Norm
StGB §11 D1Rechtssatz
Ist die Stellung einer Zusatzfrage in Richtung eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausches nicht geboten, ist auch eine Eventualfrage nach dem § 287 StGB nicht zu stellen.Ist die Stellung einer Zusatzfrage in Richtung eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausches nicht geboten, ist auch eine Eventualfrage nach dem Paragraph 287, StGB nicht zu stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089797Dokumentnummer
JJR_19760928_OGH0002_0100OS00075_7600000_001