TE OGH 2019/6/26 3Ob63/19i

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Veröffentlicht am 26.06.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch GKP Gabl Kogler Leitner Stöglehner Bodingbauer Rechtsanwälte OG in Linz, wider die beklagte Partei A*, vertreten durch Mag. Anton Karte, Rechtsanwalt in Linz, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2018, GZ 15 R 501/18d-63, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Traun vom 11. Oktober 2018, GZ 6 C 19/17x-58, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch GKP Gabl Kogler Leitner Stöglehner Bodingbauer Rechtsanwälte OG in Linz, wider die beklagte Partei A*, vertreten durch Mag. Anton Karte, Rechtsanwalt in Linz, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2018, GZ 15 R 501/18d-63, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Traun vom 11. Oktober 2018, GZ 6 C 19/17x-58, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Berufungsurteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei

a) die mit 730,97 EUR bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten 121,83 EUR an USt) und

b) die mit 1.216,91 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 715 EUR an Barauslagen und 83,85 EUR an USt)

binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Unstrittig ist folgender Sachverhalt (zum jeweiligen Verfahrensgang geringfügig ergänzt aus den verlesenen Scheidungs- und Insolvenzakten und aus dem weiters angeschlossenen Exekutionsakt, auf die sich der Kläger in erster Instanz mehrfach berief [vgl RIS-Justiz RS0121557 [T4]):

Die Ehe des Klägers und der Beklagten wurde mit in der Tagsatzung vom 28. Februar 1994 unter Rechtsmittelverzicht verkündetem Urteil gemäß § 49 EheG aus dem Alleinverschulden des (dort beklagten) Ehemanns geschieden. In dieser Tagsatzung schlossen die unvertretenen Ehegatten für den Fall der Scheidung einen Vergleich, der ua folgenden Inhalt hat:Die Ehe des Klägers und der Beklagten wurde mit in der Tagsatzung vom 28. Februar 1994 unter Rechtsmittelverzicht verkündetem Urteil gemäß Paragraph 49, EheG aus dem Alleinverschulden des (dort beklagten) Ehemanns geschieden. In dieser Tagsatzung schlossen die unvertretenen Ehegatten für den Fall der Scheidung einen Vergleich, der ua folgenden Inhalt hat:

1. Der [Ehemann] verpflichtet sich bei Zwangsfolge, an die [Ehefrau] rückwirkend ab 1. 2. 1994 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 10.000,-- jeweils längstens bis zum 10. eines jeden Monats zu bezahlen, wobei der für Monat Februar vereinbarte Unterhaltsbetrag gleichfalls am 10. 3. 1994 fällig wird.

Ab 1. 3. 1995 ermäßigt sich dieser Unterhaltsbetrag auf S 5.500,-- [= 399,70 EUR] pro Monat. [Der Ehemann] verzichtet auf die Einbringung von Herabsetzungsanträgen, aus welchem Grunde auch immer, auch für den Fall der Not und geänderter Verhältnisse, die [Ehefrau] verzichtet auf die Einbringung von Erhöhungsanträgen, aus welchen Gründen auch immer, auch für den Fall der Not und der geänderten Verhältnisse.

Bei Wiederverehelichung erlischt ihr Unterhaltsanspruch gegenüber dem [Ehemann].“ (4 C 135/93 des Bezirksgerichts Urfahr-Umgebung)

Die Anlassexekution bildet die mit Beschluss vom 1. April 2014 der Beklagten (als dort Betreibende) wegen rückständigen Unterhalts für die Monate Jänner bis März 2014 von 532,18 EUR und für den laufenden Unterhalt von 400 EUR monatlich ab 1. April 2014 gegen den Kläger (als Verpflichteten) bewilligte Fahrnis- und Forderungsexekution nach § 294a EO (7 E 910/14k des Bezirksgerichts Traun).Die Anlassexekution bildet die mit Beschluss vom 1. April 2014 der Beklagten (als dort Betreibende) wegen rückständigen Unterhalts für die Monate Jänner bis März 2014 von 532,18 EUR und für den laufenden Unterhalt von 400 EUR monatlich ab 1. April 2014 gegen den Kläger (als Verpflichteten) bewilligte Fahrnis- und Forderungsexekution nach Paragraph 294 a, EO (7 E 910/14k des Bezirksgerichts Traun).

Mit Beschluss vom 12. Mai 2016 wurde über das Vermögen des Klägers ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und ein Masseverwalter bestellt. Die Beklagte meldete rückständigen Unterhalt von März 2014 bis einschließlich Mai 2016 von 5.889,44 EUR samt Kosten von 122,50 EUR als Insolvenzforderung an. Die angemeldete Gesamtforderung der Beklagten von 6.011,94 EUR wurde vom Masseverwalter anerkannt und blieb im Übrigen unbestritten. Der vom Kläger vorgelegte Zahlungsplan (Quote von 10 %, zahlbar in sieben gleichen Raten, fällig jeweils zum 10. Oktober der Jahre 2017 bis 2023) wurde mit Beschluss vom 22. November 2016 rechtskräftig bestätigt. Am 8. November 2017 stellte der Kläger – gestützt auf § 281 IO idF IRÄG 2017 – den Antrag auf neuerliche Abstimmung über den Zahlungsplan und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens. Da der neue Zahlungsplan keine Mehrheit fand, wurde mit rechtskräftigem Beschluss vom 18. Jänner 2018 das Abschöpfungsverfahren eingeleitet (Ablauf mit 2. Februar 2023) und ein Treuhänder bestellt. Die Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses wurde am 8. Februar 2018 in der Ediktsdatei bekannt gemacht (12 S 51/16x des Bezirksgerichts Traun/Ediktsdatei).Mit Beschluss vom 12. Mai 2016 wurde über das Vermögen des Klägers ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und ein Masseverwalter bestellt. Die Beklagte meldete rückständigen Unterhalt von März 2014 bis einschließlich Mai 2016 von 5.889,44 EUR samt Kosten von 122,50 EUR als Insolvenzforderung an. Die angemeldete Gesamtforderung der Beklagten von 6.011,94 EUR wurde vom Masseverwalter anerkannt und blieb im Übrigen unbestritten. Der vom Kläger vorgelegte Zahlungsplan (Quote von 10 %, zahlbar in sieben gleichen Raten, fällig jeweils zum 10. Oktober der Jahre 2017 bis 2023) wurde mit Beschluss vom 22. November 2016 rechtskräftig bestätigt. Am 8. November 2017 stellte der Kläger – gestützt auf Paragraph 281, IO in der Fassung IRÄG 2017 – den Antrag auf neuerliche Abstimmung über den Zahlungsplan und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens. Da der neue Zahlungsplan keine Mehrheit fand, wurde mit rechtskräftigem Beschluss vom 18. Jänner 2018 das Abschöpfungsverfahren eingeleitet (Ablauf mit 2. Februar 2023) und ein Treuhänder bestellt. Die Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses wurde am 8. Februar 2018 in der Ediktsdatei bekannt gemacht (12 S 51/16x des Bezirksgerichts Traun/Ediktsdatei).

