RS OGH 2015/7/22 9Os115/73, 9Os76/85, 15Os147/14b

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Veröffentlicht am 05.11.1973
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Rechtssatz

Soll eine Frage nur der Möglichkeit dienen, den Sachverhalt hinsichtlich der Art und Begehung der Tat abweichend von der Anklage festzustellen, ohne daß sich hiedurch etwas an der rechtlichen Beurteilung oder an dem anzuwendenden Strafsatz ändern soll, so liegt eine Hauptfrage und nicht eine Eventualfrage vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0100744

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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