RS OGH 1972/7/18 12Os89/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.1972
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Norm

StPO §314
StPO §345 Z6
  1. StPO § 345 heute
  2. StPO § 345 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 345 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 345 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 345 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 345 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 345 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 345 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 345 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 345 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 345 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Wurde den Geschwornen neben der Hauptfrage auf Mord eine Eventualfrage in der Richtung des § 523 StG gestellt, so kann sich der Angeklagte über die Unterlassung der Stellung einer Zusatzfrage auf volle Berauschung (§ 2 lit c StG) nicht beschweren, da die Geschwornen dadurch, daß ihnen die Eventualfrage vorlag, ohnedies hinlänglich Gelegenheit hatten, die auf Volltrunkenheit gehende Verantwortung des Angeklagten zu würdigen. Haben sie die Hauptfrage bejaht und die Eventualfrage unbeantwortet gelassen, so ist unzweifelhaft erkennbar, daß auch durch die Stellung der Zusatzfrage nichts für den Angeklagten gewonnen wäre.Wurde den Geschwornen neben der Hauptfrage auf Mord eine Eventualfrage in der Richtung des Paragraph 523, StG gestellt, so kann sich der Angeklagte über die Unterlassung der Stellung einer Zusatzfrage auf volle Berauschung (Paragraph 2, Litera c, StG) nicht beschweren, da die Geschwornen dadurch, daß ihnen die Eventualfrage vorlag, ohnedies hinlänglich Gelegenheit hatten, die auf Volltrunkenheit gehende Verantwortung des Angeklagten zu würdigen. Haben sie die Hauptfrage bejaht und die Eventualfrage unbeantwortet gelassen, so ist unzweifelhaft erkennbar, daß auch durch die Stellung der Zusatzfrage nichts für den Angeklagten gewonnen wäre.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 89/72
    Entscheidungstext OGH 18.07.1972 12 Os 89/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100925

Dokumentnummer

JJR_19720718_OGH0002_0120OS00089_7200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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