TE OGH 2009/4/16 2Ob137/08y

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.04.2009
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Barbara A*****, vertreten durch Dr. Reinhard Köffler und andere Rechtsanwälte in Villach, gegen die beklagte Partei A***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 9.611 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 16. November 2007, GZ 1 R 228/07k-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 6. April 2007, GZ 20 C 2318/06k-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.881,31 EUR (darin 285,55 EUR USt und 1.168 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin erwarb im März 2006 bei einer von der beklagten Partei veranstalteten Online-Auktion um das Höchstgebot von 9.611 EUR ein Kombi-Heizsystem, das von der O***** GmbH angeboten worden war und das sie beim Anbieter zuvor besichtigt hatte. Den von der Klägerin akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Partei war folgender Text vorangestellt:

Hinweis: Die nachstehenden Bestimmungen sind die allgemeinen, offiziellen Teilnahmeregeln der www.k*****, welche das Vertragsverhältnis zwischen dem Teilnehmer (d. h. Lieferanten, dem Lieferanten, welcher den Auktionsgegenstand in die Auktion einbringt) und den natürlichen und juristischen Personen, welche den von der A***** GmbH & Co KG (nachfolgenden A*****) zur Verfügung gestellten Auktionsplattform bzw die entsprechende Software nutzen (nachstehend Bieter). Außerdem bestimmen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen die wesentlichen Grundsätze, die für die Nutzung der Webseiten gelten, die von der A***** betrieben werden.

Indem Sie die Schaltfläche ‘Ich habe die Teilnahmebedingungen gelesen und verstanden. Ich erkläre mich mit ihnen einverstanden und möchte mich als Auktionsteilnehmer registrieren.’ (zu ergänzen: anklicken,) akzeptieren Sie die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der www.k***** und anerkennen, dass bezüglich der über die Auktionsplattform angebotenen Artikel kein Vertragsschluss zwischen der A***** und Ihnen als Bieter stattfindet. Die vertraglichen Bindungen bezüglich der über die Auktionsplattform angebotenen Artikel betreffen einzig Sie als Bieter und den Teilnehmer. Allfällige Ansprüche aus der durchgeführten Auktion sind seitens des Bieters direkt gegenüber dem Teilnehmer und nicht gegenüber der A***** zu erheben.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen lauteten auszugsweise wie folgt:

1. Online-Auktion

1.1 www.k***** ist eine Internetplattform (nachfolgend ‘Auktionsplattform’) der A***** GmbH & Co KG (nachfolgend ‘A*****’). Auf der Auktionsplattform werden nach dem System einer Auktion von Dritten (nachfolgend ‘Teilnehmer’) Artikel (Waren und Dienstleistungen) zum Kauf angeboten. Wer die Auktionsplattform nutzt (nachfolgend ‘Bieter’), erklärt sich mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden. Die A***** behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit anzupassen und die Änderungen den Bietern zur Kenntnis zu bringen. Wo Dritte über die Auktionsplattform weitergehende Leistungen anbieten, gelangen deren Geschäftsbedingungen zur Anwendung.

1.2 Der Bieter nimmt das Angebot des Teilnehmers durch Abgabe seines Gebots verbindlich an, er verpflichtet sich somit vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen und des Zuschlags bei Auktionsende, den jeweiligen Artikel zu den vereinbarten Bedingungen zu erwerben. [...]

1.3 Die A***** bietet durch diese Online-Auktion Firmen und Geschäften die Möglichkeit, ihre Waren und Dienstleistungen zu bewerben und anzubieten. Die A***** ist dabei weder direkt in den Kauf, den Verkauf oder den Tausch von Produkten oder Dienstleistungen involviert, noch wickelt sie diese Geschäfte im Auftrage der teilnehmenden Firmen oder Geschäfte ab. [...]

1.5 Für alle Artikel, die über die Auktionsplattform angeboten werden, gilt die Beschreibung des Teilnehmers. Alle angebotenen Artikel sind fabriksneu. Alle Artikel können unter der im Auktionskatalog und auf der Webseite notierten Adresse der Firma bzw des Geschäfts besichtigt werden, was den interessierten Bietern dringend empfohlen wird. Die A***** ist weder Verkäuferin der Artikel noch übernimmt sie irgendeine Verantwortung im Zusammenhang mit den Artikeln. Das Vertragsverhältnis entsteht mit Zuschlag direkt zwischen dem Teilnehmer und dem Bieter. [...]

Die A***** steht selbst in keinem Vertragsverhältnis zum Bieter. Die A*****, ihre Organe, Hilfspersonen und Erfüllungsgehilfen schließen deshalb jede vertragliche Haftung aus. [...]

2. Bieter

[...]

2.12 Der verbindliche Vertragsabschluss erfolgt durch den automatischen Zuschlag am Ende der Online-Auktion. Am Schluss jeder Auktion ermittelt der Veranstalter den Meistbietenden (den Käufer) für jeden Artikel, der den Mindestpreis erreicht hat, kontaktiert den Meistbietenden per E-Mail und/oder Telefon, informiert ihn über den Zuschlag und fordert ihn auf, den Artikel zu bezahlen.

3. Zahlungsbedingungen

3.1 Der Meistbietende ist zur vollständigen Zahlung innerhalb von maximal 7 Tagen nach Benachrichtigung durch die A***** verpflichtet. Kann ein Käufer (Bieter) nicht kontaktiert werden oder trifft die Zahlung innerhalb von 7 Tagen nicht ein, behalten sich die A***** und die Teilnehmer (Verkäufer) das Recht vor, den Meistbietenden ohne weitere Benachrichtigung zu disqualifizieren (Rücktritt vom Vertrag und Geltendmachung des daraus entstehenden Schadens durch den Teilnehmer) und dem Bieter mit dem nächsthöheren Gebot den Zuschlag zu erteilen. [...]

3.2 Der Kaufpreis ist an die A***** zu zahlen, welche das Inkasso im Interesse der Teilnehmer durchführt. In gewissen, gesondert ausgewiesenen Fällen zahlt der Käufer den Kaufpreis direkt an den Teilnehmer, der den Artikel zum Verkauf angeboten hat. Die A***** hat das Recht, nicht jedoch die Pflicht, das Inkasso im Interesse des Teilnehmers durchzuführen.