Mit seiner Oppositionsklage vom 10. April 2017 begehrt der Kläger das Urteil, der betriebene Anspruch der Beklagten aus einem Vergleich sei erloschen und die Vornahme der Exekution unzulässig. Der gegen ihn geführten Exekution liege ein vertraglicher Unterhaltstitel zugrunde, der nach § 15 IO zu kapitalisieren und als Konkursforderung im Konkurs anzumelden gewesen wäre. Einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch habe die Beklagte nicht, weil ihr Pensionseinkommen höher sei als jenes des Klägers, der zudem noch für eine Tochter sorgepflichtig sei. Das Konkursverfahren sei nach der am 16. Oktober 2016 erfolgten Annahme eines (näher beschriebenen) Zahlungsplans rechtskräftig aufgehoben. Die betriebene Forderung sei somit zumindestens seit 1. Juni 2016 erloschen (ON 1). In einem weiteren Schriftsatz ergänzte der Kläger, die Beklagte hätte sowohl den rückständigen als auch den laufenden Unterhalt aus dem am 18. Februar 1994 abgeschlossenen Unterhaltsvergleich von 399,70 EUR monatlich im Insolvenzverfahren als Insolvenzforderung anmelden müssen. „Einen Anspruch auf Bezahlung eines laufenden Unterhalts hatte sie daher seit der Konkurseröffnung, also seit 12. 5. 2016, nicht mehr.“ Dennoch habe sie ihre Unterhaltsforderung weiter exekutiv betrieben und laufend Zahlungen aus seinem Pensionseinkommen erhalten. „Da die Beklagte nicht einmal ihre Unterhaltsforderung im Konkurs angemeldet hat und keinen fälligen Unterhaltsanspruch hat bzw dieser erloschen ist, erweist sich die gegenständliche Exekutionsführung als unzulässig.“ (ON 6).Mit seiner Oppositionsklage vom 10. April 2017 begehrt der Kläger das Urteil, der betriebene Anspruch der Beklagten aus einem Vergleich sei erloschen und die Vornahme der Exekution unzulässig. Der gegen ihn geführten Exekution liege ein vertraglicher Unterhaltstitel zugrunde, der nach Paragraph 15, IO zu kapitalisieren und als Konkursforderung im Konkurs anzumelden gewesen wäre. Einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch habe die Beklagte nicht, weil ihr Pensionseinkommen höher sei als jenes des Klägers, der zudem noch für eine Tochter sorgepflichtig sei. Das Konkursverfahren sei nach der am 16. Oktober 2016 erfolgten Annahme eines (näher beschriebenen) Zahlungsplans rechtskräftig aufgehoben. Die betriebene Forderung sei somit zumindestens seit 1. Juni 2016 erloschen (ON 1). In einem weiteren Schriftsatz ergänzte der Kläger, die Beklagte hätte sowohl den rückständigen als auch den laufenden Unterhalt aus dem am 18. Februar 1994 abgeschlossenen Unterhaltsvergleich von 399,70 EUR monatlich im Insolvenzverfahren als Insolvenzforderung anmelden müssen. „Einen Anspruch auf Bezahlung eines laufenden Unterhalts hatte sie daher seit der Konkurseröffnung, also seit 12. 5. 2016, nicht mehr.“ Dennoch habe sie ihre Unterhaltsforderung weiter exekutiv betrieben und laufend Zahlungen aus seinem Pensionseinkommen erhalten. „Da die Beklagte nicht einmal ihre Unterhaltsforderung im Konkurs angemeldet hat und keinen fälligen Unterhaltsanspruch hat bzw dieser erloschen ist, erweist sich die gegenständliche Exekutionsführung als unzulässig.“ (ON 6).

Die Beklagte bestritt und wendete nach der Tagsatzung vom 10. Mai 2017 (ON 7) in einem Schriftsatz ein, mit dem Unterhaltsvergleich sei nur der gesetzliche Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG konkretisiert und fixiert worden, weshalb das Konkursverfahren darauf keine Auswirkung habe.Die Beklagte bestritt und wendete nach der Tagsatzung vom 10. Mai 2017 (ON 7) in einem Schriftsatz ein, mit dem Unterhaltsvergleich sei nur der gesetzliche Unterhaltsanspruch nach Paragraph 66, EheG konkretisiert und fixiert worden, weshalb das Konkursverfahren darauf keine Auswirkung habe.

