Norm
StPO §313 BRechtssatz
Verantwortet sich ein Angeklagter mit Volltrunkenheit, dann ist eine dem Dreifragenschema entsprechende Fragestellung (Zusatzfrage in Richtung des § 11 StGB und Eventualfrage nach § 287 StGB) geboten.Verantwortet sich ein Angeklagter mit Volltrunkenheit, dann ist eine dem Dreifragenschema entsprechende Fragestellung (Zusatzfrage in Richtung des Paragraph 11, StGB und Eventualfrage nach Paragraph 287, StGB) geboten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0100558Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.08.2025