Norm
StPO §314Rechtssatz
Kommt eine Beurteilung der Tat unter mehrere weniger strenge Tatbestände in Betracht, so ist vorerst immer eine Eventualfrage in der Richtung der strengeren Norm und erst dann die nächste Eventualfrage in Richtung der weniger strengen Norm abzufassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0100652Dokumentnummer
JJR_19760219_OGH0002_0130OS00180_7500000_004