RS OGH 1986/6/25 12Os111/72, 9Os132/85

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Veröffentlicht am 22.12.1972
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Rechtssatz

Der Gerichtshof kann seine von der Anklage abweichende Rechtsansicht regelmäßig nicht schon bei der Stellung der Hauptfrage zur Geltung bringen, sondern ihr nur in Form der Eventualfrage, in der Rechtsbelehrung oder nach dem § 337 StPO im Urteil Ausdruck geben.Der Gerichtshof kann seine von der Anklage abweichende Rechtsansicht regelmäßig nicht schon bei der Stellung der Hauptfrage zur Geltung bringen, sondern ihr nur in Form der Eventualfrage, in der Rechtsbelehrung oder nach dem Paragraph 337, StPO im Urteil Ausdruck geben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100552

Dokumentnummer

JJR_19721222_OGH0002_0120OS00111_7200000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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