Der Kläger erwiderte, die Beklagten habe Anspruch auf Unterhalt nach § 66 EheG. Ein zu leistender Unterhalt errechne sich jedoch weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft, weil die Beklagte immer schon und auch jetzt ein höheres Einkommen als der Kläger (gehabt) habe, sodass für den gesamten klagegegenständlichen Zeitraum kein Unterhalt zu leisten gewesen wäre. Der verglichene Unterhalt gehe über den gesetzlichen hinaus und stelle daher eine Konkursforderung dar.Der Kläger erwiderte, die Beklagten habe Anspruch auf Unterhalt nach Paragraph 66, EheG. Ein zu leistender Unterhalt errechne sich jedoch weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft, weil die Beklagte immer schon und auch jetzt ein höheres Einkommen als der Kläger (gehabt) habe, sodass für den gesamten klagegegenständlichen Zeitraum kein Unterhalt zu leisten gewesen wäre. Der verglichene Unterhalt gehe über den gesetzlichen hinaus und stelle daher eine Konkursforderung dar.

Dem hielt die Beklagte entgegen, ausgehend vom tatsächlichen Realeinkommen des Klägers sei der ziffernmäßig festgelegte Unterhaltsbetrag weit unter dem gesetzlich angemessenen Unterhalt gelegen und von ihr nur deshalb akzeptiert worden, weil der Kläger gedroht habe, seiner Verpflichtung zur Schad- und Klagloshaltung über ca 100.000 EUR gegenüber den Gläubigern der Handelsagentur nicht nachzukommen.

Im ersten Rechtsgang sprach das Erstgericht aus, dass der Unterhaltsanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger ab Mai 2016 der Höhe nach ruhe und wies das darüber hinausgehende Klagebegehren ab.

Die dagegen erhobene Berufung der Beklagten führte zur Aufhebung des Ersturteils durch das Berufungsgericht. Für die Frage der Zulässigkeit der Exekutionsführung im Hinblick auf § 15 IO sei nur ausschlaggebend, ob zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses eine Unterhaltsverpflichtung bestanden habe, die den Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprochen habe; darauf, ob die Parteien seinerzeit einen gesetzlichen Unterhalt hätten vereinbaren wollen, komme es nicht an. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Unterhaltsleistung müsse auch der dem Kläger (allenfalls) zustehende Unterhaltsanspruch gegenüber seiner nunmehrigen Ehegattin und der Wohnvorteil in einem ausbezahlten Eigenheim als die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners steigernde Umstände berücksichtigt werden. Der (gemeint:) Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss wurde zugelassen, weil das (gemeint:) Berufungsgericht zur Berücksichtigung des Wohnvorteils des Unterhaltsschuldners von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen sei.Die dagegen erhobene Berufung der Beklagten führte zur Aufhebung des Ersturteils durch das Berufungsgericht. Für die Frage der Zulässigkeit der Exekutionsführung im Hinblick auf Paragraph 15, IO sei nur ausschlaggebend, ob zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses eine Unterhaltsverpflichtung bestanden habe, die den Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprochen habe; darauf, ob die Parteien seinerzeit einen gesetzlichen Unterhalt hätten vereinbaren wollen, komme es nicht an. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Unterhaltsleistung müsse auch der dem Kläger (allenfalls) zustehende Unterhaltsanspruch gegenüber seiner nunmehrigen Ehegattin und der Wohnvorteil in einem ausbezahlten Eigenheim als die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners steigernde Umstände berücksichtigt werden. Der (gemeint:) Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss wurde zugelassen, weil das (gemeint:) Berufungsgericht zur Berücksichtigung des Wohnvorteils des Unterhaltsschuldners von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen sei.

Die Parteien ließen den Aufhebungsbeschluss unbekämpft. Ihr Vorbringen im zweiten Rechtsgang betraf ausschließlich die Unterhaltsbemessung zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung, ausgenommen die (nicht weiter erläuterte) Behauptung des Klägers, er befinde sich derzeit im Abschöpfungsverfahren und werde für weitere fünf Jahre nur das Existenzminimum beziehen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf (nähere) Feststellungen nur zum Einkommen der Streitteile ab dem Jahr 2016, zur aktuellen Ausbildung der im Jahr 1997 geborenen Tochter des Klägers, zur Tätigkeit der Ehegattin des Klägers ab 1. Juli 1997 und zu ihrem Einkommen seit dem Jahr 2013, zu deren aktuellen Fahrzeugen und der Möglichkeit des Klägers, diese zu nutzen, zum Kauf des vom Kläger bewohnten Reihenhauses durch seine Ehegattin im Jahr 2012 und dessen Finanzierung und zur Tätigkeit des Klägers nach seiner Pensionierung im Jahr 2012.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, änderte das Ersturteil im Sinne der Klagestattgebung ab und ließ die ordentliche Revision zu, weil es zur Berücksichtigung des Wohnvorteils des Unterhaltsschuldners (erneut) von der Judikatur des Obersten Gerichtshofs abgegangen sei. Es wiederholte, dass es für die Frage, ob der Unterhaltsanspruch der Beklagten nach § 15 IO erloschen ist, ausschließlich auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses ankomme und darauf, ob damals eine den Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechende Unterhaltsverpflichtung bestanden habe. Diese ergäben einen (näher errechneten) Unterhaltsanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger zum Zeitpunkt 12. Mai 2016 von Null, weil ihr Pensionseinkommen 36 % des Familieneinkommens übersteige. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten sei daher für erloschen zu erklären, zumal auch ein Wiederaufleben des Anspruchs nicht in Betracht komme. Da zur Berücksichtigung des Wohnvorteils des Unterhaltsschuldners von der Judikatur des Obersten Gerichtshofs (erneut) abgegangen worden sei, sei die ordentliche Revision zuzulassen.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, änderte das Ersturteil im Sinne der Klagestattgebung ab und ließ die ordentliche Revision zu, weil es zur Berücksichtigung des Wohnvorteils des Unterhaltsschuldners (erneut) von der Judikatur des Obersten Gerichtshofs abgegangen sei. Es wiederholte, dass es für die Frage, ob der Unterhaltsanspruch der Beklagten nach Paragraph 15, IO erloschen ist, ausschließlich auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses ankomme und darauf, ob damals eine den Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechende Unterhaltsverpflichtung bestanden habe. Diese ergäben einen (näher errechneten) Unterhaltsanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger zum Zeitpunkt 12. Mai 2016 von Null, weil ihr Pensionseinkommen 36 % des Familieneinkommens übersteige. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten sei daher für erloschen zu erklären, zumal auch ein Wiederaufleben des Anspruchs nicht in Betracht komme. Da zur Berücksichtigung des Wohnvorteils des Unterhaltsschuldners von der Judikatur des Obersten Gerichtshofs (erneut) abgegangen worden sei, sei die ordentliche Revision zuzulassen.

