§ 76 EheG Wiederverheiratung des Verpflichteten

EheG - Ehegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Bei Wiederverheiratung des Verpflichteten finden die Vorschriften des § 1604 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Einfluß des Güterstandes auf die Unterhaltspflicht entsprechende Anwendung.

In Kraft seit 01.08.1938 bis 31.12.9999
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