RS OGH 2026/3/24 6Ob246/06d; 1Ob68/07t; 4Ob90/07z; 1Ob128/07s; 1Ob95/08i; 9Ob43/08a; 1Ob179/08t; 8Ob

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Veröffentlicht am 09.11.2006
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Rechtssatz

Die Berücksichtigung des Inhalts einer in den Feststellungen der Vorinstanzen - wenn auch ohne wörtliche Wiedergabe - enthaltenen Urkunde, deren Echtheit überdies zugestanden wurde, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erfordert nicht die amtswegige Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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