Die Beklagte strebt mit ihrer Revision eine Abänderung im Sinne der Abweisung der Oppositionsklage an. Sie enthält ua (erkennenbare) Kritik an der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts, beim verglichenen Unterhalt handle es sich um einen vertraglichen Anspruch.

Der Kläger erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er die Zulässigkeit der Revision bestreitet und ihr auch inhaltlich entgegen tritt.

Die Revision ist aus Gründen der im Zuge der grundsätzlich allseitigen rechtlichen Prüfung (RS0043326; RS0043352; 3 Ob 26/17w [P 1.] mwN) vorzunehmenden Klarstellung der Rechtslage und der gebotenen Korrektur der Berufungsentscheidung zulässig und berechtigt:

Rechtliche Beurteilung

1. Im Vordergrund steht die Frage nach der Rechtsnatur des betriebenen Unterhaltsanspruchs, ob hier also ungeachtet der Titulierung in einem gerichtlichen Vergleich gesetzlicher, dem § 66 EheG entsprechender Unterhalt geltend gemacht wird oder rein vertraglicher Unterhalt. Für diese Unterscheidung sind folgende Grundsätze zu beachten (s auch Zankl/Mondel in Schwimann/Kodek ABGB4 § 80 EheG Rz 16 ua):1. Im Vordergrund steht die Frage nach der Rechtsnatur des betriebenen Unterhaltsanspruchs, ob hier also ungeachtet der Titulierung in einem gerichtlichen Vergleich gesetzlicher, dem Paragraph 66, EheG entsprechender Unterhalt geltend gemacht wird oder rein vertraglicher Unterhalt. Für diese Unterscheidung sind folgende Grundsätze zu beachten (s auch Zankl/Mondel in Schwimann/Kodek ABGB4 Paragraph 80, EheG Rz 16 ua):

1.1. Allein deshalb, weil die Streitteile den einem Ehegatten – mit Rücksicht darauf, dass die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des anderen geschieden wurde – gebührenden gesetzlichen Unterhalt anlässlich der Scheidung vergleichsweise geregelt haben, wird nichts daran geändert, dass der Unterhaltsanspruch auf dem Gesetz beruht (RS0042623; RS0042549). Ansprüche aus einer Unterhaltsvereinbarung sind als gesetzliche anzusehen, wenn sich die Vereinbarung bei großzügiger Betrachtungsweise im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bewegt und nur in diesem Rahmen eine Fixierung und Konkretisierung des Unterhaltsanspruchs der Höhe und den Leistungsmodalitäten nach bedeutet (RS0042490 [T2, T3 und T4]), auch wenn er „etwas höher“ als bei gerichtlicher Bemessung liegen sollte (RS0042623 [T2]). Für den Charakter des vereinbarten Unterhalts kommt es auf das Unterhaltsniveau des verglichenen Unterhaltsbeitrags im Verhältnis zu demjenigen an, das bei einer gerichtlichen Entscheidung nach dem Gesetz maßgeblich wäre (6 Ob 113/03s; 9 Ob 87/03i). Eine Unterhaltsvereinbarung kann aber jedenfalls nur dann als weitere Ausgestaltung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs angesehen werden, wenn ein solcher überhaupt besteht (6 Ob 228/01z = RS0042490 [T7]) und wenn im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses die gesetzlichen Grundlagen, wie etwa der Verschuldensausspruch, bereits vorgelegen sind oder zumindest von den Parteien erkennbar dem Unterhaltsvertrag zugrunde gelegt wurden. Nur dann kann davon ausgegangen werden, dass die Parteiabsicht der Streitteile bei Abschluss des Vergleichs von vornherein nur auf die einvernehmliche Ausmittlung des maßgeblichen gesetzlichen Unterhaltsanspruchs gerichtet war (8 Ob 2213/96s = SZ 70/111 = RS0042490 [T6]). Unter den Prämissen der Existenz eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs und des Vorliegens der dafür relevanten Kriterien ist daher im Zweifel anzunehmen, dass bloß eine Konkretisierung des gesetzlichen Unterhalts vorgenommen wird (vgl 6 Ob 83/08m; 10 Ob 40/13z = RS0118211 [T4]).1.1. Allein deshalb, weil die Streitteile den einem Ehegatten – mit Rücksicht darauf, dass die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des anderen geschieden wurde – gebührenden gesetzlichen Unterhalt anlässlich der Scheidung vergleichsweise geregelt haben, wird nichts daran geändert, dass der Unterhaltsanspruch auf dem Gesetz beruht (RS0042623; RS0042549). Ansprüche aus einer Unterhaltsvereinbarung sind als gesetzliche anzusehen, wenn sich die Vereinbarung bei großzügiger Betrachtungsweise im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bewegt und nur in diesem Rahmen eine Fixierung und Konkretisierung des Unterhaltsanspruchs der Höhe und den Leistungsmodalitäten nach bedeutet (RS0042490 [T2, T3 und T4]), auch wenn er „etwas höher“ als bei gerichtlicher Bemessung liegen sollte (RS0042623 [T2]). Für den Charakter des vereinbarten Unterhalts kommt es auf das Unterhaltsniveau des verglichenen Unterhaltsbeitrags im Verhältnis zu demjenigen an, das bei einer gerichtlichen Entscheidung nach dem Gesetz maßgeblich wäre (6 Ob 113/03s; 9 Ob 87/03i). Eine Unterhaltsvereinbarung kann aber jedenfalls nur dann als weitere Ausgestaltung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs angesehen werden, wenn ein solcher überhaupt besteht (6 Ob 228/01z = RS0042490 [T7]) und wenn im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses die gesetzlichen Grundlagen, wie etwa der Verschuldensausspruch, bereits vorgelegen sind oder zumindest von den Parteien erkennbar dem Unterhaltsvertrag zugrunde gelegt wurden. Nur dann kann davon ausgegangen werden, dass die Parteiabsicht der Streitteile bei Abschluss des Vergleichs von vornherein nur auf die einvernehmliche Ausmittlung des maßgeblichen gesetzlichen Unterhaltsanspruchs gerichtet war (8 Ob 2213/96s = SZ 70/111 = RS0042490 [T6]). Unter den Prämissen der Existenz eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs und des Vorliegens der dafür relevanten Kriterien ist daher im Zweifel anzunehmen, dass bloß eine Konkretisierung des gesetzlichen Unterhalts vorgenommen wird vergleiche 6 Ob 83/08m; 10 Ob 40/13z = RS0118211 [T4]).