3.3 Nach Erhalt des Kaufpreises wird dem Käufer ein Artikelzertifikat ausgestellt, mit dem er den Artikel bei der teilnehmenden Firma bzw. dem teilnehmenden Geschäft auslösen kann. Grundsätzlich gilt Selbstabholung. Besondere Abmachungen bezüglich Lieferung müssen zwischen Käufer und Verkäufer getroffen werden.

[...]

4. Schlussbestimmungen

4.1 Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die vertraglichen Verhältnisse zwischen Bieter und Teilnehmer und die Nutzungsbedingungen der Auktionsplattform. [...]

Den Einlieferern wurden von der beklagten Partei „Werbeguthaben“ in Höhe der jeweiligen Ladenpreise der angebotenen Artikel zur Verfügung gestellt. Dafür sollte die beklagte Partei berechtigt sein, die inkassierten Beträge einzubehalten. Ein Geldfluss von der beklagten Partei an die Einlieferer war nur in Ausnahmefällen vorgesehen.

Die Klägerin zahlte den Kaufpreis am 30. 3. 2006 an die beklagte Partei, die ihr dafür ein „Bezugs-Zertifikat“ ausstellte. Sie vereinbarte ferner mit der Verkäuferin einen Liefertermin im Herbst 2006, wovon sie die beklagte Partei nicht in Kenntnis setzte. Zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung war das Heizsystem bei der Verkäuferin vorhanden; es wäre die sofortige Lieferung oder Abholung möglich gewesen.

Am 14. 8. 2006 wurde über das Vermögen der Verkäuferin der Konkurs eröffnet.

Mit der am 23. 11. 2006 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin von der beklagten Partei Zahlung von 9.611 EUR sA. Sie stellte neben Teilen des eingangs wiedergegebenen Sachverhalts außer Streit, dass die beklagte Partei „lediglich als Internet- bzw Auktionsplattform agiert“ habe und der Kaufvertrag über das Kombi-Heizsystem ausschließlich zwischen ihr und der Verkäuferin zustande gekommen sei.

Die Klägerin brachte vor, laut Auskunft des Masseverwalters im Konkurs der Verkäuferin sei für die Konkursgläubiger keine Quote zu erwarten. Die Klägerin habe daher die beklagte Partei zur Rückzahlung des „Meistbots“ aufgefordert. Diese habe jedoch mit der Begründung abgelehnt, das „Meistbot“ für Werbeeinschaltungen der Verkäuferin verwendet zu haben. Durch dieses grob fahrlässige Verhalten sei die Klägerin im Umfang des erlegten „Meistbots“ geschädigt worden. Bei Internet-Auktionen bestehe insbesondere für den vorauszahlungspflichtigen Käufer ein erhebliches Risiko. Deshalb werde, falls nicht eine Zug-um-Zug-Leistung durch Zusendung der Ware per Nachnahme oder persönliche Abholung vereinbart sei, häufig ein Treuhandservice angeboten. Im vorliegenden Fall habe die beklagte Partei die Treuhandschaft übernommen oder jedenfalls einen diesbezüglichen Anschein erweckt. Die Klägerin sei entsprechend dem Wortlaut der Schaltfläche auf der Website der beklagten Partei als „Auktionsteilnehmer“ registriert gewesen. Laut Punkt 3.2 AGB werde das Inkasso „im Interesse der Teilnehmer“ durchgeführt. Das gemäß Punkt 3.3 AGB ausgestellte „Bezugs-Zertifikat“ enthalte den Hinweis, dass es zu unterschreiben und dem Händler nach der ordentlichen Übergabe des Produkts zu übergeben sei. Aufgrund der vertraglichen Regelung und der Registrierung als „Auktionsteilnehmer“ habe die Klägerin darauf vertrauen dürfen, dass die beklagte Partei den Kaufpreis treuhändig entgegennehmen und ihn erst nach Vorlage des „Bezugs-Zertifikats“ durch den Händler an diesen weiterleiten werde. Durch jede andere Auslegung der Vertragsbestimmungen wäre die Klägerin erheblich schlechter gestellt als bei einer gewöhnlichen Auktion, wo Leistung und Gegenleistung Zug um Zug zu erfolgen habe. Hilfsweise werde daher Sittenwidrigkeit gemäß § 879 Abs 3 ABGB und die Nichtigkeit all jener Vertragsteile geltend gemacht, aufgrund deren die beklagte Partei zur Weiterleitung des Kaufpreises an die Verkäuferin bzw zu dessen Verrechnung mit eigenen Forderungen gegen die Verkäuferin vor dem Nachweis der Übergabe des Kaufobjekts an die Klägerin berechtigt gewesen sei. Die Bezeichnung der Anbieter als „Teilnehmer“ in Punkt 1.1 AGB widerspreche überdies dem allgemeinem Sprachgebrauch und verstoße daher gegen das Transparenzgebot. Die Klägerin sei Konsumentin, die Anschaffung sei für ihr Privathaus gedacht gewesen. Es liege daher ein Verbrauchergeschäft vor.Die Klägerin brachte vor, laut Auskunft des Masseverwalters im Konkurs der Verkäuferin sei für die Konkursgläubiger keine Quote zu erwarten. Die Klägerin habe daher die beklagte Partei zur Rückzahlung des „Meistbots“ aufgefordert. Diese habe jedoch mit der Begründung abgelehnt, das „Meistbot“ für Werbeeinschaltungen der Verkäuferin verwendet zu haben. Durch dieses grob fahrlässige Verhalten sei die Klägerin im Umfang des erlegten „Meistbots“ geschädigt worden. Bei Internet-Auktionen bestehe insbesondere für den vorauszahlungspflichtigen Käufer ein erhebliches Risiko. Deshalb werde, falls nicht eine Zug-um-Zug-Leistung durch Zusendung der Ware per Nachnahme oder persönliche Abholung vereinbart sei, häufig ein Treuhandservice angeboten. Im vorliegenden Fall habe die beklagte Partei die Treuhandschaft übernommen oder jedenfalls einen diesbezüglichen Anschein erweckt. Die Klägerin sei entsprechend dem Wortlaut der Schaltfläche auf der Website der beklagten Partei als „Auktionsteilnehmer“ registriert gewesen. Laut Punkt 3.2 AGB werde das Inkasso „im Interesse der Teilnehmer“ durchgeführt. Das gemäß Punkt 3.3 AGB ausgestellte „Bezugs-Zertifikat“ enthalte den Hinweis, dass es zu unterschreiben und dem Händler nach der ordentlichen Übergabe des Produkts zu übergeben sei. Aufgrund der vertraglichen Regelung und der Registrierung als „Auktionsteilnehmer“ habe die Klägerin darauf vertrauen dürfen, dass die beklagte Partei den Kaufpreis treuhändig entgegennehmen und ihn erst nach Vorlage des „Bezugs-Zertifikats“ durch den Händler an diesen weiterleiten werde. Durch jede andere Auslegung der Vertragsbestimmungen wäre die Klägerin erheblich schlechter gestellt als bei einer gewöhnlichen Auktion, wo Leistung und Gegenleistung Zug um Zug zu erfolgen habe. Hilfsweise werde daher Sittenwidrigkeit gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und die Nichtigkeit all jener Vertragsteile geltend gemacht, aufgrund deren die beklagte Partei zur Weiterleitung des Kaufpreises an die Verkäuferin bzw zu dessen Verrechnung mit eigenen Forderungen gegen die Verkäuferin vor dem Nachweis der Übergabe des Kaufobjekts an die Klägerin berechtigt gewesen sei. Die Bezeichnung der Anbieter als „Teilnehmer“ in Punkt 1.1 AGB widerspreche überdies dem allgemeinem Sprachgebrauch und verstoße daher gegen das Transparenzgebot. Die Klägerin sei Konsumentin, die Anschaffung sei für ihr Privathaus gedacht gewesen. Es liege daher ein Verbrauchergeschäft vor.

Die beklagte Partei bestritt und wandte ein, dass sie zur Klägerin in keinem Vertragsverhältnis stehe. Es fehle ihr daher an der passiven Klagslegitimation. Allfällige Rückzahlungsansprüche stünden der Klägerin nur gegen die Verkäuferin zu. Die beklagte Partei sei mit Inkassovollmacht der teilnehmenden Händler ausgestattet gewesen und habe lediglich die Funktion einer Zahlstelle innegehabt. Keinesfalls habe sie eine Treuhandschaft übernommen und auch keinen diesbezüglichen Anschein erweckt. Schon aus den einleitenden Hinweisen zu der von ihr veranstalteten Online-Auktion ergebe sich, dass unter dem Begriff „Teilnehmer“ der Lieferant bzw Händler zu verstehen sei, während die Klägerin sich an der Auktion als „Bieter“ beteiligt habe. Aus Punkt 3.2 AGB ergebe sich daher, dass beim Inkasso (nur) das Händlerinteresse zu wahren gewesen sei. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf ein Treuhandverhältnis sei weder aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch aus dem „Bezugs-Zertifikat“ ableitbar. Der im Innenverhältnis mit der Verkäuferin getroffenen Vereinbarung über die Einbehaltung und Gegenverrechnung des inkassierten Kaufpreises komme keine Außenwirkung zu. Sittenwidrigkeit liege nicht vor. Vorauszahlungen einer Vertragsseite seien im Geschäftsverkehr nicht unüblich und keinesfalls gröblich benachteiligend. Die Anwendung des §879 Abs3 ABGB scheitere schon daran, dass die klagende Partei die nicht gewährleistete Erfüllung der Hauptleistungspflicht anspreche. Sie bezeichne die als nichtig beurteilten Vertragsbestimmungen auch nicht konkret.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt aus und erörterte rechtlich, Ansprüche der Klägerin aus dem Kaufvertrag seien gegen die Verkäuferin geltend zu machen. Die beklagte Partei, deren Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil geworden seien, habe im Rahmen der Online-Auktion als „Vermittler“ fungiert. Mangels Kenntnis der zwischen der Klägerin und der Verkäuferin getroffenen Liefervereinbarung habe sie diese bei ihrer weiteren Gebarung nicht berücksichtigen können. Eine Treuhandstellung der beklagten Partei könne weder aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch aus der Aushändigung des „Bezugs-Zertifikats“ abgeleitet werden. Aus diesen Regelungen gehe nicht hervor, dass die beklagte Partei die inkassierten Beträge erst nach Vorlage der unterzeichneten „Bezugs-Zertifikate“ an die Verkäufer weiterleiten dürfe. Die beklagte Partei habe in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich darauf verwiesen, das Inkasso im Interesse der Teilnehmer durchzuführen. Schon in den Hinweisen auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie auch in diesen selbst werde zwischen „Teilnehmern“ (Lieferanten) und „Bietern“ unterschieden, wobei der Klägerin klar sein habe müssen, dass sie „Bieter“ und nicht „Teilnehmer“ sei. Die zwischen der beklagten Partei und den Händlern getroffenen Vereinbarungen hätten auf das Vertragsverhältnis der Klägerin zur Verkäuferin einerseits und zur beklagten Partei andererseits keinen Einfluss. Eine gröbliche Benachteiligung der Klägerin im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB sei bei der vorliegenden klaren Vertragsgestaltung nicht ersichtlich.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt aus und erörterte rechtlich, Ansprüche der Klägerin aus dem Kaufvertrag seien gegen die Verkäuferin geltend zu machen. Die beklagte Partei, deren Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil geworden seien, habe im Rahmen der Online-Auktion als „Vermittler“ fungiert. Mangels Kenntnis der zwischen der Klägerin und der Verkäuferin getroffenen Liefervereinbarung habe sie diese bei ihrer weiteren Gebarung nicht berücksichtigen können. Eine Treuhandstellung der beklagten Partei könne weder aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch aus der Aushändigung des „Bezugs-Zertifikats“ abgeleitet werden. Aus diesen Regelungen gehe nicht hervor, dass die beklagte Partei die inkassierten Beträge erst nach Vorlage der unterzeichneten „Bezugs-Zertifikate“ an die Verkäufer weiterleiten dürfe. Die beklagte Partei habe in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich darauf verwiesen, das Inkasso im Interesse der Teilnehmer durchzuführen. Schon in den Hinweisen auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie auch in diesen selbst werde zwischen „Teilnehmern“ (Lieferanten) und „Bietern“ unterschieden, wobei der Klägerin klar sein habe müssen, dass sie „Bieter“ und nicht „Teilnehmer“ sei. Die zwischen der beklagten Partei und den Händlern getroffenen Vereinbarungen hätten auf das Vertragsverhältnis der Klägerin zur Verkäuferin einerseits und zur beklagten Partei andererseits keinen Einfluss. Eine gröbliche Benachteiligung der Klägerin im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB sei bei der vorliegenden klaren Vertragsgestaltung nicht ersichtlich.

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im klagsstattgebenden Sinne ab und sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Es vertrat die Ansicht, die beklagte Partei sei keineswegs bloß Zahlstelle für den Händler bzw dessen Bevollmächtigte oder Beauftragte gewesen. Es liege vielmehr ein dreipersonales Verhältnis vor, bei dem die einzelnen Verkäufer ihre Forderungen gegen die Bieter an die beklagte Partei zur Erfüllung ihrer dieser gegenüber bestehenden Leistungsverpflichtungen abgetreten hätten. Gegenstand dieser Zession sei die Übertragung der Gläubigerstellung hinsichtlich der Kaufpreisforderung des Verkäufers auf die beklagte Partei. Alle anderen wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag seien dadurch unberührt geblieben. Die Gläubigerstellung sei zwischen dem Zedenten und dem Zessionar aufgespalten. Anstelle des alten Gläubigers sei allein der Zessionar (die beklagte Partei) zur Verfügung über die abgetretene Forderung berechtigt. Dies ergebe sich deutlich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach allein die beklagte Partei die Kaufpreisforderung einzubringen gehabt habe und sogar berechtigt gewesen sei, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Die abgetretene Kaufpreisforderung sei wirtschaftlich und rechtlich aus dem Vermögen des Zedenten ausgeschieden, weshalb sie auch nicht in dessen Konkursmasse gefallen sei.

Der Schuldner (die Klägerin) könne aber alle Einwendungen aus dem Grundgeschäft auch gegenüber dem Zessionar erheben. Die beklagte Partei stelle nicht in Frage, dass sie auf die Vorleistung der Klägerin nur unter der Voraussetzung ihres Rechtsbestands Anspruch gehabt habe. Sie habe auch gewusst, dass diese Forderung von der nachträglichen Erbringung der Gegenleistung - der Lieferung der Heizanlage - abhängig gewesen sei. Da die Verkäuferin den Vertrag nicht erfüllt habe, sei für die beklagte Partei aufgrund des von der Klägerin spätestens mit ihrer Leistungsklage erklärten Vertragsrücktritts nach § 918 ABGB der Grund, die empfangene Leistung zu behalten, weggefallen, weshalb sie für die Rückforderung nach § 921 zweiter Satz ABGB passiv legitimiert sei. Die Klägerin sei zu Recht vom Vertrag zurückgetreten, einer Nachfristsetzung habe es nicht bedurft. Da auch der beklagten Partei Rücktrittsrechte eingeräumt worden seien, habe der Vertragsrücktritt jedenfalls auch ihr gegenüber erklärt werden können. Dies begründe schon den Rückersatzanspruch der Klägerin, ohne dass auf die Ausführungen zum Teilnehmerbegriff weiter eingegangen werden müsse. Dass auch die Klägerin, die sich ausdrücklich als „Auktionsteilnehmer“ registrieren habe lassen, als „Teilnehmer“ zu verstehen sei, stehe für das Berufungsgericht außer Zweifel.Der Schuldner (die Klägerin) könne aber alle Einwendungen aus dem Grundgeschäft auch gegenüber dem Zessionar erheben. Die beklagte Partei stelle nicht in Frage, dass sie auf die Vorleistung der Klägerin nur unter der Voraussetzung ihres Rechtsbestands Anspruch gehabt habe. Sie habe auch gewusst, dass diese Forderung von der nachträglichen Erbringung der Gegenleistung - der Lieferung der Heizanlage - abhängig gewesen sei. Da die Verkäuferin den Vertrag nicht erfüllt habe, sei für die beklagte Partei aufgrund des von der Klägerin spätestens mit ihrer Leistungsklage erklärten Vertragsrücktritts nach Paragraph 918, ABGB der Grund, die empfangene Leistung zu behalten, weggefallen, weshalb sie für die Rückforderung nach Paragraph 921, zweiter Satz ABGB passiv legitimiert sei. Die Klägerin sei zu Recht vom Vertrag zurückgetreten, einer Nachfristsetzung habe es nicht bedurft. Da auch der beklagten Partei Rücktrittsrechte eingeräumt worden seien, habe der Vertragsrücktritt jedenfalls auch ihr gegenüber erklärt werden können. Dies begründe schon den Rückersatzanspruch der Klägerin, ohne dass auf die Ausführungen zum Teilnehmerbegriff weiter eingegangen werden müsse. Dass auch die Klägerin, die sich ausdrücklich als „Auktionsteilnehmer“ registrieren habe lassen, als „Teilnehmer“ zu verstehen sei, stehe für das Berufungsgericht außer Zweifel.

Auf Antrag der beklagten Partei änderte das Berufungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision nachträglich dahin ab, dass es die ordentliche Revision doch zuließ. Den von der Revisionswerberin aufgezeigten Rechtsfragen komme letztlich über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die von der Klägerin erhobene Revisionsbeantwortung wurde mit Beschluss des Berufungsgerichts vom 25. 4. 2008 als verspätet zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist rechtskräftig.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil zum Rechtsverhältnis des Bieters zum Plattformbetreiber bei einer Online-Auktion noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung existiert. Dazu kommt, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einer unvertretbaren Auslegung der zwischen den Einlieferern und der beklagten Partei getroffenen Vereinbarung beruht. Die Revision ist auch berechtigt.

Die beklagte Partei macht geltend, eine Zession der Kaufpreisforderung sei von der Klägerin nie behauptet worden und gehe auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht hervor. Die Klägerin habe ihren Anspruch auch nicht auf die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach Rücktritt vom Vertrag gestützt. Das „Zessionskontrukt“ des Berufungsgerichts beruhe daher auf einer verfehlten Rechtsansicht und stehe überdies zu der außer Streit stehenden Tatsache, dass die beklagte Partei nur eine Internetplattform zur Verfügung gestellt habe, in unlösbarem Widerspruch.

