Norm
StPO §314Rechtssatz
Ein Zweifragenschema (und zwar eine Hauptfrage auf die Anklagetat und eine Eventualfrage in der Richtung des Tatbestandes nach § 523 StG ohne Stellung einer Zusatzfrage in der Richtung des § 2 lit c StG) ist jedenfalls dann hinreichend, wenn kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß der Angeklagte die Tat im Zustand unverschuldeter voller Berauschung begangen hätte.Ein Zweifragenschema (und zwar eine Hauptfrage auf die Anklagetat und eine Eventualfrage in der Richtung des Tatbestandes nach Paragraph 523, StG ohne Stellung einer Zusatzfrage in der Richtung des Paragraph 2, Litera c, StG) ist jedenfalls dann hinreichend, wenn kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß der Angeklagte die Tat im Zustand unverschuldeter voller Berauschung begangen hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100922Dokumentnummer
JJR_19720718_OGH0002_0120OS00089_7200000_002