- RS0016931">8 Ob 84/87
Veröff: ZVR 1989/15 S 22
- RS0016931">3 Ob 146/99p
Auch
- RS0016931">4 Ob 112/04f
Veröff: SZ 2004/125
- RS0016931">4 Ob 5/08a
- RS0016931">6 Ob 253/07k
Beisatz: Der Begriff der „Hauptleistung" ist nach herrschender Meinung eng zu verstehen. Damit sind etwa die in
§ 885 ABGB genannten „Hauptpunkte" gemeint, also diejenigen Bestandteile eines Vertrags, die die Parteien vereinbaren müssen, damit überhaupt ein hinreichend bestimmter Vertrag (
§ 869 ABGB) zustandekommt. Es sind damit aber nicht alle Vertragsbestimmungen aus dem Geltungsbereich des
§ 879 Abs 3 ABGB ausgenommen, die die Leistung und das Entgelt betreffen. (T1)
Beisatz: Nur Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen, sollen der Inhaltskontrolle entzogen sein, nicht jedoch Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen. (T2)
- RS0016931">2 Ob 137/08y
nur: Das Wort "festlegen" soll ausdrücken, dass mit der Ausnahme nur die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen gemeint ist. (T3)
- RS0016931">3 Ob 12/09z
Vgl; Beis wie T2
- RS0016931">4 Ob 59/09v
Vgl auch; Beisatz: Hier: AGB für Finanzierungsleasing. (T4)
- RS0016931">5 Ob 138/09v
Bem: Hier: Zinsanpassungsklausel betreffend die Verzinsung von Spareinlagen. (T5)
Veröff: SZ 2009/139
- RS0016931">6 Ob 212/09h
Bem: Hier: Die AGB-Klausel in einem Bürgschaftsformular eines Kreditunternehmens mit dem Inhalt: „Dies gilt auch, falls Zinsen, Kosten und Gebühren durch Saldierung zur Hauptsache geworden sind ...". (T6)
- RS0016931">7 Ob 266/09g
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Eine Dauerrabattnachzahlungsvereinbarung, wonach der Versicherer den dem Versicherungsnehmer auf die Prämie gewährten Dauerrabatt bei vorzeitiger Vertragsauflösung zurückverlangen kann, betrifft Nebenbestimmungen und unterliegt daher der Inhaltskontrolle nach
§ 879 Abs 3 ABGB (zu deren Ergebnis siehe
RS0126072). (T7) Veröff: SZ 2010/39
- RS0016931">6 Ob 100/10i
Vgl auch
- RS0016931">1 Ob 105/10p
Auch; Beisatz: Was eine Haupt? bzw Nebenleistung eines Vertrags ist, der auf Basis von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern abgeschlossen wurde, ist nach objektiven Kriterien und nicht nach den allfälligen Vorstellungen des Verwenders der Formblätter oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beurteilen. (T8)
- RS0016931">2 Ob 1/09z
Auch; Beisatz: Eine Bestimmung, die nur Bedingungen (Verzug mit der Rückstellung; Verlangen des Leasinggebers) und Modalitäten („umgehend“) der Leistungserbringung regelt, ist der Inhaltskontrolle des
§ 879 Abs 3 ABGB nicht entzogen (Klausel 29). (T9)
Veröff: SZ 2010/41
- RS0016931">2 Ob 73/10i
Auch; nur: Nicht schon jede die Hauptleistung betreffende Vertragsbestimmung ist der Kontrolle entzogen und der Begriff der Hauptleistung ist möglichst eng zu verstehen. (T10)
Beis wie T2 nur: Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen sind nicht der Inhaltskontrolle entzogen. (T11)
Beisatz: Hier: Die Überwälzung unbestimmter Erhaltungsarbeiten auf den Mieter ist als Nebenbestimmung und nicht als Hauptleistung zu qualifizieren. (T12)
- RS0016931">2 Ob 215/10x
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
Auch; nur T10; Vgl Beis wie T12; Auch Beis wie T2; Beisatz: Die Vereinbarung von „Endausmalpflichten“ und vergleichbaren „Endrenovierungspflichten“ ist als Vereinbarung von Nebenleistungen zu qualifizieren, welche der Inhaltskontrolle iSd
§ 879 Abs 3 ABGB unterliegt. (T13)
Veröff: SZ 2012/20
- RS0016931">1 Ob 210/12g
Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 210/12g
Vgl; nur T3
- RS0016931">2 Ob 20/14a
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 2 Ob 20/14a
Auch; Beis wie T12
- RS0016931">3 Ob 109/14x
Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 109/14x
Auch; Beis wie T1
- RS0016931">7 Ob 73/15h
Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 73/15h
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Regeln die Klauseln die Bedingungen für eine Stundung des Seminarpreises sowie dessen Fälligkeit, betreffen diese die Modalitäten der Leistungserbringung, sodass sie der Inhaltskontrolle des
§ 879 Abs 3 ABGB nicht entzogen sind. (T14)
- RS0016931">4 Ob 110/17f
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 110/17f
Auch; Beisatz: Die im Darlehnsvertrag enthaltene qualifizierte Nachrangklausel bildet ein für den Vertragstypus konstitutives Merkmal, das daher der Inhaltskontrolle nach
§ 879 Abs 3 ABGB entzogen ist. Die qualifizierte Nachrangklausel schränkt nicht bloß das Versprechen des Darlehensnehmers auf Zahlung vereinbarter Zinsen und auf Rückzahlung des Kapitals für bestimmte Fälle ein (und höhlt sie damit aus), sondern sie schafft einen eigenen Vertragstypus. (T15)
- RS0016931">4 Ob 143/17h
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 143/17h
Auch
- RS0016931">3 Ob 148/17m
Auch
- RS0016931">1 Ob 57/18s
Beis wie T2
- RS0016931">1 Ob 201/20w
Beis wie T11; Beisatz: Hier: AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens [Klausel 2]. (T16)
- RS0016931">2 Ob 109/21z
- RS0016931">5 Ob 169/22x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.04.2023
5 Ob 169/22x Beisatz: Hier: Servicepauschale Fitnesscenter (T17)
- RS0016931">1 Ob 47/23b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2023
1 Ob 47/23b Beisatz nur wie T2
- RS0016931">4 Ob 207/22b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023
4 Ob 207/22b Beisatz: Hier: Entgelte bei Rücktausch bzw für das Bereithalten iZm Prepaidkarten / Wertkarten. (T18)
- RS0016931">10 Ob 60/22d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.06.2023 10 Ob 60/22d
vgl
- RS0016931">10 Ob 64/22t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.06.2023 10 Ob 64/22t
vgl
- RS0016931">9 Ob 4/23p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.01.2024 9 Ob 4/23p
Beisatz wie T1: Zur Überwälzung von Erhaltungs- und Instandhaltungspflichten in Mietverhältnissen im Teilanwendungsbereich (
§ 1 Abs 4 Z 1 MRG) (T19)
Beisatz: Der vereinbarte Gebrauchszustand des Mietobjekts gehört nicht zu den Hauptpunkten (
§1094 ABGB), damit ein Bestandvertrag zustande kommt. (T20)
- RS0016931">8 Ob 6/24a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.03.2024 8 Ob 6/24a
Beisatz: Zur Kontrollunterworfenheit von Wertsicherungsvereinbarungen in Bestandverträgen. (T21)
- RS0016931">4 Ob 102/23p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2024 4 Ob 102/23p
vgl
- RS0016931">9 Ob 116/24k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.02.2025 9 Ob 116/24k
Beisatz wie T2; Beisatz wie T11
Beisatz: Bei einer Servicegebühr, die bei einer Essensbestellung auf einer Lieferplattform anfällt, handelt es sich um das von dem Betreiber der Plattform dem Kunden verrechnete Entgelt für ihre (Haupt-)Leistung, nämlich die Vermittlung des Vertrags zwischen dem Partnerbetrieb und dem Kunden unter Verwendung der dafür zur Verfügung gestellten Plattform. (T22)
- RS0016931">3 Ob 45/25a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.07.2025 3 Ob 45/25a