Hiezu wurde erwogen:

1. Zu den gerügten Verfahrensmängeln:

Die beklagte Partei hält das zweitinstanzliche Verfahren unter anderem deshalb für mangelhaft, weil das Berufungsgericht ohne Urkundenverlesung den Inhalt ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfassender als das Erstgericht wiedergegeben hat. Sie übersieht dabei, dass sowohl die Klägerin als auch sie selbst wortidente Abschriften der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgelegt und sich in ihrem jeweiligen Prozessvorbringen darauf berufen haben. Der Urkundeninhalt ist somit unstrittig. Es ist aber prozessual unbedenklich, unstrittiges Parteivorbringen - und dazu gehört auch der Inhalt einer von beiden Seiten für bedeutsam angesehenen Urkunde - ohne weiteres der Entscheidung zugrunde zu legen (§§ 266 f ZPO; 1 Ob 68/07t). Dies gilt auch für das Verfahren vor dem Revisionsgericht, weshalb zum besseren Verständnis dieser Entscheidung weitere Passagen aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingangs wiedergegeben werden konnten (vgl 1 Ob 128/07s; RIS-Justiz RS0121557).Die beklagte Partei hält das zweitinstanzliche Verfahren unter anderem deshalb für mangelhaft, weil das Berufungsgericht ohne Urkundenverlesung den Inhalt ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfassender als das Erstgericht wiedergegeben hat. Sie übersieht dabei, dass sowohl die Klägerin als auch sie selbst wortidente Abschriften der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgelegt und sich in ihrem jeweiligen Prozessvorbringen darauf berufen haben. Der Urkundeninhalt ist somit unstrittig. Es ist aber prozessual unbedenklich, unstrittiges Parteivorbringen - und dazu gehört auch der Inhalt einer von beiden Seiten für bedeutsam angesehenen Urkunde - ohne weiteres der Entscheidung zugrunde zu legen (Paragraphen 266, f ZPO; 1 Ob 68/07t). Dies gilt auch für das Verfahren vor dem Revisionsgericht, weshalb zum besseren Verständnis dieser Entscheidung weitere Passagen aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingangs wiedergegeben werden konnten vergleiche 1 Ob 128/07s; RIS-Justiz RS0121557).

Den weiteren gerügten Verfahrensmängeln kommt aus den nachstehenden Gründen keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).Den weiteren gerügten Verfahrensmängeln kommt aus den nachstehenden Gründen keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO).

2. Zum Ablauf einer Online-Auktion:

2.1 Wie der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf diverse Lehrmeinungen bereits in der Entscheidung 4 Ob 135/07t = EvBl 2007/167 dargelegt hat, sind bei Online-Auktionen im Wesentlichen drei Geschäftsmodelle zu unterscheiden: Der Seitenanbieter stellt eine Plattform („Marktplatz“) zur Verfügung, die von gewerblichen und/oder privaten Einlieferern genutzt wird; der Seitenanbieter versteigert selbst Produkte; der Seitenanbieter lädt zur Bildung von Einkaufsgemeinschaften ein.

2.2 Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei als Veranstalterin der Online-Auktion Dritten eine Plattform für den Abschluss und die Abwicklung von Rechtsgeschäften zur Verfügung gestellt. Der Ablauf der Online-Auktion gestaltet sich bei dieser (klassischen) Variante im Regelfall so, dass sich der Einlieferer beim Plattformbetreiber registrieren lässt und über eine Bildschirmmaske Daten zum Auktionsgegenstand, das Mindestgebot, Versand- und Zahlungsmodalitäten sowie den Endzeitpunkt der Auktion eingibt. Diese Eingabe führt zum Beginn der Auktion und wird den Kaufinteressenten auf der Website des Plattformanbieters zugänglich gemacht. Um mitbieten zu können, müssen sich auch die Kaufinteressenten registrieren lassen. Sie können sodann bis zum Auktionsende mit Benutzernamen und Passwort Gebote abgeben. Der Höchstbieter erhält den „Zuschlag“ mit Zeitablauf. Veräußerer und Erwerber erhalten anschließend per E-Mail die Kontaktdaten des Vertragspartners. Die Abwicklung des Vertrags erfolgt sodann ohne Zutun des Plattformbetreibers, der im Regelfall lediglich Vermittler ist (vgl 4 Ob 135/07t; Janisch/Mader, E-Business³ [2006] 70; Stolz, Verbraucherschutzrecht bei Online-Auktionen [2006] 18 f; Wessely, Internetauktionen - Steiger’ dich rein!, MR 2000, 266).2.2 Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei als Veranstalterin der Online-Auktion Dritten eine Plattform für den Abschluss und die Abwicklung von Rechtsgeschäften zur Verfügung gestellt. Der Ablauf der Online-Auktion gestaltet sich bei dieser (klassischen) Variante im Regelfall so, dass sich der Einlieferer beim Plattformbetreiber registrieren lässt und über eine Bildschirmmaske Daten zum Auktionsgegenstand, das Mindestgebot, Versand- und Zahlungsmodalitäten sowie den Endzeitpunkt der Auktion eingibt. Diese Eingabe führt zum Beginn der Auktion und wird den Kaufinteressenten auf der Website des Plattformanbieters zugänglich gemacht. Um mitbieten zu können, müssen sich auch die Kaufinteressenten registrieren lassen. Sie können sodann bis zum Auktionsende mit Benutzernamen und Passwort Gebote abgeben. Der Höchstbieter erhält den „Zuschlag“ mit Zeitablauf. Veräußerer und Erwerber erhalten anschließend per E-Mail die Kontaktdaten des Vertragspartners. Die Abwicklung des Vertrags erfolgt sodann ohne Zutun des Plattformbetreibers, der im Regelfall lediglich Vermittler ist vergleiche 4 Ob 135/07t; Janisch/Mader, E-Business³ [2006] 70; Stolz, Verbraucherschutzrecht bei Online-Auktionen [2006] 18 f; Wessely, Internetauktionen - Steiger’ dich rein!, MR 2000, 266).

