Norm
StPO §323Rechtssatz
Eine Teilnahme der Parteien an der nach § 323 StPO vorzunehmenden Rechtsbelehrung und anschließenden Besprechung der einzelnen Fragen ist nach den Intentionen des Gesetzes nicht zulässig.Eine Teilnahme der Parteien an der nach Paragraph 323, StPO vorzunehmenden Rechtsbelehrung und anschließenden Besprechung der einzelnen Fragen ist nach den Intentionen des Gesetzes nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0100699Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.03.2021