Norm
StPO §150Rechtssatz
Die Stellung einer Eventualfrage muss jeweils über den Rahmen bloßer Mutmaßungen hinaus durch das Verfahrensergebnis, insbesondere durch die Angeklagtenverantwortung, durch Zeugenaussagen oder Ausführungen von Sachverständigen indiziert sein, wobei die sie bedingenden Tatsachen bestimmt und erheblich sein müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0100625Im RIS seit
17.04.1974Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025