TE OGH 2001/11/15 15Os142/01

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.11.2001
beobachten
merken
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten