TE OGH 2009/5/19 3Ob12/09z

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.05.2009
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Wien 6, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Simma Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. September 2008, GZ 2 R 138/08y-18, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 9. April 2008, GZ 7 Cg 72/07v-12, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie - einschließlich der bestätigten und der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teile - insgesamt zu lauten haben wie folgt:

„I. Die beklagte Partei ist schuldig, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie den von ihr geschlossenen Verträgen und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern zugrunde legt, die Verwendung folgender oder sinngleicher Klauseln zu unterlassen:

1. Die Übernahme des Leasingobjektes hat binnen längstens 8 Tagen nach Bereitstellung zu erfolgen. Gerät der LN mit der Übernahme in Verzug, so kann die HSL nach Setzung einer zweiwöchigen Nachfrist, vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

2. Kann eine Übergabe/Übernahme aus anderen Gründen als infolge des Annahmeverzuges des LN nicht innerhalb einer üblichen Frist erfolgen, ist die HSL berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der LN hat in diesem Fall der HSL alle Aufwendungen samt Zinsen und Spesen zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Abwicklung des Vertrages, insbesondere aus Leistungen an Dritte, entstanden sind oder noch entstehen.

3. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen sind vom LN ausgehandelt, geprüft und angenommen.

4. Die HSL haftet weder für bestimmte Eigenschaften oder Eignung des LO, noch für Schäden aus dessen Gebrauch. Mit der Übernahme gilt das LO als vom LN in jeder Hinsicht genehmigt. Der LN tritt in alle Rechte und Pflichten hinsichtlich Mängelprüfung, Erfüllung, Gewährleistung und Verzugsfolgen aus der Lieferung anstelle der HSL gegenüber der Lieferfirma ein und hält die HSL in allen diesen Punkten schad- und klaglos. Im Fall der erfolgten Abtretung solcher Ansprüche darf der LN das Recht auf Rücktritt und auf Wandlung von Verträgen mit Dritten erst nach schriftlicher Zustimmung der HSL ausüben. Soweit dem Leasingnehmer als Konsument - insbesondere durch § 8 und § 9 KSchG - unabdingbare Rechte eingeräumt werden, bleiben diese unberührt.

5. Stehzeiten, Erschwerung oder Verhinderung des Gebrauchs des LO - aus welchem Grunde immer - entbinden den LN nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen des Leasingvertrages, insbesondere zur Zahlung des vollen Leasingentgelts.

6. Das Leasingentgelt wird nach kfm. Grundsätzen als Kostenmiete kalkuliert. Zu Änderungen des Leasingentgeltes, auch zu Gunsten des LN, ist die HSL insbesondere dann berechtigt, wenn

a) die Kalkulationsunterlagen, insbes. die Anschaffungkosten des LO (inkl. aller Nebenkosten), die kalkulatorische Vertragslaufzeit, der kalkulatorische Restwert, die Mietvorauszahlung oder die Depotzahlung sich ändern;

b) die der Berechnung zugrunde gelegten Steuern, Steuervorschriften, Abgaben und Gebühren eine Änderung erfahren bzw. neu eingeführt werden; das gleiche gilt auch für Änderungen von Investitionsbegünstigungen, welche bei Abschluss des LV eine Kalkulationsgrundlage darstellten.

c) die 'EURO Interbank Offered Rate' für 3 Monate (in der Folge kurz EURIBOR) sich ändert. Als Ausgangsbasis wird der auf der ersten Seite angeführte EURIBOR-Satz vereinbart. Die Anpassung erfolgt erstmals bei Mietbeginn, dann jeweils zum 1. 2., 1. 5., 1. 8., und 1. 11. Der aufgrund der erforderlichen Anpassung des EURIBOR neu ermittelte Finanzierungszinssatz wird auf 1/8 % aufgerundet. Eine Anpassung erfolgt dann, wenn die Änderung der letztverrechneten Leasingzahlung mindestens EUR 1,50 beträgt. Sollte die OeNB die EURIBOR Veröffentlichung nicht mehr vornehmen, wird die Anpassung mit jenem Index vorgenommen, der dem EURIBOR am nächsten kommt.

d) der Vertrag in CHF oder in einer anderen Währung abgeschlossen wurde und die auf der entsprechenden Reuters Seite veröffentlichte 'London Interbank Offered Rate' für die jeweilige Währung (in der Folge kurz LIBOR) sich ändert. Als Ausgangsbasis wird der auf der ersten Seite angeführte LIBOR-Satz vereinbart. Die Anpassung erfolgt jeweils zum 1. 2. und 1. 8. Der aufgrund der erforderlichen Anpassung des LIBOR neu ermittelte Finanzierungszinsatz wird auf 1/8 % aufgerundet. Eine Anpassung erfolgt dann, wenn die Änderung gegenüber der letztverrechneten Leasingzahlung mindestens EUR 1,50 beträgt. Wird der LIBOR nicht mehr veröffentlicht, so ist jener Geldmarkt-Zinssatz heranzuziehen, der dem LIBOR am nächsten kommt.

e) das Rating des Kunden (LN-Rating) sich ändert, insbesondere aber dann, wenn der LN mit einer Leasingzahlung mehr als einen Monat in Verzug ist. Die HSL ist damit berechtigt, auch bei allen übrigen mit dem LN bestehenden Leasingverträgen die Anpassung vorzunehmen.

7. Der LN ist verpflichtet, der HSL alle jene Kosten zu ersetzen, die zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung erforderlich sind. Dies sind insbesondere Inkasso-, Interventions-, Exszindierungskosten, Kosten für Sachverständigengutachten etc. Für jede Mahnung werden pauschal Mahnspesen verrechnet. Für die erste Mahnung EUR 7, für die zweite EUR 12 und für jede weitere EUR 25.

8. Die HSL ist berechtigt, jede bei ihr eingehende Zahlung ungeachtet anderslautender Erklärungen zur Abdeckung von rückständigen Kosten und Zinsen oder der ältesten ausständigen Leasingentgelte oder der zuletzt fälligen Leasingentgelte zu verwenden. Bestehen für den LN mehrere Verträge - sei es alleine oder in Gemeinschaft mit anderen Personen - ist jenes Konto, auf das die Zahlung anzurechnen ist, von der HSL zu bestimmen.

9. Eine Mietvorauszahlung ist ein einmaliges Leasingentgelt, das im laufenden Leasingentgelt über die Laufzeit des Leasingvertrages berücksichtigt wird. Im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung kann der LN daraus keine Ansprüche geltend machen.

10. Werden die Einbauten vor Rückgabe des LO nicht entfernt, gehen diese entschädigungslos in das Eigentum der HSL über.

11. Die HSL ist berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Wichtige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn:

e) eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage eintritt, wenn zB gegen einen LN Exekution geführt wird, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eingeleitet oder abgewiesen wird;

f) ein LN stirbt;

g) das LO gestohlen wird oder Totalschaden oder Verlust vorliegt.

