Norm
StGB §12 AcRechtssatz
Bei Raub in Gesellschaft ist eine Rechtsbelehrung über die (über die Mittäterschaft hinausgehende) Begehungsform des sonstigen Tatbeitrages (§ 12 dritter Fall StGB) nur dann notwendig, wenn bestimmte Verfahrensergebnisse auf eine solche Tatgestaltung hindeuteten, und außerdem nur dann relevant, wenn eine Eventualfrage in Richtung des § 12 dritter Fall StGB formuliert wurde.Bei Raub in Gesellschaft ist eine Rechtsbelehrung über die (über die Mittäterschaft hinausgehende) Begehungsform des sonstigen Tatbeitrages (Paragraph 12, dritter Fall StGB) nur dann notwendig, wenn bestimmte Verfahrensergebnisse auf eine solche Tatgestaltung hindeuteten, und außerdem nur dann relevant, wenn eine Eventualfrage in Richtung des Paragraph 12, dritter Fall StGB formuliert wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089959Dokumentnummer
JJR_19760513_OGH0002_0130OS00026_7600000_001