Norm
StPO §314Rechtssatz
Wurde den Geschwornen neben der Hauptfrage auf Mord eine Eventualfrage in der Richtung des § 523 StG gestellt, so kann sich der Angeklagte über die Unterlassung der Stellung einer Zusatzfrage auf volle Berauschung (§ 2 lit c StG) nicht beschweren, da die Geschwornen dadurch, daß ihnen die Eventualfrage vorlag, ohnedies hinlänglich Gelegenheit hatten, die auf Volltrunkenheit gehende Verantwortung des Angeklagten zu würdigen. Haben sie die Hauptfrage bejaht und die Eventualfrage unbeantwortet gelassen, so ist unzweifelhaft erkennbar, daß auch durch die Stellung der Zusatzfrage nichts für den Angeklagten gewonnen wäre.Wurde den Geschwornen neben der Hauptfrage auf Mord eine Eventualfrage in der Richtung des Paragraph 523, StG gestellt, so kann sich der Angeklagte über die Unterlassung der Stellung einer Zusatzfrage auf volle Berauschung (Paragraph 2, Litera c, StG) nicht beschweren, da die Geschwornen dadurch, daß ihnen die Eventualfrage vorlag, ohnedies hinlänglich Gelegenheit hatten, die auf Volltrunkenheit gehende Verantwortung des Angeklagten zu würdigen. Haben sie die Hauptfrage bejaht und die Eventualfrage unbeantwortet gelassen, so ist unzweifelhaft erkennbar, daß auch durch die Stellung der Zusatzfrage nichts für den Angeklagten gewonnen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100925Dokumentnummer
JJR_19720718_OGH0002_0120OS00089_7200000_003