Löst die HSL einen mit dem LN abgeschlossenen Leasingvertrag gem. 7. vorzeitig auf, ist sie berechtigt, auch alle übrigen, mit dem LN bestehenden Leasingverträge zu den im jeweiligen Vertrag für den Fall der vorzeitigen Auflösung angeführten Rechtswirkungen vorzeitig aufzulösen.

12. Wird das Vertragsverhältnis vorzeitig aufgelöst oder im Zuge eines Insolvenzverfahrens vorzeitig beendet, hat der LN folgende Leistungen zu erbringen:

b) einen Schadenersatz in Höhe der auf die restliche Vertragsdauer bzw. bis zum Ende des Kündigungsverzichtes des LN noch ausstehenden Leasingentgeltes zuzüglich des kalkulatorischen Restwertes, abgezinst mit dem im Zeitpunkt der Auflösung gültigen Basiszinssatz, enthalten im statistischen Monatsheft der OeNB, Sondervereinbarungen vorbehalten. Für Fremdwährungsverträge erfolgt die Abzinsung mit dem LIBOR-Satz, der dem Vertrag zugrunde liegt.

c) Sämtliche der HSL im Zusammenhang mit der Rückholung und Verwertung entstehenden Kosten, zB Schätzungskosten, Vertretungskosten usw., mindestens einen Pauschalbetrag von EUR 300. Von dem gemäß Punkt a) bis c) ermittelten Betrag wird der von einem, auf Kosten des LN, von der HSL beauftragten gerichtlich beeideten Sachverständigen ermittelte Verkehrswert dann abgezogen, wenn sich das LO in der alleinigen Verfügungsmacht der HSL befindet. Der Abzug des Verkehrswerts erfolgt insoweit bedingt, als sich der Schadenersatz erhöht, sollte bei der Verwertung der ermittelte Verkehrswert nicht erzielt werden. Erfolgt die Verwertung nicht durch Verkauf, sondern durch Leasing, wird der im Gutachten ausgewiesene Verkehrswert berücksichtigt.

13. Bei Beendigung des Leasingvertrages - aus welchem Grunde immer - oder Entzug des Benützungsrechts, hat der LN das LO auf seine Kosten und Gefahr in einwandfreiem, betriebs- und verkehrssicheren Zustand (bei Fahrzeugen einschließlich Schlüssel, Zulassungspapiere, Servicebuch, Prüfbefunde etc) mit allem Zubehör an die von der HSL dem LN bekannt gegebene Übernahmestelle unverzüglich, spätestens innert 8 Tagen, zurückzustellen. Erfolgt die Rückstellung nicht unverzüglich, ist die HSL berechtigt, ohne Ankündigung sich den unmittelbaren Besitz am LO auch ohne Wissen, Willen und Mitwirkung des LN auf dessen Kosten zu verschaffen. Der LN verzichtet ausdrücklich auf das Rechtsmittel der Besitzstörungsklage und auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Anstelle eines Kostennachweises für die Sicherstellung kann die HSL einen Pauschalbetrag von EUR 300 zuzügl. MWSt in Rechnung stellen. Gegenstände, die sich im LO befinden, gehen entschädigungslos in das Eigentum der HSL über, sofern der LN diese Gegenstände nicht binnen 8 Tagen entfernt. Bis zur Rückstellung hat der LN - vorbehaltlich weiterer Ansprüche - der HSL für jeden angefangenen Monat ein Benützungsentgelt in Höhe des zuletzt gültigen Leasingentgeltes zu bezahlen.

14. Der LN erhält 75 % von einem nach Abdeckung sämtlicher Forderungen der HSL verbleibenden Mehrerlös aus der Verwertung des LO (Nettoverkaufserlös abzüglich der bei der Verwertung entstehenden Kosten). Diese Berechnung erfolgt auch für Abrechnungen nach Ablauf des Leasingvertrages. Die HSL ist berechtigt, diesen Anspruch des LN gegen allfällige Forderungen aus anderen mit dem LN abgeschlossenen Verträgen aufzurechnen. Wird bei der Verwertung der im Leasingvertrag angeführte kalkulatorische Restwert nicht erreicht, ist der LN verpflichtet, einen allfälligen Mindererlös zuzüglich allfälliger Rückstände und Kosten binnen 10 Tagen an die HSL zu bezahlen. Der Leasingnehmer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich am Ende der Laufzeit zusätzliche Kosten ergeben, sofern der kalkulatorische Restwert den Wert (Verkaufserlös, Schätzwert) des LO übersteigt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Wunsch des LN der Restwert über dem von der HSL geschätzten Marktwert angesetzt wird.

15. Bei einer Mehrheit von LN können Rechte und Ansprüche aus diesem Leasingvertrag nur durch den an erster Stelle genannten LN der HSL gegenüber geltend gemacht werden. Er ist als Zustellungsbevollmächtigter anzusehen und gilt als Leistungsempfänger im Sinne des § 11 (1) Zi. 2 UStG. An ihn wird mit Wirkung für alle LN zugestellt.

16. Der LN darf Reparaturaufträge nur mit vorhergehender schriftlicher Zustimmung der HSL erteilen. Er haftet für die vollen Kosten (inkl. USt) alle Reparaturen, die er ohne Genehmigung der HSL beauftragt hat.

17. HSL ist berechtigt, die Ansprüche aus einem Schadensfall gegenüber Dritten entweder selbst durchzusetzen oder dem LN die Abtretung dieser Ansprüche zum Inkasso anzubieten. Der LN erklärt bereits jetzt die Annahme einer derartigen Abtretung und verpflichtet sich, so abgetretene Ansprüche unverzüglich zu betreiben und an ihn geleistete Schadenersatzzahlungen unverzüglich an HSL weiterzuleiten. Risiko und zweckentsprechende tarifmäßige bzw branchenübliche Kosten der Schadensabwicklung und der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche trägt in jedem Fall der LN, auch wenn HSL die Ansprüche betreibt. Ersatzansprüche aus der Wertminderung des Leasingobjekts stehen ausschließlich der HSL zu. Im Fall des Fremdverschuldens bestimmt HSL, ob der Schaden über die Kaskoversicherung reguliert wird oder der Unfallgegner in Anspruch zu nehmen ist.

18. Der LN erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass Daten aus diesem Vertragsverhältnis automationsunterstützt verarbeitet werden und dass sämtliche ihn treffende Daten, die der HSL im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem LN bekannt geworden sind, von der HSL an

- Auskunftsstellen, wie zB Kreditschutzverband von 1870 einschließlich der Kleinkreditevidenz zur Wahrung von Gläubigerschutzinteressen,

- die Muttergesellschaft im Rahmen des Berichts-, Controlling- und Revisionswesens,

- Versicherungen im Rahmen von Schadensabwicklungen

- Mitleasingnehmer zur Erfüllung der Informationsverpflichtungen

- Lieferanten, Vermittler, soweit dies für die Abwicklung erforderlich ist

weitergeleitet werden können. Der LN ermächtigt die HSL ausdrücklich, in das Namensverzeichnis des Grundbuches Einsicht zu nehmen.

19. Der Bestand dieses Vertrages wird durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen desselben nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine andere gültige und zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung weitestmöglich entspricht.