1.2. Überschreitet der in einer Unterhaltsvereinbarung zugebilligte Unterhalt den gesetzlichen Rahmen deutlich, so ist dieser als rein vertraglicher Anspruch im Sinne des § 80 EheG anzusehen (vgl RS0057522 [T1]; Koch in KBB5 § 80 EheG Rz 2). Nur wenn für beide Parteien unzweifelhaft feststeht, dass durch den Vergleich ein Unterhaltsanspruch für eine Partei begründet wird, welcher nach dem Gesetz unabhängig vom Ausspruch über das Verschulden nicht zustünde, etwa deshalb, weil die Frau arbeitsfähig ist oder ihr Unterhalt durch eigenes Einkommen gedeckt ist (§ 66 Abs 1 EheG), handelt es sich um keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch mehr, sondern wird ein vertraglicher Unterhaltsanspruch begründet (RS0042688; RS0118211 [T1]).1.2. Überschreitet der in einer Unterhaltsvereinbarung zugebilligte Unterhalt den gesetzlichen Rahmen deutlich, so ist dieser als rein vertraglicher Anspruch im Sinne des Paragraph 80, EheG anzusehen vergleiche RS0057522 [T1]; Koch in KBB5 Paragraph 80, EheG Rz 2). Nur wenn für beide Parteien unzweifelhaft feststeht, dass durch den Vergleich ein Unterhaltsanspruch für eine Partei begründet wird, welcher nach dem Gesetz unabhängig vom Ausspruch über das Verschulden nicht zustünde, etwa deshalb, weil die Frau arbeitsfähig ist oder ihr Unterhalt durch eigenes Einkommen gedeckt ist (Paragraph 66, Absatz eins, EheG), handelt es sich um keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch mehr, sondern wird ein vertraglicher Unterhaltsanspruch begründet (RS0042688; RS0118211 [T1]).

1.3. Die Prüfung der Rechtsnatur des Unterhaltsanspruchs ist, sowohl was die Absicht der Ehegatten als auch was die Bemessungskriterien betrifft, auf den Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zu beziehen und erfordert eine Auslegung des Vergleichs.

Der Standpunkt des Berufungsgerichts, ausschlaggebend sei, ob zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahren (also im Mai 2016, das sind 22 Jahre nach Vergleichsabschluss im Februar 1994) eine Unterhaltsverpflichtung bestanden habe, während es darauf, ob die Parteien seinerzeit einen gesetzlichen Unterhalt hätten vereinbaren wollen, nicht ankomme, ist daher nicht aufrecht zu erhalten. Dieser Rechtsansicht ist auch deshalb nicht zu folgen, weil sie die (allenfalls unterschiedliche) Qualifizierung einer regelmäßig für lange Zeit – und auch hier für Jahrzehnte – geltenden Regelung von den Umständen zu einem (mehr oder weniger zufällig gewählten) Zeitpunkt während ihrer Laufzeit abhängig machen würde, obwohl jede Vertragsauslegung die Parteienabsicht bei Vertragsabschluss zu erforschen hat (§ 914 ABGB; vgl RS0017815; RS0110838). Relevant sind hier also vielmehr der Vergleichstext und die Umstände im Zeitraum Ende Februar 1994.Der Standpunkt des Berufungsgerichts, ausschlaggebend sei, ob zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahren (also im Mai 2016, das sind 22 Jahre nach Vergleichsabschluss im Februar 1994) eine Unterhaltsverpflichtung bestanden habe, während es darauf, ob die Parteien seinerzeit einen gesetzlichen Unterhalt hätten vereinbaren wollen, nicht ankomme, ist daher nicht aufrecht zu erhalten. Dieser Rechtsansicht ist auch deshalb nicht zu folgen, weil sie die (allenfalls unterschiedliche) Qualifizierung einer regelmäßig für lange Zeit – und auch hier für Jahrzehnte – geltenden Regelung von den Umständen zu einem (mehr oder weniger zufällig gewählten) Zeitpunkt während ihrer Laufzeit abhängig machen würde, obwohl jede Vertragsauslegung die Parteienabsicht bei Vertragsabschluss zu erforschen hat (Paragraph 914, ABGB; vergleiche RS0017815; RS0110838). Relevant sind hier also vielmehr der Vergleichstext und die Umstände im Zeitraum Ende Februar 1994.