2.3 Es ist unstrittig, dass zwischen dem Einlieferer und der Klägerin als Höchstbieterin, also im sogenannten „Marktverhältnis“, ein rechtsgültiger Kaufvertrag zustande gekommen ist (vgl dazu 4 Ob 135/07t mwN; Janisch/Mader aaO 72; zu den rechtlichen Aspekten des Vertragsabschlusses bei einer Online-Auktion im Detail vgl zB Stolz aaO 39 ff). In Abweichung vom oben dargestellten Regelfall - und von der programmatischen Bestimmung in Punkt 1.3 AGB - war hier aber die beklagte Partei als Plattformbetreiberin in die Vertragsabwicklung involviert: Punkt 3.2 AGB regelt, dass der Kaufpreis an die beklagte Partei zu zahlen ist. Der - für die Klägerin nicht erkennbare - Hintergrund dieser Vertragsbestimmung liegt in dem besonders gestalteten Rechtsverhältnis zwischen den Einlieferern und der beklagten Partei, das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Einzelnen nicht näher dargestellt wird (vgl auch den Hinweis auf eine „gesonderte Vereinbarung“ in Beilage ./E).2.3 Es ist unstrittig, dass zwischen dem Einlieferer und der Klägerin als Höchstbieterin, also im sogenannten „Marktverhältnis“, ein rechtsgültiger Kaufvertrag zustande gekommen ist vergleiche dazu 4 Ob 135/07t mwN; Janisch/Mader aaO 72; zu den rechtlichen Aspekten des Vertragsabschlusses bei einer Online-Auktion im Detail vergleiche zB Stolz aaO 39 ff). In Abweichung vom oben dargestellten Regelfall - und von der programmatischen Bestimmung in Punkt 1.3 AGB - war hier aber die beklagte Partei als Plattformbetreiberin in die Vertragsabwicklung involviert: Punkt 3.2 AGB regelt, dass der Kaufpreis an die beklagte Partei zu zahlen ist. Der - für die Klägerin nicht erkennbare - Hintergrund dieser Vertragsbestimmung liegt in dem besonders gestalteten Rechtsverhältnis zwischen den Einlieferern und der beklagten Partei, das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Einzelnen nicht näher dargestellt wird vergleiche auch den Hinweis auf eine „gesonderte Vereinbarung“ in Beilage ./E).

3. Die Vertragsbeziehungen des Plattformbetreibers:

3.1 Im einschlägigem Schrifttum wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass der Plattformbetreiber sowohl zu den Einlieferern als auch zu den Bietern in vertraglicher Beziehung steht. Mit der Registrierung dieser Personen wird ein im Allgemeinen als Nutzungs- oder auch Teilnahmevertrag bezeichnetes Vertragsverhältnis begründet, das den Plattformbetreiber vorrangig dazu verpflichtet, die technische und organisatorische Abwicklung der Auktion sicherzustellen. Im Regelfall werden diese Vertragsverhältnisse durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Plattformbetreibers konkretisiert (Janisch/Mader aaO 72; Stolz aaO 126 ff; Gurmann, Internet-Auktionen [2005], 101 ff; zur Rechtslage in Deutschland: Wiebe in Spindler/Wiebe, Internet-Auktionen und Elektronische Marktplätze² [2005] Kap 4 Rz 3 ff). Während die von seiner konkreten Ausformung abhängige dogmatische Einordnung des Vertragsverhältnisses zwischen Plattformbetreiber und Einlieferern in der Lehre umstritten ist (vgl etwa die Ausführungen von Stolz aaO 140; Gurmann aaO 107; Wiebe aaO Kap 4 Rz 11), entspricht es herrschender Ansicht, dass das Vertragsverhältnis zwischen Plattformbetreibern und Bietern (jedenfalls überwiegend) den Regel des Auftragsrechts (§§ 1002 ff ABGB) unterliegt (Stolz aaO 147; Gurmann aaO 111; vgl auch Wiebe aaO Kap 4 Rz 16).3.1 Im einschlägigem Schrifttum wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass der Plattformbetreiber sowohl zu den Einlieferern als auch zu den Bietern in vertraglicher Beziehung steht. Mit der Registrierung dieser Personen wird ein im Allgemeinen als Nutzungs- oder auch Teilnahmevertrag bezeichnetes Vertragsverhältnis begründet, das den Plattformbetreiber vorrangig dazu verpflichtet, die technische und organisatorische Abwicklung der Auktion sicherzustellen. Im Regelfall werden diese Vertragsverhältnisse durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Plattformbetreibers konkretisiert (Janisch/Mader aaO 72; Stolz aaO 126 ff; Gurmann, Internet-Auktionen [2005], 101 ff; zur Rechtslage in Deutschland: Wiebe in Spindler/Wiebe, Internet-Auktionen und Elektronische Marktplätze² [2005] Kap 4 Rz 3 ff). Während die von seiner konkreten Ausformung abhängige dogmatische Einordnung des Vertragsverhältnisses zwischen Plattformbetreiber und Einlieferern in der Lehre umstritten ist vergleiche etwa die Ausführungen von Stolz aaO 140; Gurmann aaO 107; Wiebe aaO Kap 4 Rz 11), entspricht es herrschender Ansicht, dass das Vertragsverhältnis zwischen Plattformbetreibern und Bietern (jedenfalls überwiegend) den Regel des Auftragsrechts (Paragraphen 1002, ff ABGB) unterliegt (Stolz aaO 147; Gurmann aaO 111; vergleiche auch Wiebe aaO Kap 4 Rz 16).

3.2 Das Rechtsverhältnis zwischen der beklagten Partei (als Plattformbetreiberin) zu den Einlieferern ist im vorliegenden Fall durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass ihm eine aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ersichtliche besondere Vereinbarung zugrunde lag. Punkt 1.3 AGB enthält lediglich den Hinweis, dass die Online-Auktion „Firmen und Geschäften“ die (gebührenfreie) Bewerbung und Anbietung ihrer Waren und Dienstleistungen ermöglichen soll. Darüber hinaus wurde aber auch vereinbart, dass die beklagte Partei berechtigt sein sollte, die erzielten Kaufpreise zu vereinnahmen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Vereinbarung kommt es hier nicht an. Vor ihrem Hintergrund ist aber jedenfalls die in ihrer Auslegung strittige Formulierung in Punkt 3.2 AGB zu sehen.

3.3 Das Berufungsgericht leitete aus den Feststellungen über das Vertragsverhältnis zwischen der beklagten Partei und den Einlieferern sowie aus einzelnen Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Zession der (künftigen) Zahlungsansprüche der Einlieferer an die beklagte Partei ab. Eine diese Auslegung rechtfertigende Tatsachengrundlage wurde aber - worauf die beklagte Partei zu Recht verweist - weder festgestellt noch von den Parteien vorgebracht.