20. Alle Vereinbarungen zwischen LN und HSL, insbesondere über Änderung oder Beendigung des LV, bedürfen der Schriftform.

21. Die unabdingbaren Rechte der Verbraucher (inbes. gem. KSchG) bleiben einem LN, der Verbraucher im Sinne des KSchG ist, jedenfalls unbenommen. In Konsumentenschutzverträgen gelten allenfalls, vom § 2 Abs 2 KSchG betroffene, einzelne Vertragsbestimmungen als an das gesetzl. Zulässige angepasst.

Die beklagte Partei ist ferner schuldig, es zu unterlassen, sich auf die vorstehend genannten Klauseln zu berufen, so weit sie vereinbart worden sind.

II. Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den klagestattgebenden Teil des Urteilsspruchs im Umfang des Unterlassungsbegehrens und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung binnen sechs Monaten ab Rechtskraft einmal in einer Samstagsausgabe des redaktionellen Teils der bundesweit erscheinenden Ausgabe der 'Neuen Kronen-Zeitung', auf Kosten der beklagten Partei mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettdruckumrandung in Normallettern, das heißt in der Schriftgröße redaktioneller Beiträge, zu veröffentlichen.

III. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie den von ihr geschlossenen Verträgen und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern zugrunde legt, die Verwendung folgender oder sinngleicher Klauseln zu unterlassen, sowie die Berufung auf die folgend angeführten Klauseln zu unterlassen, wird abgewiesen:

1. Der Leasingnehmer hat das Leasingobjekt und die Lieferfirma selbst gewählt. Er hat das Leasingobjekt geprüft und besichtigt.

2. Ist kein Restwert vereinbart, hat der LN für die Mehrkilometer eine Vergütung pro km in Höhe von 30 % jenes Betrages zu vergüten, der sich ergibt, wenn das monatliche Leasingentgelt mit 12 multipliziert und durch die vereinbarte Jahreskilometerleistung dividiert wird. Die Mehrkilometer werden in der Weise ermittelt, dass von den tatsächlichen Gesamtkilometern die für die Zeit der effektiven Vertragsmonate vereinbarte Kilometerleistung abgezogen wird. Für eine geringere Fahrleistung erfolgt keine Vergütung.

3. Für Depotzahlungen und Mietvorauszahlungen werden keine Zinsen gutgeschrieben, diese sind in der Berechnung des Leasingentgeltes berücksichtigt.

4. Die HSL ist berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Wichtige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn

Untergang des LO vorliegt.

5. Wird das Vertragsverhältnis vorzeitig aufgelöst oder im Zuge eines Insolvenzverfahrens vorzeitig beendet, hat der LN folgende Leistungen zu erbringen:

sämtliche zum Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Zahlungsrückstände einschließlich Zinsen und Kosten.

Beim Operating-Leasing wird die HSL anstelle des kalkulatorischen Restwertes (dieser ist im Vertrag nicht enthalten) den bei Ende der Vertragsdauer voraussichtlichen Marktwert (EUROTAX gelb) schätzen und in der Abrechnung berücksichtigen.

6. Soweit nicht eine Versicherung Ersatz leistet (Selbstbehalt, mangelnde Deckung, Eigenverschulden des LN, Obliegenheitsverletzungen etc), hat der LN alle Schäden selbst zu tragen bzw HSL zu ersetzen. Er hat HSL auch die von diesen bezahlte Umsatzsteuer, die von der Versicherung nicht refundiert oder für die ein Vorsteuerabzug nicht gewährt wurde, zu ersetzen.

7. Für die Bezahlung der Reparaturrechnung im Rahmen eines Versicherungsschadens steht HSL ein Entgelt von EUR 20 zuzüglich gesetzlicher USt zu.

8. Die Verpflichtung zur Zahlung des Leasingentgeltes bleibt von einer Beschädigung oder Unbenützbarkeit des Leasingobjektes wegen eines Schadensfalles unberührt.

9. Weder der Vermittler, noch der Lieferant besitzen eine Vollmacht, Zusagen, Ergänzungen oder Nebenabreden vorzunehmen. Der (die) Antragsteller bestätigt (bestätigen), dass solche nicht getroffen wurden, weiters, dass die HSL ermächtigt ist, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bekannten Daten zu ergänzen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.107,20 EUR bestimmten Verfahrenskosten (darin enthalten 283,76 EUR USt, 404,66 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.223,64 EUR (darin 203,94 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 734,04 EUR (darin 122,34 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 525,50 EUR bestimmten anteiligen Pauschalgebühren beider Rechtsmittelverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der gemäß § 29 KSchG klageberechtigte Verein macht Unterlassungsansprüche nach § 28 Abs 1 KSchG geltend.

Die beklagte Partei betreibt Leasinggeschäfte mit Kraftfahrzeugen und bietet ihre Leistungen bundesweit an. Dabei tritt sie in ihrer geschäftlichen Tätigkeit laufend auch mit Verbrauchern iSd § 1 KSchG in rechtsgeschäftlichen Kontakt. Mit Konsumenten schließt die beklagte Partei ausschließlich Finanzierungsleasingverträge ab.

Sie verwendet folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (in der Folge immer: AGB), die sie allen von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt.

„1. VERTRAGSBEGINN

Der Leasingnehmer (LN) ist an den Vertrag einen Monat gebunden. Mit Annahme dies Vertrages seitens der H***** GmbH (HSL) wird der Leasingvertrag mit allen im Antrag und in den AGB angeführten Bedingungen rechtswirksam, die Rechtswirksamkeit tritt spätestens bei Übernahme des Leasingobjektes durch den LN ein.

2. ÜBERNAHME/ÜBERGABE DES LEASINGOBJEKTES

a) die Übernahme des Leasingobjektes hat binnen längstens 8 Tagen nach Bereitstellung zu erfolgen. Gerät der LN mit der Übernahme in Verzug, so kann die HSL, nach Setzung einer 2-wöchigen Nachfrist, vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Kann eine Übergabe/Übernahme aus anderen Gründen als infolge des Annahmeverzuges des LN nicht innerhalb einer üblichen Frist erfolgen, ist die HSL berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der LN hat in diesem Falle der HSL alle Aufwendungen samt Zinsen und Spesen zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Abwicklung des Vertrages, insbesondere aus Leistungen an Dritte entstanden sind oder noch entstehen.

b) Bei Übernahme übernimmt der LN das Leasingobjekt im Auftrag der HSL, begründet für diese Eigentum durch stellvertretende Übernahme. Der LN hat das Leasingobjekt - im Eigentum der HSL stehend - inne. Er hat das Leasingobjekt von Zugriffen Dritter freizuhalten und der HSL Kenntnis von allen wichtigen Umständen, insbesondere Pfändung, Entwendung, Beschädigung oder den Verlust aus welchen Gründen immer, schriftlich zu geben. Der LN darf das Leasingobjekt weder veräußern, vermieten, verpfänden, noch mit Rechten Dritter belasten. Für den Fall der unzulässigen Überlassung des Leasingobjektes an Dritte, tritt der LN bereits hiermit zahlungshalber alle Rechte aus seiner Rechtsbeziehung zu Dritten an die HSL ab. Der LN haftet auch hier für die Einhaltung aller Bestimmungen dieses Vertrages.