1.4. Dabei wird nicht übersehen, dass der erkennende Senat ausgesprochen hat, dass auch vertraglich geregelte gesetzliche Unterhaltsansprüche zu den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen im Sinne des § 292b EO zählen, allerdings nur insoweit, als sie der Höhe nach mit dem aktuellen gesetzlichen Unterhaltsanspruch deckungsgleich sind (3 Ob 5/94 = SZ 67/47 = RS0016497). § 292b EO („Herabsetzung des unpfändbaren Betrags“) gewährt für laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen den Gläubigern das Vorrecht, im erweiterten Umfang auf das Arbeitseinkommen des Schuldners greifen zu können, also das sogenannte Unterhaltsexistenzminimum nach § 291b ausnahmsweise zu Lasten des Verpflichteten (weiter) zu senken. Das Abstellen auf den aktuellen gesetzlichen Unterhaltsanspruch findet seine Rechtfertigung daher darin, zu vermeiden, dass ein derzeit der Höhe nach den gesetzlichen Umfang übersteigender Betrag zu einer Anwendung dieser Ausnahmeregelung und damit zu einer den Verpflichteten massiv belastenden weiteren Herabsetzung des unpfändbaren Freibetrags führt.1.4. Dabei wird nicht übersehen, dass der erkennende Senat ausgesprochen hat, dass auch vertraglich geregelte gesetzliche Unterhaltsansprüche zu den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen im Sinne des Paragraph 292 b, EO zählen, allerdings nur insoweit, als sie der Höhe nach mit dem aktuellen gesetzlichen Unterhaltsanspruch deckungsgleich sind (3 Ob 5/94 = SZ 67/47 = RS0016497). Paragraph 292 b, EO („Herabsetzung des unpfändbaren Betrags“) gewährt für laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen den Gläubigern das Vorrecht, im erweiterten Umfang auf das Arbeitseinkommen des Schuldners greifen zu können, also das sogenannte Unterhaltsexistenzminimum nach Paragraph 291 b, ausnahmsweise zu Lasten des Verpflichteten (weiter) zu senken. Das Abstellen auf den aktuellen gesetzlichen Unterhaltsanspruch findet seine Rechtfertigung daher darin, zu vermeiden, dass ein derzeit der Höhe nach den gesetzlichen Umfang übersteigender Betrag zu einer Anwendung dieser Ausnahmeregelung und damit zu einer den Verpflichteten massiv belastenden weiteren Herabsetzung des unpfändbaren Freibetrags führt.

Ohne Zusammenhang mit dieser Sonderproblematik und daher für die allgemeine Beurteilung der Rechtsnatur eines verglichenen Unterhalts hat es aber bei der Anknüpfung an den Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs und an die damaligen Umstände zu bleiben.

2. Beide Parteien erstatteten – von den Vorinstanzen aufgrund der unrichtigen Rechtsansicht des Berufungsgerichts gänzlich unberücksichtigt gelassenes – Vorbringen zu ihren Absichten und zu den finanziellen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses. Allerdings finden sich die Behauptungen (erst) in der ersten mündlichen Streitverhandlung nachfolgenden Schriftsätzen, weshalb sich die Frage stellt, ob im vorliegenden Oppositionsverfahren die Eventualmaxime nach § 35 Abs 3 Satz 1 EO gilt. Denn für – wie hier – Unterhaltssachen sieht § 35 Abs 3 Satz 2 EO idF EO-Novelle 2014 eine Ausnahme vor.2. Beide Parteien erstatteten – von den Vorinstanzen aufgrund der unrichtigen Rechtsansicht des Berufungsgerichts gänzlich unberücksichtigt gelassenes – Vorbringen zu ihren Absichten und zu den finanziellen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses. Allerdings finden sich die Behauptungen (erst) in der ersten mündlichen Streitverhandlung nachfolgenden Schriftsätzen, weshalb sich die Frage stellt, ob im vorliegenden Oppositionsverfahren die Eventualmaxime nach Paragraph 35, Absatz 3, Satz 1 EO gilt. Denn für – wie hier – Unterhaltssachen sieht Paragraph 35, Absatz 3, Satz 2 EO in der Fassung EO-Novelle 2014 eine Ausnahme vor.

2.1. Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, dass die Eventualmaxime für Einwendungen gegen den Anspruch in Unterhaltssachen dann nicht gilt, wenn die zum Unterhalt verpflichtete Person eine Änderung der Verhältnisse einwendet, wenn der Unterhalt also – auch für die Vergangenheit – neu bemessen wird (3 Ob 143/16z mwN). Wendet der Unterhaltsschuldner allerdings Erlöschen oder Hemmung des Anspruchs (auch) aus einem anderen Grund ein, bleibt es (insofern) bei der Anwendung der Eventualmaxime (Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner § 35 EO Rz 96; Jakusch in Angst/Oberhammer EO³ § 35 Rz 85/1).2.1. Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, dass die Eventualmaxime für Einwendungen gegen den Anspruch in Unterhaltssachen dann nicht gilt, wenn die zum Unterhalt verpflichtete Person eine Änderung der Verhältnisse einwendet, wenn der Unterhalt also – auch für die Vergangenheit – neu bemessen wird (3 Ob 143/16z mwN). Wendet der Unterhaltsschuldner allerdings Erlöschen oder Hemmung des Anspruchs (auch) aus einem anderen Grund ein, bleibt es (insofern) bei der Anwendung der Eventualmaxime (Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner Paragraph 35, EO Rz 96; Jakusch in Angst/Oberhammer EO³ Paragraph 35, Rz 85/1).

