RS OGH 2021/2/17 9Os76/85, 12Os64/04, 14Os89/07f, 12Os56/20g, 13Os85/20d

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Veröffentlicht am 02.07.1986
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Rechtssatz

Eine Teilnahme der Parteien an der nach § 323 StPO vorzunehmenden Rechtsbelehrung und anschließenden Besprechung der einzelnen Fragen ist nach den Intentionen des Gesetzes nicht zulässig.Eine Teilnahme der Parteien an der nach Paragraph 323, StPO vorzunehmenden Rechtsbelehrung und anschließenden Besprechung der einzelnen Fragen ist nach den Intentionen des Gesetzes nicht zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0100699

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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