c) Der LN hat das LO und die Lieferfirma selbst gewählt. Er hat das Leasingobjekt geprüft und besichtigt. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen sind vom LN ausgehandelt, geprüft und angekommen. Die HSL haftet weder für bestimmte Eigenschaften oder Eignung des LO, noch für Schäden aus dessen Gebrauch. Mit der Übernahme gilt das LO als vom LN in jeder Hinsicht genehmigt. Der LN tritt in alle Rechte und Pflichten hinsichtlich Mängelprüfung, Erfüllung, Gewährleistung und Verzugsfolgen aus der Lieferung anstelle der HSL gegenüber der Lieferfirma ein und hält die HSL in diesem Punkten schad- und klaglos. Im Falle der erfolgten Abtretung solcher Ansprüche darf der LN das Recht auf Rücktritt und auf Wandlung von Verträgen mit Dritten erst nach schriftlicher Zustimmung der HSL ausüben.

HSL ist berechtigt, zu verlangen, dass am LO Hinweise auf das Eigentum der HSL angebracht werden. Gegebenenfalls ist der LN verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese erhalten und erkennbar bleiben.

Soweit dem Leasingnehmer als Konsument - insbesondere durch § 8 und § 9 KSchG. - unabdingbare Rechte eingeräumt werden, bleiben diese unberührt.

3. LEASINGENTGELT

3.1. Das monatliche Leasingentgelt ist erstmals an dem auf dem Antrag angeführten Datum der 1. Leasingzahlung fällig, die weiteren Zahlungen jeweils am Ersten eines Monats für den laufenden Monat. Die Zahlungen sind abzugsfrei und so rechtzeitig zu leisten, dass bei Fälligkeit die Gutschrift vorliegt. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen mittels von der HSL beigestellter Zahlscheine (kostenpflichtig) erfolgen.

Stehzeiten, Erschwerung oder Verhinderung des Gebrauches des LO - aus welchem Grunde immer - entbinden den LN nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen des Leasingvertrages, insbesondere zur Zahlung des vollen Leasingentgeltes.

3.2. Das Leasingentgelt wird nach kfm. Grundsätzen als Kostenmiete kalkuliert. Zu Änderungen des Leasingentgeltes, auch zu Gunsten des LN, ist die HSL insbesondere dann berechtigt, wenn

a) die Kalkulationsunterlagen, insbes. die Anschaffungskosten des LO (inkl. aller Nebenkosten), die kalkulatorische Vertragslaufzeit, der kalkulatorische Restwert, die Mietvorauszahlung oder die Depotzahlung sich ändern;

b) die der Berechnung zugrunde gelegten Steuern, Steuervorschriften, Abgaben und Gebühren eine Änderung erfahren bzw. neu eingeführt werden; das gleiche gilt auch für Änderungen von Investitionsbegünstigungen, welche bei Abschluss des LV eine Kalkulationsgrundlage darstellten.

c) die 'EURO Interbank Offered Rate' für 3 Monate (in der Folge kurz EURIBOR) sich ändert. Als Ausgangsbasis wird der auf der ersten Seite angeführte EURIBOR-Satz vereinbart. Die Anpassung erfolgt erstmals bei Mietbeginn, dann jeweils zum 1. 2., 1. 5., 1. 8. und 1. 11. Der aufgrund der erforderlichen Anpassung der EURIBOR neu ermittelte Finanzierungszinsatz wird auf 1/8 % aufgerundet. Eine Anpassung erfolgt dann, wenn die Änderung gegenüber der letztverrechneten Leasingzahlung mindestens EUR 1,50 beträgt. Sollte die OeNB die EURIBOR Veröffentlichung nicht mehr vornehmen, wird die Anpassung mit jenem Index vorgenommen, der dem EURIBOR am nächsten kommt.

d) der Vertrag in CHF oder in einer anderen Währung abgeschlossen wurde und die auf der entsprechenden Reuters Seite veröffentlichte 'London Interbank Offered Rate' für die jeweilige Währung (in der Folge kurz LIBOR) sich ändert. Als Ausgangsbasis wird der auf der ersten Seite angeführte LIBOR-Satz vereinbart. Die Anpassung erfolgt jeweils zum 1. 2. und. 1.8. Der aufgrund der erforderlichen Anpassung neu ermittelte Finanzierungszinssatz wird auf 1/8 % aufgerundet. Eine Anpassung erfolgt nur dann, wenn die Änderung gegenüber der letztverrechneten Leasingzahlung mindestens umgerechnet EUR 1,50 beträgt. Wird der LIBOR nicht mehr veröffentlicht, so ist jener Geldmarkt-Zinssatz heranzuziehen, der dem LIBOR am nächsten kommt.

e) das Rating des Kunden (LN-Rating) sich ändert, insbesondere aber dann, wenn der LN mit einer Leasingzahlung mehr als einen Monat in Verzug ist. Die HSL ist damit berechtigt, auch bei allen übrigen mit dem LN bestehenden Leasingverträgen die Anpassung vorzunehmen.

3.3. Sind von der HSL Zahlungen vor Fälligkeit des ersten Leasingentgeltes zu leisten, sind die banküblichen Zinsen in die Berechnungsgrundlage einzurechnen, bzw. werden diese dem LN gesondert in Rechnung gestellt.

3.4. Ist kein Restwert vereinbart, hat der LN für die Mehrkilometer eine Vergütung pro km in Höhe von 30 % jenes Betrages zu vergüten, der sich ergibt, wenn das monatliche Leasingentgelt mit 12 multipliziert und durch die vereinbarte Jahreskilometerleistung dividiert wird. Die Mehrkilometer werden in der Weise ermittelt, dass von den tatsächlichen Gesamtkilometern die für die Zeit der effektiven Vertragsmonate vereinbarte Kilometerleistung abgezogen wird. Für eine geringere Fahrleistung erfolgt keine Vergütung.

4. VERZUG

Bei Zahlungsverzug hat der LN ab Fälligkeit Verzugszinsen von 1,0 % pro Monat kontokorrentmäßig zu bezahlen. Für Verbrauchergeschäfte werden Verzugszinsen in Höhe der Obergrenze des § 6 Abs. 1 Z. 13 KschG, somit höchstens 5 % p.a. über dem bei vertragsgemäßer Zahlung vereinbarten Zinssatz, verrechnet. Die HSL ist berechtigt die Verzugszinsen sowie alle aufgelaufenen Kosten vierteljährlich zu kapitalisieren. Der LN ist verpflichtet, der HSL alle jene Kosten zu ersetzen, die zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung erforderlich sind. Dies sind insbesondere Inkasso-, Interventions-, Exzindierungskosten, Kosten für Sachverständigengutachten etc. Für jede Mahnung werden pauschal Mahnspesen verrechnet. Für die erste Mahnung EUR 7,00, für die zweite EUR 12,00 und für jede weitere EUR 25,00.

