TE OGH 1989/6/21 9Os76/85

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Veröffentlicht am 21.06.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Juni 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vondrak als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Friedrich Wilhelm K*** wegen Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 10 Vr 949/82 des Kreisgerichtes Korneuburg, über den Antrag des Verurteilten Dr. Friedrich Wilhelm K*** auf Bewilligung der Einsichtnahme in den Rechtsmittelakt des Obersten Gerichtshofes, AZ 9 Os 76/85, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Gemäß § 82 StPO wird dem Verurteilten über die bereits mit hg. Beschluß vom 15.Oktober 1986, GZ 9 Os 76/85-32, bewilligte Einsichtnahme in den Akt 9 Os 76/85 des Obersten Gerichtshofes hinaus auch die Einsichtnahme in die im bezeichneten Akt einjournalisierte Ausfertigung der Stellungnahme der Generalprokuratur vom 24.Juli 1985, ON 4/Seiten 15 bis 63, und in die Urschrift des hg. Urteils vom 2.Juli 1986, ON 27/Seiten 307 und 308 sowie Seiten 151 bis 271 und 309 bis 329, bewilligt. Von den bezeichneten Aktenstücken sind dem Antragsteller Kopien auszufolgen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Dem Verurteilten Dr. Friedrich Wilhelm K*** wurde bereits mit hg. Beschluß vom 15.Oktober 1986, ON 32, über seinen Antrag die Einsichtnahme in den Rechtsmittelakt 9 Os 76/85 des Obersten Gerichtshofes bewilligt; von der Einsichtnahme ausgenommen wurden die Beratungsprotokolle und sämtliche damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden, die Willensbildung des Senates betreffenden und daher dem Beratungsgeheimnis unterliegenden Anträge, Stellungnahmen und Äußerungen von Senatsmitgliedern. Im Rahmen der bewilligten Akteneinsicht wurde verfügt, daß dem Antragsteller von der Stellungnahme der Generalprokuratur ON 4 eine Gleichschrift und vom hg. Urteil ON 27 eine Ausfertigung im Original auszufolgen sind, was auch geschehen ist.

Nunmehr begehrt der Verurteilte, ihm auch die Einsichtnahme in die in den Os-Akt einjournalisierte Ausfertigung der Stellungnahme der Generalprokuratur (ON 4) und in die Urschrift des hg. Urteils vom 2. Juli 1986 (einschließlich der Zustellverfügung und des Abfertigungsvermerks) zu bewilligen; die Kenntnis dieser Aktenstücke benötige er für die Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 25 MRK, wofür seiner Auffassung nach die Einsicht in die ihm ausgefolgten Ausfertigungen nicht genüge.

Wenngleich die dem Antragsteller aufgrund des hg. Beschlusses vom 15. Oktober 1986 ausgefolgte Ausfertigung der Stellungnahme der Generalprokuratur ON 4 mit der im Os-Akt einjournalisierten Ausfertigung dieser Stellungnahme völlig deckungsgleich ist (letztere unterscheidet sich von ersterer lediglich dadurch, daß der Eingangsvermerk ausgefüllt ist und die auf den Os-Akt bezughabenden Seitenzahlen angebracht sind), so kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Einsichtnahme in die einjournalisierte Ausfertigung für die angestrebte Beschwerdeführung gemäß Art. 25 MRK von Bedeutung sein könnte, wie dies der Antragsteller behauptet. Das gilt gleichermaßen für die begehrte Einsichtnahme in die Urschrift (vgl. hiezu § 65 OGHGeo) des hg. Urteils samt Zustellverfügung und Abfertigungsvermerk, weshalb spruchgemäß zu erkennen war.

Anmerkung

E17824

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0090OS00076.85.0621.000

Dokumentnummer

JJT_19890621_OGH0002_0090OS00076_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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