Norm
EheG §68Rechtssatz
Überschreitet der in einer Unterhaltsvereinbarung zugebilligte Unterhalt den gesetzlichen Rahmen (§ 68 EheG), so ist dieser als rein vertraglicher Anspruch im Sinne des § 80 EheG anzusehen, was zur Folge hat, dass diese (Unterhaltsverpflichtung) Verpflichtung des Erblassers als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben übergeht.Überschreitet der in einer Unterhaltsvereinbarung zugebilligte Unterhalt den gesetzlichen Rahmen (Paragraph 68, EheG), so ist dieser als rein vertraglicher Anspruch im Sinne des Paragraph 80, EheG anzusehen, was zur Folge hat, dass diese (Unterhaltsverpflichtung) Verpflichtung des Erblassers als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben übergeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057522Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021