Die HSL ist berechtigt, jede bei ihr eingehende Zahlung ungeachtet anderslautender Erklärungen zur Abdeckung von rückständigen Kosten und Zinsen oder der ältesten ausständigen Leasingentgelte oder der zuletzt fälligen Leasingentgelte zu verwenden. Bestehen für den LN mehrere Verträge - sei es alleine oder in Gemeinschaft mit anderen Personen - ist jenes Konto, auf das die Zahlung anzurechnen ist, von der HSL zu bestimmen.

Ist der LN mit der Zahlung eines Leasingentgeltes (samt Nebenkosten) mindestens 6 Wochen in Verzug und erfolgt trotz Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen keine Zahlung des Rückstandes, kann die HSL den Vertrag vorzeitig auflösen (Punkt 7.) oder die restlichen Leasingentgelte bis Vertragsende sofort fällig stellen oder das Benützungsrecht entziehen.

5. DEPOTZAHLUNG

Das vereinbarte Depot ist innert 8 Tagen ab Anforderung, ohne eine solche aber spätestens bei Vertragsbeginn der HSL zur Verfügung zu stellen.

Für Depotzahlungen und Mietvorauszahlungen werden keine Zinsen gutgeschrieben, diese sind in der Berechnung des Leasingentgeltes berücksichtigt.

Ein fixes Depot ist für die gesamte Vertragsdauer und bis zur Durchführung der Endabrechnung als Sicherheitsleistung für alle Forderungen der HSL aus diesem Vertrag, sowie aus der sonstigen Geschäftsverbindung mit dem LN zu hinterlegen. Nach Bezahlung des letzten vertraglichen Leasingentgeltes ist das fixe Depot - soweit es nicht zur Deckung ausstehender Zahlungen des LN verwendet wurde - an den LN zurückzuerstatten.

Wird vereinbart, dass das Depot als verrechenbares Depot hinterlegt wird, wird diese in monatlich gleichen Teilbeträgen im Verrechnungswege mit dem Leasingentgelt refundiert.

Eine Mietvorauszahlung ist ein einmaliges Leasingentgelt, das im laufenden Leasingentgelt über die Laufzeit des Leasingvertrages berücksichtigt wird. Im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung kann der LN daraus keine Ansprüche geltend machen.

6. NUTZUNG/BETRIEB DES LEASINGOBJEKTES

Der LN hat bis zur Rückgabe des LO für den einwandfreien, funktions- und verkehrssicheren Zustand des LO zu sorgen und alle erforderlichen Reparaturen und Wartungen auf eigene Kosten in autorisierten Werkstätten, gemäß Empfehlung des Herstellers, durchführen zu lassen. Er haftet ebenfalls für die gesetzesmäßige Benützung des Leasingobjektes. Der Leasingnehmer hat stets für alle für ihn und das LO geltenden Vorschriften oder Obliegenheiten jedweder Art einzuhalten und haftet der HSL für Schäden, die im Falle von Verletzungen solcher Vorschriften oder Obliegenheiten entstehen. Dies trifft auch bei Auslandsfahrten, insbesondere Zollvorschriften, Versicherungen, etc. zu.

An- bzw. Einbauten sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen insoweit zulässig, als der Wert des LO dadurch nicht vermindert wird. Sie dürfen entfernt werden, sofern der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird. Werden die Einbauten vor Rückgabe des LO nicht entfernt, gehen diese entschädigungslos in das Eigentum der HSL über.

7. VORZEITIGE AUFLÖSUNG/SCHADENERSATZ

Die HSL ist berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Wichtige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn:

a) ein LN unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, bei deren Kenntnis die HSL den Vertrag nicht abgeschlossen hätte;

b) ein LN einen erheblich nachteiligen Gebrauch vom LO macht;

c) der im Vertrag vereinbarte Versicherungsschutz durch den Versicherer, aus welchem Grunde immer, aufgekündigt wird;

d) ein LN mit der Zahlung eines monatlichen Leasingentgeltes oder einer anderen fälligen Zahlung ganz oder teilweise mindestens sechs Wochen in Verzug ist und den Rückstand trotz Androhung der vorzeitigen Vertragsauflösung und Setzung einer zweiwöchigen Nachfrist, nicht bezahlt;

e) eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage eintritt, wenn z.B. gegen einen LN Exekution geführt wird, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eingeleitet oder abgewiesen wird;

f) ein LN stirbt;

g) das LO gestohlen wird, oder Totalschaden, Verlust oder Untergang vorliegt.

Löst die HSL einen mit dem LN abgeschlossenen Leasingvertrag gem. Punkt 7. vorzeitig auf, ist sie berechtigt, auch alle übrigen, mit dem LN bestehenden Leasingverträge zu den mit jeweiligen Vertrag für den Fall der vorzeitigen Auflösung angeführten Rechtswirkungen vorzeitig aufzulösen.

8. ABRECHNUNG DES VORZEITIG AUFGELÖSTEN LEASINGVERTRAGES

Wird das Vertragsverhältnis vorzeitig aufgelöst oder im Zuge eines Insolvenzverfahrens vorzeitig beendet, hat der LN folgende Leistungen zu erbringen:

a) sämtliche zum Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Zahlungsrückstände einschließlich Zinsen und Kosten;

b) einen Schadenersatz in Höhe der auf die restliche Vertragsdauer bzw. bis zum Ende des Kündigungsverzichtes des LN noch ausstehenden Leasingentgeltes zuzüglich des kalkulatorischen Restwertes, abgezinst mit dem im Zeitpunkt der Auflösung gültigen Basiszinssatz, enthalten im Statistischen Monatsheft der OeNB, Sondervereinbarungen vorbehalten. Für Fremdwährungsverträge erfolgt die Abzinsung mit dem LIBOR-Satz, der dem Vertrag zugrunde liegt.

Beim OPERATING-LEASING wird die HSL an Stelle des kalkulatorischen Restwertes (dieser ist im Vertrag nicht enthalten) den bei Ende der Vertragsdauer voraussichtlichen Marktwert (EUROTAX-gelb) schätzen und in der Abrechnung berücksichtigen.

c) sämtliche der HSL im Zusammenhang mit der Rückholung und Verwertung entstehenden Kosten, z.B. Schätzungskosten, Vertretungskosten usw., mindestens einen Pauschalbetrag von EUR 300,00. Von dem gemäß Punkt a) - c) ermittelten Betrag wird der von einem auf Kosten des LN, von der HSL beauftragten gerichtlich beeideten Sachverständigen ermittelte Verkehrswert dann abgezogen, wenn sich das LO in der alleinigen Verfügungsmacht der HSL befindet. Der Abzug des Verkehrswertes erfolgt insoweit bedingt, als sich der Schadenersatz erhöht, sollte bei der Verwertung der ermittelte Verkehrswert nicht erzielt werden. Erfolgt die Verwertung nicht durch Verkauf, sondern durch Leasing, wird der im Gutachten ausgewiesene Verkehrswert berücksichtigt.