Die rechtsgeschäftliche Zession ist ein kausales Verfügungsgeschäft, das durch Willenseinigung zwischen Zedenten und Zessionar zustande kommt (7 Ob 523/88; 5 Ob 31/04a; Neumayr in KBB² § 1392 Rz 2). Aus den erstinstanzlichen Feststellungen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine auf die Übertragung der Forderung gerichtete Willenseinigung zwischen der beklagten Partei und den Einlieferern. Die laut Punkt 3.2 AGB der beklagten Partei eingeräumte Inkassobefugnis setzt keineswegs eine Zession voraus; sie kann ebenso auf einer anderen vertraglichen Gestaltung (Inkassovollmacht, Einziehungsermächtigung, Anweisung, einseitige oder mehrseitige Treuhand [zu letzterer sogleich]) beruhen (vgl Reischauer in Rummel, ABGB³ II/3 § 1424 Rz 2). Die Klägerin hat entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ihr Leistungsbegehren auch nicht auf die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung infolge Auflösung des Kaufvertrags sondern auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher Pflichten aus der behaupteten Treuhandschaft gestützt und hilfsweise die Nichtigkeit bzw Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen geltend gemacht.Die rechtsgeschäftliche Zession ist ein kausales Verfügungsgeschäft, das durch Willenseinigung zwischen Zedenten und Zessionar zustande kommt (7 Ob 523/88; 5 Ob 31/04a; Neumayr in KBB² Paragraph 1392, Rz 2). Aus den erstinstanzlichen Feststellungen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine auf die Übertragung der Forderung gerichtete Willenseinigung zwischen der beklagten Partei und den Einlieferern. Die laut Punkt 3.2 AGB der beklagten Partei eingeräumte Inkassobefugnis setzt keineswegs eine Zession voraus; sie kann ebenso auf einer anderen vertraglichen Gestaltung (Inkassovollmacht, Einziehungsermächtigung, Anweisung, einseitige oder mehrseitige Treuhand [zu letzterer sogleich]) beruhen vergleiche Reischauer in Rummel, ABGB³ II/3 Paragraph 1424, Rz 2). Die Klägerin hat entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ihr Leistungsbegehren auch nicht auf die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung infolge Auflösung des Kaufvertrags sondern auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher Pflichten aus der behaupteten Treuhandschaft gestützt und hilfsweise die Nichtigkeit bzw Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen geltend gemacht.

3.4 Da das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts in den Verfahrensergebnissen somit keine tragfähige Grundlage findet, ist im Folgenden zunächst zu prüfen, ob die beklagte Partei im Verhältnis zur Klägerin Treuhandpflichten übernommen hat.

3.4.1 Zur Verringerung der Risiken, die mit der Abwicklung der über die Plattform abgeschlossenen Verträge verbunden sind, bieten manche Plattformbetreiber im Nutzungsverhältnis ein Treuhandservice als zusätzliche Dienstleistung an (Janisch/Mader aaO 70 f; Stolz aaO 19 f; Gurmann aaO 71; Peck, Die Internetversteigerung [2002] 154; Spindler in Spindler/Wiebe aaO Kap 5 Rz 111 ff; Freitag in Leible/Sosnitza, Versteigerungen im Internet [2004] Rz 413 ff). Da der Höchstbieter nach den vereinbarten Zahlungsbedingungen meistens Vorauszahlung („Vorkasse“) zu leisten hat, trägt er das Risiko der Seriosität (und Bonität) des Einlieferers (Wessely aaO 266). Durch die Treuhandabwicklung bleibt hingegen das Zug-um-Zug-Prinzip gewahrt (10 Ob 309/02t mwN). Der vom Höchstbieter auf das Treuhandkonto einbezahlte Betrag wird erst freigegeben, wenn der Einlieferer seinerseits geleistet hat. Damit wird das typische Erfüllungsrisiko minimiert (Spindler aaO Kap 5 Rz 111; auch Janisch/Mader aaO 70 f; Stolz aaO 20). Es liegt ein Fall der mehrseitigen fremdnützigen offenen Treuhand vor, bei welcher der Treuhänder die meist gegensätzlichen Interessen aller Treugeber bestmöglich zu wahren hat (RIS-Justiz RS0107334).

3.4.2 In der Regel bieten die Plattformbetreiber lediglich die Vermittlung eines Treuhandservices durch ein fremdes Unternehmen an, das als unabhängige Partei die Zahlungsabwicklung überwacht (Janisch/Mader aaO 70; Stolz aaO 130; Spindler aaO Kap 5 Rz 112 f). Es ist aber auch möglich, dass der Plattformbetreiber selbst Treuhanddienste erbringt (vgl Peck aaO 154; Gurmann aaO 136 f; auch Spindler aaO Kap 5 Rz 112 FN 211). Schließlich können die Allgemeinen Geschäftsbedingungen so gestaltet sein, dass überhaupt kein Treuhandservice angeboten wird.3.4.2 In der Regel bieten die Plattformbetreiber lediglich die Vermittlung eines Treuhandservices durch ein fremdes Unternehmen an, das als unabhängige Partei die Zahlungsabwicklung überwacht (Janisch/Mader aaO 70; Stolz aaO 130; Spindler aaO Kap 5 Rz 112 f). Es ist aber auch möglich, dass der Plattformbetreiber selbst Treuhanddienste erbringt vergleiche Peck aaO 154; Gurmann aaO 136 f; auch Spindler aaO Kap 5 Rz 112 FN 211). Schließlich können die Allgemeinen Geschäftsbedingungen so gestaltet sein, dass überhaupt kein Treuhandservice angeboten wird.

3.4.3 Die Klägerin vertrat bereits in erster Instanz den Rechtsstandpunkt, dass die beklagte Partei eine Treuhandschaft übernommen hat. Sie gründet diese Ansicht auf jene Formulierung in Punkt 3.2 AGB, nach welcher die beklagte Partei „das Inkasso im Interesse der Teilnehmer durchführt“.

Treuhand ist gegeben, wenn jemand (der Treuhänder) Rechte übertragen erhält, die er im eigenen Namen, aber aufgrund einer obligatorischen Bindung zu einer anderen Person (dem Treugeber) nur in einer bestimmten Weise ausüben soll (2 Ob 105/08t mwN). Der Inhalt eines Treuhandvertrags richtet sich im Einzelnen nach den Parteienvereinbarungen, wobei dem Zweck des Rechtsgeschäfts erhebliche Bedeutung zukommt (10 Ob 309/02t; 7 Ob 13/08z je mwN; RIS-Justiz RS0010444 [T5]). Das Treuhandverhältnis kann auch durch konkludente Willenserklärungen begründet werden (vgl 1 Ob 208/04a; 7 Ob 13/08z). Wer einen Geldbetrag in Wahrung der Interessen zweiter Personen in Verwahrung nimmt, ist Treuhänder beider Teile (RIS-Justiz RS0010452; vgl auch RS0010472).Treuhand ist gegeben, wenn jemand (der Treuhänder) Rechte übertragen erhält, die er im eigenen Namen, aber aufgrund einer obligatorischen Bindung zu einer anderen Person (dem Treugeber) nur in einer bestimmten Weise ausüben soll (2 Ob 105/08t mwN). Der Inhalt eines Treuhandvertrags richtet sich im Einzelnen nach den Parteienvereinbarungen, wobei dem Zweck des Rechtsgeschäfts erhebliche Bedeutung zukommt (10 Ob 309/02t; 7 Ob 13/08z je mwN; RIS-Justiz RS0010444 [T5]). Das Treuhandverhältnis kann auch durch konkludente Willenserklärungen begründet werden vergleiche 1 Ob 208/04a; 7 Ob 13/08z). Wer einen Geldbetrag in Wahrung der Interessen zweiter Personen in Verwahrung nimmt, ist Treuhänder beider Teile (RIS-Justiz RS0010452; vergleiche auch RS0010472).

