RS OGH 2022/4/28 9Os23/74, 10Os184/75, 10Os87/77, 10Os203/77, 12Os162/79, 12Os127/81, 11Os72/84, 13O

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Veröffentlicht am 15.05.1974
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Rechtssatz

Eine zur Stellung einer Eventualfrage verpflichtende Behauptung von Tatsachen liegt nicht vor, wenn der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat überhaupt leugnet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0100582

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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