9. BEENDIGUNG DES VERTRAGES, RÜCKSTELLUNG DES LO

Bei Beendigung des Leasingvertrages - aus welchem Grunde immer - oder Entzug des Benützungsrechtes, hat der LN das LO auf seine Kosten und Gefahr in einwandfreiem, betriebs- und verkehrssicheren Zustand (bei Fahrzeugen einschließlich Schlüssel, Zulassungspapiere, Servicebuch, Prüfbefunde etc.) mit allem Zubehör an die von der HSL dem LN bekannt gegebene Übernahmestelle unverzüglich, spätestens innert 8 Tagen, zurückzustellen. Erfolgt die Rückstellung nicht unverzüglich, ist die HSL berechtigt, ohne Ankündigung sich den unmittelbaren Besitz am LO auch ohne Wissen, Willen und Mitwirkung des LN auf dessen Kosten zu verschaffen. Der LN verzichtet ausdrücklich auf das Rechtsmittel der Besitzstörungsklage und auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. An Stelle eines Kostennachweises für die Sicherstellung kann die HSL einen Pauschalbetrag von EUR 300,00 zuzügl. MwSt. in Rechnung stellen.

Gegenstände, die sich im LO befinden, gehen entschädigungslos in das Eigentum der HSL über, sofern der LN diese Gegenstände nicht binnen 8 Tagen entfernt.

Bis zur Rückstellung hat der LN - vorbehaltlich weiterer Ansprüche - der HSL für jeden angefangenen Monat ein Benützungsentgelt in Höhe des zuletzt gültigen Leasingentgeltes zu bezahlen.

10. ABRECHNUNG NACH ABLAUF DER VERTRAGSDAUER (AUSGENOMMEN OPERATINGLEASING)

Der LN erhält 75 % von einem nach Abdeckung sämtlicher Forderungen der HSL verbleibenden Mehrerlös aus der Verwertung des LO (Nettoverkaufserklös abzüglich der bei der Verwertung entstehenden Kosten). Diese Berechnung erfolgt auch für Abrechnungen nach Ablauf des Leasingvertrages. Die HSL ist berechtigt, diesen Anspruch des LN gegen allfällige Forderungen aus anderen mit dem LN abgeschlossenen Verträgen aufzurechnen. Wird bei der Verwertung der im Leasingvertrag angeführte kalkulatorische Restwert nicht erreicht, ist der LN verpflichtet einen allfälligen Mindererlös zuzüglich allfälliger Rückstände und Kosten binnen 10 Tagen an die HSL zu bezahlen.

Der Leasingnehmer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich am Ende der Laufzeit zusätzliche Kosten ergeben, sofern der kalkulatorische Restwert den Wert (Verkaufserlös, Schätzwert) des LO übersteigt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Wunsch des LN der Restwert über dem von der HSL geschätzten Marktwert angesetzt wird.

11. SOLIDARHAFTUNG

Sämtliche Leasingnehmer haften für alle Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag als Solidarschuldner und somit zur ungeteilten Hand; alle anderen Verpflichtungen treffen jeden einzelnen LN. Bei einer Mehrheit von LN können Rechte und Ansprüche aus diesem Leasingvertrag nur durch den an erster Stelle genannten LN der HSL gegenüber geltend gemacht werden. Er ist als Zustellungsbevollmächtigter anzusehen und gilt als Leistungsempfänger im Sinne des § 11 (1) Zi.2 UStG. An ihn wird mit Wirkung für alle LN zugestellt.

Sind mehrere LN der HSL untereinander konzermäßig verbunden, also entweder über direkte oder indirekte Beteiligung in horizontaler oder vertikaler Ebene gesellschaftsrechtlich unmittelbar oder mittelbar miteinander verbunden, so ist die HSL berechtigt, Guthaben und Verbindlichkeiten solcher Unternehmen untereinander zu verrechnen.

12. VERSICHERUNGEN, SCHADENSABWICKLUNG

12.1. Soweit nach diesem Vertrag eine Versicherungspflicht vereinbart ist, sind die Versicherungsansprüche zugunsten der HSL zu vinkulieren und auf die vereinbarte Dauer aufrecht zu erhalten. Der LN hat für die fristgerechte Bezahlung der Versicherungsprämien Sorge zu tragen; ein etwaiger Selbstbehalt darf die allgemein übliche Höhe nicht übersteigen.

12.2. Im Schadensfall haftet der LN der HSL für ordnungsgemäße Schadensmeldung bzw. - insbesondere mangels Schadensdeckung durch Dritte (z.B. Versicherung) - für Ersatz. Soweit Ansprüche gegen Dritte bestehen, ist ausschließlich die HSL als Eigentümer des Leasingobjektes unmittelbar geschädigt und anspruchsberechtigt (Leistungen für Wertminderung vermindern den kalkulatorischen Restwert entsprechend). Der LN hat vor Reparatur des Leasingobjektes - soweit nicht im Hinblick auf die unmittelbare Gefahrabwendung untunlich - die Zustimmung der HSL einzuholen. Diese darf nur aus wichtigen Gründen (insbesondere Totalschadensfall) verweigert werden. Es ist Sache des LN für Anspruchsgeltendmachung und -abwicklung zu sorgen. Prozess- und Kostenrisiko bezüglich der Verfolgung von Ersatzansprüchen gegen Dritte trägt der LN.

12.3. Falls der LN der HSL den Auftrag zum Abschluss einer Versicherung mit einer Versicherungsgesellschaft erteilt hat, gilt zusätzlich folgendes: Der LN beauftragt den Abschluss der als zutreffend angekreuzten Versicherungsdeckung mit der Versicherung. Der Abschluss der Versicherungsverträge erfolgt im Namen und auf Rechnung des (oder eines) LN. Der LN ist Versicherungsnehmer und Prämienschuldner. Der LN zahlt die angeführten bzw. laut Versicherungsbedingungen jeweils gültigen Versicherungsprämien monatlich an die HSL, die diese Zahlungen an die Versicherung weiterleitet. (Bei Beginn und Ende des Inkassos wird die monatliche Prämie anteilig verrechnet.) Das Inkasso umfasst die auf den Zeitraum des Leasingvertrages - allenfalls bis zur Abmeldung der behördlichen Zulassung - entfallenden Versicherungsprämien. Etwaige sonstige bzw. darüber hinausgehende Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis sind zwischen dem LN und der Versicherung direkt zu verrechnen. Hier wird jedenfalls nur ein Vermittlungsauftrag begründet, eine Versicherungspflicht des LN ist damit jedoch nicht vereinbart.