2.2. Den Gegenstand der vorliegenden Oppositionsklage bildet keineswegs die (rückwirkende) Neubemessung des Ehegattenunterhalts, sondern im Kern das – nach der Rechtsansicht des Klägers – eingetretene Erlöschen des von der Beklagten betriebenen verglichenen Unterhaltsanspruchs wegen unterlassener Anmeldung im Insolvenzverfahren des Klägers und die weiteren Auswirkungen des Gangs des Insolvenzverfahrens. Daran ändert auch die Notwendigkeit nichts, im Rahmen der Prüfung der Rechtsnatur des Unterhaltsanspruchs punktuell die Umstände bei Vergleichsabschluss zu beurteilen.

Die in § 35 Abs 1 Satz 1 EO normierte Eventualmaxime findet daher im vorliegenden Prozess Anwendung.Die in Paragraph 35, Absatz eins, Satz 1 EO normierte Eventualmaxime findet daher im vorliegenden Prozess Anwendung.

2.3. Sie verlangt die Behauptungen aller dem Verpflichteten zur Zeit der Klageerhebung bekannten Einwendungen bei sonstigem Ausschluss schon in der Klage und nicht erst in der folgenden mündlichen Verhandlung, in der die Klage vorgetragen wird. Entsprechendes gilt wegen des Gebots der Waffengleichheit auch für die Beklagte, von der zu verlangen ist, dass sie in einem allenfalls eingebrachten vorbereitenden Schriftsatz bereits alle ihre Einwendungen gegen die geltend gemachten Oppositionsgründe vorbringt, sonst in der ersten mündlichen Verhandlung (RS0119637 [T1, T2, T3]).

Zwar berührt die Eventualmaxime nicht die materielle Prozessleitungspflicht des Gerichts und seine Pflicht, einen den Klagegrund bildenden Sachverhalt nach allen möglichen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen; deshalb steht die Eventualmaxime auch einer notwendig erscheinenden Klarstellung und Vervollständigung des Sachverhalts nicht entgegen (RS0001433). Auch im Oppositionsprozess sind daher nachträgliche Ergänzungen des Vorbringens zulässig, aber nur soweit sie die vorgebrachten Tatsachen verdeutlichen oder präzisieren beziehungsweise richtig stellen, ergänzen oder erläutern, wobei aber ein strenger Maßstab anzulegen ist (RS0001307 [T4]). Eine Schlüssigstellung erfordert jedoch zwingend neues Tatsachenvorbringen über das Maß einer bloßen Verdeutlichung oder Präzisierung des bisherigen Vorbringens hinaus (RS0001307 [T8]). Unzulässig ist neues Vorbringen auch dann, wenn es als Klageänderung zu beurteilen wäre (3 Ob 90/13a mwN).

3. Für die vorliegende Klage hat das zur Konsequenz, dass von einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Beklagten auszugehen ist:

3.1. Der Abschluss des Unterhaltsvergleichs erfolgte im Rahmen eines Scheidungsverfahrens, das in derselben Tagsatzung zur Auflösung der Ehe aus dem Alleinverschulden des (dort beklagten) Klägers nach § 49 EheG führte. Damit lag die Grundlage des vereinbarten Unterhaltsanspruchs der (hier) Beklagten einerseits in § 66 EheG und andererseits im Alleinverschulden des (hier) Klägers. Nach der aufgezeigten Rechtslage ist daher grundsätzlich von einer bloßen Konkretisierung dieses vom Gesetz der Beklagten gewährten Unterhaltsanspruchs auszugehen.3.1. Der Abschluss des Unterhaltsvergleichs erfolgte im Rahmen eines Scheidungsverfahrens, das in derselben Tagsatzung zur Auflösung der Ehe aus dem Alleinverschulden des (dort beklagten) Klägers nach Paragraph 49, EheG führte. Damit lag die Grundlage des vereinbarten Unterhaltsanspruchs der (hier) Beklagten einerseits in Paragraph 66, EheG und andererseits im Alleinverschulden des (hier) Klägers. Nach der aufgezeigten Rechtslage ist daher grundsätzlich von einer bloßen Konkretisierung dieses vom Gesetz der Beklagten gewährten Unterhaltsanspruchs auszugehen.

3.2. Daran vermag auch der beiderseits abgegebene Verzicht auf die Umstandsklausel für sich allein nichts zu ändern. Zwar entspricht das „Einfrieren“ des vereinbarten Unterhaltsbeitrags nicht der grundsätzlichen stillschweigenden Geltung der Umstandsklausel sowohl im Fall der gerichtlichen Festsetzung (RS0105944; RS0007140 [T3]) als auch bei Unterhaltsvereinbarungen (RS0018900; RS0009636), dennoch liegt darin nur eine Veränderung der Ausgestaltung des gesetzlichen Schuldverhältnisses, die dessen Identität bei der gebotenen großzügigen Betrachtungsweise nicht entscheidend abändert (idS 3 Ob 5/94; vgl 5 Ob 527/86 = SZ 60/31 = RS0042490 [T3]). In diesem Sinne haben die Parteien auch ausdrücklich klargestellt, dass es – trotz der vergleichsweisen Festlegung – bei der Geltung der gesetzlichen Regelung des § 75 EheG (Erlöschen bei Wiederverheiratung) bleiben soll.3.2. Daran vermag auch der beiderseits abgegebene Verzicht auf die Umstandsklausel für sich allein nichts zu ändern. Zwar entspricht das „Einfrieren“ des vereinbarten Unterhaltsbeitrags nicht der grundsätzlichen stillschweigenden Geltung der Umstandsklausel sowohl im Fall der gerichtlichen Festsetzung (RS0105944; RS0007140 [T3]) als auch bei Unterhaltsvereinbarungen (RS0018900; RS0009636), dennoch liegt darin nur eine Veränderung der Ausgestaltung des gesetzlichen Schuldverhältnisses, die dessen Identität bei der gebotenen großzügigen Betrachtungsweise nicht entscheidend abändert (idS 3 Ob 5/94; vergleiche 5 Ob 527/86 = SZ 60/31 = RS0042490 [T3]). In diesem Sinne haben die Parteien auch ausdrücklich klargestellt, dass es – trotz der vergleichsweisen Festlegung – bei der Geltung der gesetzlichen Regelung des Paragraph 75, EheG (Erlöschen bei Wiederverheiratung) bleiben soll.

3.3. Angesichts der aus der dargestellten Judikatur abzuleitenden Vermutung der bloßen Konkretisierung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der Beklagten durch den Vergleich vom 28. Februar 1994 wäre es daher am Kläger gelegen, entsprechende Tatsachen zu deren Widerlegung zu behaupten. Dem ist er zwar nachgekommen, aber weder in der Klage (oder dem nachfolgenden Schriftsatz) noch in der ersten mündlichen Streitverhandlung (ON 7), sondern erst im später erstatteten Schriftsatz ON 15. Damit wurde aber gegen die Eventualmaxime verstoßen, weil die neuen Tatsachenbehauptungen weit über eine bloße Ergänzung oder Erläuterung des bisherigen Vorbringens hinausgehen.

Soweit gegen die Eventualmaxime verstoßendes Vorbringen im Revisionsverfahren eine Rolle spielt, ist darauf nicht Bedacht zu nehmen, wenn die Vorinstanzen dieses Vorbringen zwar behandelten, dieses jedoch in der Sache erfolglos blieb. Nichts anderes gilt, soweit dieses Vorbringen von den Vorinstanzen – wenn auch ohne ausdrückliche Berufung auf § 35 Abs 3 EO – im Ergebnis zu Recht ohnehin nicht beachtet wurde (RS0008666 [T2]).Soweit gegen die Eventualmaxime verstoßendes Vorbringen im Revisionsverfahren eine Rolle spielt, ist darauf nicht Bedacht zu nehmen, wenn die Vorinstanzen dieses Vorbringen zwar behandelten, dieses jedoch in der Sache erfolglos blieb. Nichts anderes gilt, soweit dieses Vorbringen von den Vorinstanzen – wenn auch ohne ausdrückliche Berufung auf Paragraph 35, Absatz 3, EO – im Ergebnis zu Recht ohnehin nicht beachtet wurde (RS0008666 [T2]).

Das ist hier der Fall, weshalb der Oberste Gerichtshof das verspätet erstatte Vorbringen des Klägers zum Vergleichsabschluss am 28. Februar 1994 unberücksichtigt lassen muss. Auf das Vorbringen der Beklagten dazu kommt es somit gar nicht an.

3.4. Den weiteren Überlegungen ist daher zugrunde zu legen, dass die Beklagte – entgegen der Rechtsansicht des Klägers – einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch betreibt.

4. Im Oppositionsverfahren sind an die Behauptungs- und Beweispflicht des Klägers hohe Anforderungen zu stellen; jede Unklarheit geht zu seinen Lasten (RS0048064). Mangels ausreichender Strukturierung erfordern folgende Unklarheiten die Auslegung des Klagevorbringens dazu, wogegen sich die Oppositionsklage tatsächlich richtet und was konkret als Einwendung geltend gemacht wird:

4.1. Während der Kläger in seinem Urteilsbegehren den Ausspruch des Erlöschens des Anspruchs der Beklagten aus dem Unterhaltsvergleich ohne jede Differenzierung nach (bei Insolvenzeröffnung) rückständigem und erst fällig werdenden Unterhalt anstrebt, begründet er in seinem Vorbringen das Erlöschen mehrfach ausdrücklich mit der unterlassenen, aber nach § 15 IO in kapitalisierter Form erforderlichen Forderungsanmeldung.4.1. Während der Kläger in seinem Urteilsbegehren den Ausspruch des Erlöschens des Anspruchs der Beklagten aus dem Unterhaltsvergleich ohne jede Differenzierung nach (bei Insolvenzeröffnung) rückständigem und erst fällig werdenden Unterhalt anstrebt, begründet er in seinem Vorbringen das Erlöschen mehrfach ausdrücklich mit der unterlassenen, aber nach Paragraph 15, IO in kapitalisierter Form erforderlichen Forderungsanmeldung.

Es entspricht herrschender Ansicht, dass die Bestimmung des § 15 Abs 2 IO nur zur Zeit der Konkurseröffnung geschuldete, aber noch nicht fällige Einzelansprüche (Renten) von unbestimmter Dauer betrifft (3 Ob 536/77 = RS0051497; 2 Ob 81/89 = RS0051508 [je zur AO]; 3 Ob 70/17s [zur KO]; Apathy in Bartsch/Pollak/Buchegger4 I § 15 KO Rz 3), die nach ihrem Schätzwert zur Zeit der Verfahrenseröffnung geltend zu machen, also zwingend zu kapitalisieren sind (RIS-Justiz RS0051502; vgl RS0064155); das gilt – worauf sich der Kläger ausdrücklich beruft – auch für vertragliche Unterhaltsansprüche (5 Ob 254/71 = SZ 44/160 = RS0051502). Diese Rechtslage verlangt ein Verständnis der Oppositionsklage dahin, dass sich der Kläger mit dem Hinweis auf § 15 IO nur gegen den betriebenen Anspruch wendet, soweit er zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht fällig war, also gegen den sogenannten laufenden Unterhalt. Dem entsprechend führt der Kläger im die Oppositionsklage (zulässig) ergänzenden Schriftsatz (ON 6) aus, mangels Anmeldung habe die Beklagte „einen Anspruch auf Bezahlung eines laufenden Unterhalts […] seit der Konkurseröffnung […] n

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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