§ 80 EheG

EheG - Ehegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung der Ehe Vereinbarungen treffen. Ist eine Vereinbarung dieser Art vor Rechtskraft des Scheidungsurteils getroffen worden, so ist sie nicht schon deshalb nichtig, weil sie die Scheidung erleichtert oder ermöglicht hat; sie ist jedoch nichtig, wenn die Ehegatten im Zusammenhang mit der Vereinbarung einen nicht oder nicht mehr bestehenden Scheidungsgrund geltend gemacht hatten oder wenn sich anderweitig aus dem Inhalt der Vereinbarung oder aus sonstigen Umständen des Falles ergibt, daß sie den guten Sitten widerspricht.

In Kraft seit 01.08.1938 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 80 EheG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 80 EheG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

69 Entscheidungen zu § 80 EheG


Entscheidungen zu § 80 EheG


Entscheidungen zu § 80 Abs. 2 EheG


Entscheidungen zu § 80 Abs. 3 EheG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 80 EheG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 80 EheG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 79 EheG
§ 81 EheG