommen war (dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 136; 12 Os 31/07m, EvBl-LS 2008/24, 864), geltend zu machen (Paragraph 345, Absatz 2, StPO), nicht nachgekommen sind:
Der Verteidiger hat sich (nur) zu Beginn der Hauptverhandlung (und) lediglich mit der Begründung gegen die Zusammensetzung der Geschworenenbank ausgesprochen, dass vier von ihm namentlich genannte Personen „nicht bestellt" worden seien und keine sie betreffenden „Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe" vorlägen und die Geschworenen nicht in der Reihenfolge der durch Los ermittelten Liste bestellt worden seien, „sondern nach einem System, bei dem Personen mit Namen, die auf einen türkischen oder arabischen Ursprung hinweisen, übergangen wurden" (ON 353 S 7).
Der damit nicht korrespondierende Einwand in den Nichtigkeitsbeschwerden, dass Dr. Martin W***** - der anfangs nur als Ersatzgeschworener und erst ab dem fünften Verhandlungstag, ohne dass sein Nachrücken an die Stelle eines verhinderten Geschworenen von den Angeklagten gerügt worden wäre (§ 345 Abs 2 StPO), als Geschworener an der Hauptverhandlung teilnahm (ON 353 S 1, ON 387 S 1, 5) - „auf keiner der für das dritte" (ersichtlich gemeint: vierte) „Quartal 2008 maßgeblichen Haupt- oder Ergänzungsliste aufschien" (sondern, wie sich übrigens bei der vom Obersten Gerichtshof gemäß §§ 344, 285 f StPO veranlassten Aufklärung ergab, auf der Dienstliste [Ergänzungsliste] für das jeweils erste Quartal der Jahre 2007 und 2008 [§§ 13 Abs 1, 18 Abs 4 GSchG]), versagt demnach mangels Beachtung der Rügeobliegenheit von vornherein.Der damit nicht korrespondierende Einwand in den Nichtigkeitsbeschwerden, dass Dr. Martin W***** - der anfangs nur als Ersatzgeschworener und erst ab dem fünften Verhandlungstag, ohne dass sein Nachrücken an die Stelle eines verhinderten Geschworenen von den Angeklagten gerügt worden wäre (Paragraph 345, Absatz 2, StPO), als Geschworener an der Hauptverhandlung teilnahm (ON 353 S 1, ON 387 S 1, 5) - „auf keiner der für das dritte" (ersichtlich gemeint: vierte) „Quartal 2008 maßgeblichen Haupt- oder Ergänzungsliste aufschien" (sondern, wie sich übrigens bei der vom Obersten Gerichtshof gemäß Paragraphen 344, 285, f StPO veranlassten Aufklärung ergab, auf der Dienstliste [Ergänzungsliste] für das jeweils erste Quartal der Jahre 2007 und 2008 [§§ 13 Absatz eins, 18, Absatz 4, GSchG]), versagt demnach mangels Beachtung der Rügeobliegenheit von vornherein.
Das Vorbringen, die Geschworenen seien nicht in der Reihenfolge der Dienstliste herangezogen worden, ist aus folgenden Erwägungen nicht zielführend.
Nichtig nach § 345 Abs 1 Z 1 StPO ist ein Urteil unter anderem dann, wenn die Geschworenenbank nicht gehörig besetzt war. Da das Gesetz den Begriff der gehörigen Besetzung nicht näher definiert, ist dieser durch verfassungskonforme Interpretation zu ermitteln, die sich am verfassungsgesetzlich garantierten Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) und am Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art 6 MRK) auszurichten hat.Nichtig nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist ein Urteil unter anderem dann, wenn die Geschworenenbank nicht gehörig besetzt war. Da das Gesetz den Begriff der gehörigen Besetzung nicht näher definiert, ist dieser durch verfassungskonforme Interpretation zu ermitteln, die sich am verfassungsgesetzlich garantierten Recht auf den gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) und am Grundrecht auf ein faires Verfahren (Artikel 6, MRK) auszurichten hat.
Dabei ist vorweg grundsätzlich zu beachten, dass Geschworene (und Schöffen) formell nicht dem Begriff des Richters im Sinn der Art 83 Abs 2, 87 Abs 3 B-VG unterfallen (vgl K. Korinek in Korinek/Holoubek Komm zum B-VG Art 91/1 Rz 9; Burgstaller aaO Art 91/2-3 Rz 12), sodass die Bestimmungen über die feste Geschäftsverteilung auf diese nicht unmittelbar anwendbar sind. Seit Geltung des durch BGBl 1994/507 eingefügten § 28a GOG, wonach zwar die Gültigkeit von Amtshandlungen durch einen Verstoß gegen die Geschäftsverteilung nicht beeinträchtigt wird, § 281 Abs 1 Z 1 und § 345 Abs 1 Z 1 StPO jedoch unberührt bleiben, lässt sich die potentielle Bedeutung eines Verstoßes gegen die Geschäftsverteilung für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren nicht bestreiten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 105). Eine am Zweck des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter orientierte Auslegung wird daher - Art 83 Abs 2 B-VG im Zusammenhang mit Art 6 Abs 1 MRK lesend - Verstöße gegen die Regelungen über die Berufung der Geschworenen jedenfalls dann beachten, wenn sie eine Unfairness gegenüber dem Beschwerdeführer erkennen lassen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 106).Dabei ist vorweg grundsätzlich zu beachten, dass Geschworene (und Schöffen) formell nicht dem Begriff des Richters im Sinn der Artikel 83, Absatz 2, 87, Absatz 3, B-VG unterfallen vergleiche K. Korinek in Korinek/Holoubek Komm zum B-VG Artikel 91 /, eins, Rz 9; Burgstaller aaO Artikel 91 /, 2 -, 3, Rz 12), sodass die Bestimmungen über die feste Geschäftsverteilung auf diese nicht unmitte