12.4.

a) Im Falle eines Prämienrückstandes oder der Versicherungsvertragskündigung darf die HSL mit der Prämie in Vorlage treten oder eine Kaskoversicherung zu den üblichen Bedingungen auf Rechnung des LN abschließen. Die Kosten trägt in jedem Fall der LN.

b) Im Schadensfall hat der LN unverzüglich der HSL eine Kopie der Schadensmeldung zu übersenden sowie die Schadensmeldung an die Versicherung weiterzuleiten, weiters die Schadensbegutachtung durch einen Sachverständigen und die Überstellung des Leasingobjektes in eine Fachwerkstätte zu veranlassen. Der LN darf Reparaturaufträge nur mit vorhergehender schriftlicher Zustimmung der HSL erteilen. Er haftet für die vollen Kosten (inkl. USt.) aller Reparaturen, die er ohne Genehmigung der HSL beauftragt hat.

c) HSL ist berechtigt, die Ansprüche aus einem Schadensfall gegenüber Dritten entweder selbst durchzusetzen oder dem LN die Abtretung dieser Ansprüche zum Inkasso anzubieten. Der LN erklärt bereits jetzt die Annahme einer derartigen Abtretung und verpflichtet sich, so abgetretene Ansprüche unverzüglich zu betreiben und an ihn geleistete Schadenersatzzahlungen unverzüglich an HSL weiterzuleiten. Risiko und zweckentsprechende tarifmäßige bzw. branchenübliche Kosten der Schadensabwicklung und der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche trägt in jedem Fall der LN, auch wenn HSL die Ansprüche betreibt. Ersatzansprüche aus der Wertminderung des Leasingobjektes stehen ausschließlich der HSL zu.

Im Falle des Fremdverschuldens bestimmt HSL, ob der Schaden über die Kaskoversicherung reguliert wird oder der Unfallgegner in Anspruch zu nehmen ist.

d) An HSL gerichtete Schadensrechnungen haben die Umsatzsteuer auszuweisen. Bezahlt der LN eine auf HSL lautende Rechnung, tritt er für HSL in Vorlage.

e) Sind Versicherungsleistungen in eine dem LN zu erstellende Endabrechnung aufzunehmen, setzt HSL nur tatsächlich ausbezahlte Leistungen ein, ohne Rücksicht darauf, ob es sich umsatzsteuerrechtlich um Brutto- oder Nettobeträge handelt.

f) Soweit nicht eine Versicherung Ersatz leistet (Selbstbehalt, mangelnde Deckung, Eigenverschulden des LN, Obliegenheitsverletzung etc.), hat der LN alle Schäden selbst zu tragen bzw. HSL zu ersetzen. Er hat HSL auch die von diesem bezahlte Umsatzsteuer, die von der Versicherung nicht refundiert oder für die ein Vorsteuerabzug nicht gewährt wurde, zu ersetzen.

g) Für die Bezahlung der Reparaturrechnung im Rahmen eines Versicherungsschadens steht HSL ein Entgelt von EUR 20,00 zuzüglich gesetzlicher USt. zu.

h) Die Verpflichtung zur Zahlung des Leasingentgeltes bleibt von einer Beschädigung oder Unbenützbarkeit des Leasingobjektes wegen eines Schadensfalles unberührt.

13. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Der LN hat Änderungen seines Wohn- und Firmensitzes der HSL unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Erklärungen der HSL sind rechtswirksam, wenn sie an die vom LN zuletzt bekannt gegebene Adresse versandt werden.

Der LN erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass Daten aus diesem Vertragsverhältnis automationsunterstützt verarbeitet werden und dass sämtliche ihn treffende Daten, die der HSL im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem LN bekannt geworden sind, von der HSL an

- Auskunftsstellen, wie z.B. Kreditschutzverband von 1870 einschl. der Kleinkreditevidenz zur Wahrung von Gläubigerschutzinteressen,

- die Muttergesellschaft im Rahmen des Berichts-, Controlling- und Revisionswesens,

- Versicherungen im Rahmen von Schadensabwicklungen

- Mitleasingnehmer zur Erfüllung der Informationsverpflichtungen

- Lieferanten, Vermittler, soweit dies für die Abwicklung erforderlich ist

weitergeleitet werden können. Der LN ermächtigt die HSL ausdrücklich, in das Namensverzeichnis des Grundbuches Einsicht zu nehmen.

Der Leasingnehmer darf seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit ausdrücklicher Zustimmung der HSL abtreten oder übertragen. Die Rechte und Pflichten jedes Vertragsteiles gehen auf einen etwaigen Rechtsnachfolger über.

Der Bestand dieses Vertrages wird durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen desselben nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine andere gültige und zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung weitestmöglich entspricht.

Alle Vereinbarungen zwischen LN und HSL, insbesondere über Änderung oder Beendigung des LV, bedürfen der Schriftform.

Soweit der LN Unternehmer ist, erklärt er ausdrücklich, dass dieses Rechtsgeschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört.

Weder der Vermittler, noch der Lieferant besitzen eine Vollmacht, Zusagen, Ergänzungen oder Nebenabreden vorzunehmen. Der (die) Antragsteller bestätigt (bestätigen), dass solche nicht getroffen wurden, weiters, dass die HSL ermächtigt ist, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bekannten Daten zu ergänzen.

Der LN ist verpflichtet, der HSL mindestens einmal jährlich seinen Rechnungsabschluss spätestens innerhalb von 9 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres unaufgefordert zuzusenden.

Weiters ist der LN verpflichtet, die HSL über wesentliche Änderungen, insbesondere eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des LN, unverzüglich zu unterrichten bzw. der HSL auf Anfrage sämtliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation erforderlich sind.

14. ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN FÜR VERBRAUCHERGESCHÄFTE

Die unabdingbaren Rechte der Verbraucher (insbes. gem. KSchG) bleiben einem LN, der Verbraucher im Sinne des KSchG ist, jedenfalls unbenommen. In Konsumentenverträgen gelten allenfalls, vom § 2 Abs. 2 KSchG betroffene, einzelne Vertragsbestimmungen als an das gesetzl. Zulässige angepasst.

15. RÜCKTRITTSRECHT NACH KONSUMENTENSCHUTZGESETZ

Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung nicht in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen eines Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommens des Vertrages zu laufen."

Im Regelfall einigt sich zunächst der Konsument mit dem Autohändler über die wesentlichen Kaufvertragspunkte. Dann setzt sich der Konsument mit der beklagten Partei wegen der Finanzierung in Verbindung. Bei positiver Bonität wird der Leasingvertrag geschlossen. Die beklagte Partei übermittelt in der Folge dem Autohändler die Finanzierungszusage. Der Autohändler übersendet der beklagten Partei die Rechnung und übergibt dem Kunden das Fahrzeug. Die Bedingungen des Fahrzeugkaufs werden nicht von der beklagten Partei, sondern vom Kunden ausgehandelt.

Die Leasingverträge werden für eine bestimmte Vertragsdauer zwischen 36 und 72 Monaten geschlossen und sind während dieser Zeit unkündbar. Aus gebührenrechtlichen Gründen wird bei einer Laufzeit von mehr als 36 Monaten die Vertragsdauer als unbestimmt angeführt und ein der Laufzeit entsprechender befristeter Kündigungsverzicht vereinbart.

Das Leasingentgelt kalkuliert die beklagte Partei ausgehend von den Anschaffungskosten, dem Zinssatz, allfälligen Eigenleistungen des Kunden und dem kalkulierten Restwert unter Berücksichtigung eines Gewinnanteils für die beklagte Partei.

Einen Monat vor Ablauf der Vertragszeit wird der Konsument von der beklagten Partei schriftlich verständigt, dass er das Fahrzeug um den gleichzeitig bekannt gegebenen Restwert erwerben könne. Bei störungsfrei verlaufenden Leasingverträgen kaufen die Kunden das Fahrzeug „zu 100 %". Eine Verlängerung des Leasingvertrags über dasselbe Objekt ist möglich. Die Laufzeit der Leasingverträge ist mit 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, die bei Fahrzeugen acht Jahre beträgt, begrenzt. Erwirbt der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer nicht (und vereinbart auch keine Verlängerung), erfolgt nach den AGB (Klausel 8, 10. der AGB) eine Verwertung des Leasingobjekts durch die beklagte Partei. Von einem den kalkulierten Restwert übersteigenden Mehrerlös erhält der Leasingnehmer 75 %; einen Mindererlös (Differenz zwischen kalkuliertem Restwert und Verkaufserlös) hat er der beklagten Partei zu bezahlen.

Bei vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrags bemüht sich die beklagte Partei nach Begutachtung durch einen Sachverständigen um die bestmögliche Verwertung unter Mitwirkung des Konsumenten.

Den Abschluss einer Leasingvereinbarung ohne Restwertvereinbarung bietet die beklagte Partei nicht an.

Die klagende Partei begehrt mit der am 6. Juli 2007 beim Erstgericht eingelangten Klage, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie den von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der in der Folge - soweit für das Revisionsverfahren relevant - näher dargestellten Klauseln 1-29 oder die Verwendung sinngleicher Klauseln zu unterlassen und es zu unterlassen, sich auf diese zu berufen, soweit sie in bereits geschlossenen Verträgen unzulässigerweise vereinbart wurden.

Die klagende Partei begehrt ferner, sie zur Veröffentlichung des klagestattgebenden Teils des Urteils auf Kosten der beklagten Partei in einer bundesweit erscheinenden Samstagsausgabe der „Neuen Kronen Zeitung" zu ermächtigen.

Die beklagte Partei beantragt, das Klagebegehren abzuweisen.

Das nähere Vorbringen der Parteien und die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen werden bei Behandlung der einzelnen Klauseln - der Nummerierung in der Klage folgend - und bei Behandlung des Veröffentlichungsbegehrens wiedergegeben.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungs- und Veröffentlichungsbegehren mit Ausnahme der Klausel 7 und 24 statt. Das die Klauseln 7 (3.4 der AGB) und 24 (12.4.h der AGB) betreffende Klagebegehren wies das Erstgericht rechtskräftig ab.

Das Erstgericht traf folgende weitere Feststellungen:

Am 18. Jänner 2008 übermittelte die beklagte Partei allen Konsumenten - Kunden laut ihrer Vertragsbestandsliste ein Schreiben mit folgendem Inhalt:

„... Mit diesem Schreiben wollen wir Sie darüber informieren, dass wir - so wie die meisten anderen österreichischen Leasinggesellschaften ebenso - vom Verein für Konsumenteninformation, ... (im Folgenden 'VKI' genannt), geklagt wurden. Der VKI verlangt, dass die betroffenen Gesellschaften die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auch unserem Vertrag zugrunde liegen, in einigen Punkten ändern. Details finden sie in der Kopie der Klage, die wir zur Information beilegen.

Unserer Meinung nach werden die verlangten Änderungen Auswirkungen auf die Kosten für unsere Kunden haben. Deshalb können wir uns der Meinung des VKI nicht anschließen und haben uns auf diesen Streit eingelassen. Das diesbezügliche Gerichtsverfahren ist beim Landesgericht Feldkirch anhängig.

Über den Inhalt jeder (endgültigen) Erledigung des Verfahrens (Urteil oder Vergleich) werden wir Sie auf jeden Fall unverzüglich und vollständig informieren sowie Ihnen die zu erwartenden Entscheidungen übersenden. …"

Jedem Schreiben war die Klage als Beilage angeschlossen.

Mit Schreiben vom selben Tag übermittelten die Beklagtenvertreter den Klagevertretern eine Kopie des Briefes an die Konsumenten - Leasingnehmer und teilten mit:

„Meine Mandantin verpflichtet sich unwiderruflich, wie dies auch in den Briefen angekündigt ist, die betroffenen Kunden auch vom Ausgang des Verfahrens durch Übersendung einer Kopie jeder rechtskräftigen Entscheidung oder Erledigung zu informieren; weiters wird die unwiderrufliche Bereitschaft erklärt, Ihrer Mandantschaft nach Erledigung des Verfahrens die Möglichkeit einzuräumen, sich durch Sachverständige (EDV-Fachmann, Wirtschaftsprüfer) bei meiner Mandantin darüber Gewissheit zu verschaffen, dass dieser Verständigungspflicht auch Genüge getan wird."

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nur in Ansehung der Klausel 23 (12.4.g der AGB) Folge und wies in diesem Umfang das Klagebegehren rechtskräftig ab.

Im Übrigen bestätigte das Berufungsgericht das Ersturteil. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteigt und dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Gegen den klagestattgebenden Teil des Berufungsurteils wendet sich die aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei. Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig (RIS-Justiz RS0121516) und zum Teil berechtigt.

I. Von folgenden, vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen im Verbandsprozess ist auszugehen:

1. Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er seinen Verträgen zugrunde legt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, kann nach § 28 Abs 1 KSchG auf Unterlassung geklagt werden. Dieses Verbot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart wurde.

2. Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Dabei ist einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit" zu berücksichtigen. Weicht eine Klausel vom dispositiven Recht ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners iSd § 879 Abs 3 ABGB schon dann vor, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (stRsp; RIS-Justiz RS0016914; zuletzt 10 Ob 70/07b). Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall dient (RIS-Justiz RS0014676).

Die Ausnahme von der in § 879 Abs 3 ABGB verankerten Inhaltskontrolle - die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten - ist möglichst eng zu verstehen und soll auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt bleiben. Die im dispositiven Recht geregelten Modalitäten der Hauptleistung, also vor allem Ort und Zeit der Vertragserfüllung, fallen nicht unter diese Ausnahme (RIS-Justiz RS0016908; RS0016931). Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen, unterliegen ebenfalls der Inhaltskontrolle (6 Ob 253/07k).

3. Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Durch diese Bestimmung wurde die Vertragsklausel-RL 93/13/EWG umgesetzt und damit ausdrücklich das so genannte Transparenzgebot für Verbrauchergeschäfte normiert. Dieses soll dem Kunden ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren. Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittskunden (4 Ob 28/01y = SZ 74/52; 10 Ob 70/07b mwN). Es soll verhindert werden, dass der Verbraucher durch ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird (4 Ob 179/02f = SZ 2002/153 ua). Daraus kann sich konkret eine Verpflichtung zur Vollständigkeit ergeben, wenn die Auswirkung einer Klausel sonst unklar bliebe (RIS-Justiz RS0115219; 10 Ob 70/07b mwN).

4. Im Verbandsprozess nach § 28 KSchG hat die Auslegung der Klausel im „kundenfeindlichsten" Sinn zu erfolgen. Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Klausel kann nicht Rücksicht genommen werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess nicht möglich ist (stRsp; RIS-Justiz

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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