3.4.4 Es ist nun durch Auslegung zu ermitteln, ob nach diesen Grundsätzen ein Treuhandverhältnis zwischen der Klägerin und der beklagten Partei zu Stande gekommen ist. Dabei ist zu beachten, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn sie - wie hier - nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, nach ständiger Rechtsprechung objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut so auszulegen sind, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen; Unklarheiten gehen im Sinne des § 915 ABGB zu Lasten des Verwenders (7 Ob 41/01g = SZ 74/46; 6 Ob 30/05p mwN; RIS-Justiz RS0008901, RS0018008), hier also der beklagten Partei. In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen (7 Ob 41/01g mwN; vgl RIS-Justiz RS0017960).3.4.4 Es ist nun durch Auslegung zu ermitteln, ob nach diesen Grundsätzen ein Treuhandverhältnis zwischen der Klägerin und der beklagten Partei zu Stande gekommen ist. Dabei ist zu beachten, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn sie - wie hier - nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, nach ständiger Rechtsprechung objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut so auszulegen sind, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen; Unklarheiten gehen im Sinne des Paragraph 915, ABGB zu Lasten des Verwenders (7 Ob 41/01g = SZ 74/46; 6 Ob 30/05p mwN; RIS-Justiz RS0008901, RS0018008), hier also der beklagten Partei. In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen (7 Ob 41/01g mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0017960).

Der Klägerin ist zuzugestehen, dass bei einer Online-Auktion der Begriff „Teilnehmer“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch für die Unterscheidung zwischen Einlieferer und Bieter noch nicht aussagekräftig ist. Schon in den dem Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Partei vorangestellten Hinweisen, wie auch eingangs der Bedingungen selbst (Punkt 1.1; ebenso Punkt 3.1), wurde jedoch die im Klauselwerk verwendete Terminologie eindeutig dahin klargestellt, dass der „Teilnehmer“ als Lieferant, Anbieter oder Verkäufer dem „Bieter“ als potentieller Vertragspartner gegenüber steht. Im Kontext mit den übrigen Vertragsbestimmungen lässt daher auch Punkt 3.2 AGB für den objektiven Betrachter keinen Zweifel daran, dass die beklagte Partei nur im Interesse der Verkäufer in die Vertragsabwicklung eingeschaltet werden sollte. An dieser Beurteilung vermag auch nichts zu ändern, dass sich auch die Bieter als „Auktionsteilnehmer“ registrieren lassen mussten und dem jeweiligen Höchstbieter ein zu unterfertigendes „Bezugs-Zertifikat“ als Zahlungsnachweis für den Veräußerer ausgehändigt worden ist. Von einem (schlüssigen) Angebot eines - noch dazu kostenlosen - Treuhandservices durch die beklagte Partei kann demnach keine Rede sein. Das bedeutet, dass die Klägerin ihren Schadenersatzanspruch nicht erfolgreich auf eine Verletzung von Treuhandpflichten stützen kann.

3.4.5 Die Klage muss aber auch erfolglos bleiben, soweit sich die Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs auf einen von der beklagten Partei erweckten Anschein eigener Treuhanddienste beruft. In der Literatur wird eine Haftung des Plattformbetreibers aus diesem Rechtsgrund nur unter dem Gesichtspunkt erwogen, dass es aus Sicht der auf seine Treuhändereigenschaft vertrauenden Parteien „eine überraschende Klausel wäre“, wenn ein Dritter als eigentlicher Vertragspartner des Treuhandauftrags in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannt werden würde (vgl Spindler aaO Kap 5 Rz 113; Gurmann aaO 136 f). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.3.4.5 Die Klage muss aber auch erfolglos bleiben, soweit sich die Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs auf einen von der beklagten Partei erweckten Anschein eigener Treuhanddienste beruft. In der Literatur wird eine Haftung des Plattformbetreibers aus diesem Rechtsgrund nur unter dem Gesichtspunkt erwogen, dass es aus Sicht der auf seine Treuhändereigenschaft vertrauenden Parteien „eine überraschende Klausel wäre“, wenn ein Dritter als eigentlicher Vertragspartner des Treuhandauftrags in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannt werden würde vergleiche Spindler aaO Kap 5 Rz 113; Gurmann aaO 136 f). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

4. Zur (hilfsweise) geltend gemachten Unwirksamkeit und Nichtigkeit einzelner Klauseln:

4.1 Die Klägerin, deren Verbrauchereigenschaft in diesem Rechtsstreit nicht strittig ist, erblickt einen Verstoß gegen das Transparenzgebot darin, dass in Punkt 1.1 AGB der Begriff des „Teilnehmers“ entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch auf die Anbieter beschränkt worden sei.

Diese Argumentation vermag der erkennende Senat nicht nachzuvollziehen. Richtig ist, dass das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangt, um sicher zu stellen, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung informiert wird. Es soll verhindert werden, dass er von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten auferlegt werden (4 Ob 88/05b; 4 Ob 5/08a je mwN; Kathrein in KBB² § 6 KSchG Rz 32).Diese Argumentation vermag der erkennende Senat nicht nachzuvollziehen. Richtig ist, dass das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangt, um sicher zu stellen, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung informiert wird. Es soll verhindert werden, dass er von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten auferlegt werden (4 Ob 88/05b; 4 Ob 5/08a je mwN; Kathrein in KBB² Paragraph 6, KSchG Rz 32).

Das setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig ist oder von ihm jedenfalls festgestellt werden kann. Dabei sollen keine Begriffe verwendet werden, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Der durch ihre Verwendung geschaffene Beurteilungsspielraum würde verhindern, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen kann (vgl 4 Ob 88/05b).

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten