RS OGH 2025/7/29 11Os20/74; 11Os107/74; 10Os67/76; 11Os186/77; 12Os162/79; 9Os112/81; 12Os137/82; 10

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Veröffentlicht am 17.04.1974
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Rechtssatz

Die Stellung einer Eventualfrage muss jeweils über den Rahmen bloßer Mutmaßungen hinaus durch das Verfahrensergebnis, insbesondere durch die Angeklagtenverantwortung, durch Zeugenaussagen oder Ausführungen von Sachverständigen indiziert sein, wobei die sie bedingenden Tatsachen bestimmt und erheblich sein müssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0100625

Im RIS seit

17.04.1974

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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